CDU und Grüne wollen § 54 BauO NRW 2018 ändern und den Kreis der Ersteller:innen von Brandschutzkonzepten verengen – Kritiker:innen warnen vor Genehmigungsstau, Kapazitätsbruch und Kammerinteressen

Berlin/Düsseldorf/Herne/Köln. [stbs] In Nordrhein-Westfalen wird an einer Stelle geschraubt, die im Baualltag nicht nach „Detail“ klingt, sondern nach Stau: In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) wird angekündigt, die bisherige Möglichkeit, dass im Einzelfall nach Sachkunde und Erfahrung „vergleichbar geeignete Personen“ Brandschutzkonzepte aufstellen dürfen, werde „ersatzlos aufgegeben“; als Begründung wird „erhöhter Prüfungsaufwand“ der Bauaufsichten genannt, der zur Verfahrensbeschleunigung vermieden werden solle. Wer diese Passage liest, hört das übliche Verwaltungsversprechen: schneller, einfacher, weniger Aufwand. In der Praxis ist das Gegenteil plausibel: Brandschutzkonzepte sind bei Sonderbauten und anspruchsvollen Vorhaben regelmäßig die entscheidende Bauvorlage, ohne die Genehmigungen, Ausführungsplanung und bauablaufkritische Schnittstellen nicht sauber funktionieren. Der Markt ist ohnehin angespannt, und die Branche benennt Fachkräftemangel und steigende Komplexität seit Jahren als zentrale Belastungsfaktoren. Genau deshalb wirkt die geplante Verengung wie Politik gegen die eigene Zielsetzung: „Bauturbo“ auf der einen Seite, Kapazitätsdeckel auf der anderen. Die politische Zuspitzung, CDU und Grüne wollten einen Berufsstand „auslöschen“, ist als Wertung hart, aber sie trifft einen Kern: Wer eine Zugangsklausel streicht, ohne gleichwertige, praxistaugliche Ersatzwege zu schaffen, nimmt billigend in Kauf, dass ein bisher tätiger Personenkreis aus dem Markt gedrängt wird. Und der Gesetzentwurf hat noch einen zweiten, stillen Sprengsatz: Er tut so, als entstünde durch „vergleichbar geeignete Personen“ ein Mehr an Prüfungsaufwand, der sich nun einsparen lasse. Das Argument beißt sich in den Schwanz, weil das System in NRW gerade dafür ein Instrument kennt: die Verlagerung fachtechnischer Prüfung auf externe Prüfsachverständige, wenn Bauaufsichten personell oder fachlich nicht in der Lage sind, selbst zu prüfen. Wer „Prüfungsaufwand der Behörden“ als Grund für die Streichung anführt, muss also erklären, warum er gleichzeitig ein Prüfregime braucht, das Behörden entlasten soll, und ein Ersteller:innenregime, das angeblich wegen Behördenaufwand weg muss. Das wirkt nicht wie Logik, sondern wie der Versuch, eine politisch gewollte Marktverengung mit einem Verwaltungsargument zu tarnen. Dass dieser Personenkreis im Übrigen nicht aus dem Nichts kommt, sondern historisch schon früher über Verwaltungspraxis mitgedacht wurde, zeigt selbst eine Kammer-Synopse zur BauO NRW: Dort wird ausgeführt, dass bestimmte Personen bereits über die frühere Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW 2000 „gleich gestellt“ worden seien, was den Hintergrund der heutigen Regelung erkennbar macht. Damit wird die Debatte auch rechtspolitisch unerquicklich: Wenn ein Gesetzgeber einen Zustand verschärft, der zuvor über Verwaltungsvorschrift und Vollzugspraxis getragen wurde, dann stellt sich die Frage nach Bestandsschutz und Vertrauen – mindestens für diejenigen, die das seit Jahren nachweislich tun, ohne dass ihnen pauschal Qualitätsmängel nachgewiesen wurden.

Alte Regelung, neue Willkür: Warum der Vollzug schon heute aus dem Ruder läuft

Das eigentliche Problem ist weniger die Existenz „vergleichbar geeigneter Personen“, sondern der ungleiche Vollzug. Genau hier wird es für Betroffene zynisch: Auf dem Papier ist es eine Einzelfallentscheidung. In der Realität ist es in manchen Städten faktisch ein Berufsverbot durch Verwaltungsroutine, in anderen eine pragmatische Zulassungspraxis, und dazwischen ein breites Spektrum, in dem Kriterien nicht transparent sind. Das lässt sich nicht mit „Sachkunde und Erfahrung“ als unbestimmtem Rechtsbegriff sauber begründen, wenn die Maßstäbe je nach Kommune kippen. Aus der Praxis wird berichtet: In der eigenen Heimatstadt werde die Zulassung als „vergleichbar geeignet“ regelmäßig abgelehnt, während in anderen Kommunen, darunter auch in einer Landeshauptstadt, Zulassungen erteilt würden; wiederum andere Städte würden bei Kolleg:innen deutlich strenger sein. Besonders problematisch wird es dort, wo die Auswahlkriterien nicht nachvollziehbar erscheinen: Wer eine einschlägige Ausbildung als Fachplaner:in an einer Hochschule nachweisen kann, bekommt keine Zulassung, während andere Personen ohne formalisierte brandschutzfachliche Ausbildung, etwa aus dem Umfeld von Freiwilligen Feuerwehren, zugelassen würden. Das ist keine Abwertung der Freiwilligen Feuerwehren; deren abwehrender Brandschutz ist unverzichtbar. Es ist aber ein Kategorienfehler, wenn abwehrende Erfahrung ohne definierte fachliche Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz zum Türöffner wird, während eine nachweisbare, strukturierte Ausbildung nicht zählt. Solche Entscheidungen wirken willkürlich, weil sie sich nicht an überprüfbaren, gesetzlich hinterlegten Kriterien ausrichten, sondern – jedenfalls aus Sicht Betroffener – am Bauchgefühl einzelner Sachbearbeiter:innen oder an Kontakten. „Vitamin B“ ist kein Rechtsbegriff, aber er beschreibt das Gefühl, wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne einheitliche Vollzugsvorgaben praktiziert wird. Genau an dieser Stelle ist die politische Verantwortung der Landesregierung maximal: Wer eine Einzelfallklausel streicht, weil sie angeblich „Prüfungsaufwand“ mache, beseitigt nicht Willkür, sondern beseitigt die einzige rechtliche Tür, die in einem uneinheitlichen Vollzug überhaupt noch zu einem kontrollierbaren Ergebnis führt. Das Verwaltungsgericht Minden hat im Kontext von § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 ausdrücklich herausgearbeitet, dass diese Regelung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen klagbaren Anspruch vermitteln kann; das ist juristisch brisant, weil es zeigt, dass es nicht nur „Gnade“ der Verwaltung ist, sondern gerichtlich überprüfbar sein kann. Wer die Klausel streicht, nimmt Betroffenen nicht nur Arbeit, sondern auch Rechtsschutzoptionen im System der Einzelfallprüfung. Der Effekt ist absehbar: nicht weniger Streit, sondern mehr Streit, nur an anderer Stelle.

Kapazität, Qualität, Kammern: Warum „Prüfungsaufwand“ als Begründung nicht trägt

Die Kernfrage lautet: Was ist der Zweck von Prüfsachverständigen und staatlich anerkannten Sachverständigen, wenn nicht die Entlastung der Bauaufsicht bei fachtechnischen Prüfungen? Die Logik ist seit Jahren bekannt: Prüfung wird in bestimmten Fällen ausgelagert, weil Behörden nicht jede Spezialfrage aus eigener Personalkraft abdecken können. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beschreibt diesen Grundgedanken selbst: Die Verlagerung bautechnischer Prüfungen auf staatlich anerkannte Sachverständige diene der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden, gleichzeitig steige die Verantwortung der Beteiligten. Das ist im Ansatz richtig. Nur: Dann ist es ein schlechter Witz, dieselbe Behördenentlastung als Argument zu benutzen, um den Kreis der Konzept-Ersteller:innen zu verengen. Entlastung wird nicht erreicht, indem man Kapazität zerstört, sondern indem man Prüfprozesse sauber organisiert und Kriterien vereinheitlicht. Hinzu kommt ein zweiter Zielkonflikt, der in der politischen Debatte gern unter den Teppich gekehrt wird: Staatlich anerkannte Sachverständige unterliegen Überwachungspflichten und müssen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich steuern; die einschlägige Verordnung verlangt, dass sie sich nur in einem Umfang der Mithilfe befähigter Mitarbeiter:innen bedienen dürfen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können. Das ist Qualitätsrecht, kein Schikane-Instrument. Aber es ist zugleich ein Kapazitätsdeckel, wenn derselbe Personenkreis als nahezu alleiniger Produzent von Brandschutzkonzepten dienen soll. Wer das System so umbaut, erzeugt einen Flaschenhals, und ein Flaschenhals ist das Gegenteil von „Bauturbo“. Es kommt noch schlimmer: Wenn der Markt auf wenige Unterschriftsberechtigte konzentriert wird, steigt der ökonomische Druck zu industrieller Arbeitsteilung. Genau dann wird die Frage politisch, ob die persönliche Durchdringung jedes einzelnen Konzeptes in der Praxis noch realistisch ist, wenn einzelne Büros extrem hohe Fallzahlen abarbeiten. Eine pauschale Behauptung, „tausende Fälle“ seien zwingend ein Verstoß, ist als Tatsachenbehauptung ohne belastbare Einzelfallnachweise nicht seriös und rechtlich riskant. Was man aber mit kühlem Blick sagen kann: Je stärker man Unterschrift und Verantwortung in wenige Hände drängt, desto größer wird der Anreiz, die Arbeit in der Fläche zu produzieren und zentral zu signieren. Damit wächst das Risiko, dass das System seine eigenen Qualitätsanforderungen strukturell überdehnt. Das ist keine Unterstellung gegen einzelne Personen, sondern eine Konsequenz aus Marktmechanik und Haftungsrealität. Und genau hier drängt sich der Verdacht auf, dass die Kammern als berufsständische Akteure ein Interesse an Marktabgrenzung haben: nicht, weil Kammerarbeit per se schlecht wäre, sondern weil jedes Standesrecht auch Interessen organisiert. Wer „Qualität“ ruft, muss deshalb liefern: Wo sind die empirischen Belege, dass „vergleichbar geeignete Personen“ schlechtere Konzepte erstellen, wenn sie nachweisbar ausgebildet sind und ihre Arbeit geprüft wird? Wo ist die belastbare Kalkulation, wie viele Konzepte der verbleibende Personenkreis realistisch abdecken kann, ohne dass Verfahren kollabieren? Und warum sollen ausgerechnet diejenigen schlechter gestellt werden, die das seit Jahren nachweislich tun, weil sie in einem System gearbeitet haben, das ihnen den Zugang eröffnete, teils bereits über Verwaltungsvorschriften zur alten Bauordnung? Eine Reform, die in der Wirkung den Bestand eines Berufssegments zerstört, ohne sachliche Notwendigkeit und ohne Kapazitätsersatz, ist keine Modernisierung, sondern ein politischer Fehler mit Ansage. Wer als freie:r Sachverständige:r oder Planer:in betroffen ist, sollte jetzt nicht warten, bis der Text im Gesetzblatt steht: Schreiben an Landtagsabgeordnete, fachlich saubere Petitionen an den Ausschuss, und vor allem: dokumentierte Einzelfälle aus Kommunen, die zeigen, wie uneinheitlich und teilweise widersprüchlich zugelassen oder abgelehnt wird. Druck entsteht nicht durch Empörung, sondern durch nachprüfbare Praxisberichte, die sich politisch nicht wegmoderieren lassen.

Nur wer jetzt handelt, kann diesen Wahnsinn stoppen, bevor er Gesetz wird

Wer in Nordrhein-Westfalen heute noch glaubt, man könne den Kreis der Ersteller:innen von Brandschutzkonzepten verengen und gleichzeitig „beschleunigen“, hat entweder die Praxis nie gesehen oder hält sie für ein lästiges Detail. Genau deshalb reicht es nicht, sich im Kolleg:innenkreis zu empören oder in Fachgruppen zu murmeln: Wer betroffen ist, muss jetzt politisch sichtbar werden. Ich fordere alle Kolleg:innen, die als freie Planer Brandschutzkonzepte erstellen oder daran maßgeblich mitwirken, ausdrücklich auf, sich umgehend schriftlich an ihre Landtagsabgeordneten zu wenden, den Vorgang in den zuständigen Ausschüssen zu adressieren und eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen einzureichen. Entscheidend ist, dass die Eingaben nicht als allgemeines Jammern, sondern als nachprüfbare Praxisberichte formuliert werden: konkrete Fallzahlen, konkrete Verfahrensverzögerungen, konkrete Beispiele uneinheitlicher Zulassungspraxis, konkrete Qualifikationsnachweise und eine klare Forderung nach einer Ausbildungsöffnungsklausel statt „ersatzloser“ Streichung. Wer jetzt schweigt, erklärt sich später zum Mitverursacher des Genehmigungsstaus.