Berlin / Herne / Karlsruhe. [stbs] Der BHG hat mit Urteil vom 16.07.2021 (Az.: V ZR 119/20) die bildliche Darstellung einer Bebauungs­möglichkeit als öffentliche Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannt.

Eine Computersimulation der Bebauungs­möglichkeit kann demnach gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbeschaffenheit gehören. Denn die bildliche Darstellung der Bebauungs­möglichkeit stellt eine öffentliche Äußerung im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der BGH durch seinen Urteil entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Grundstückskaufvertrags stritten sich seit dem Jahr 2017 gerichtlich über Schadensersatzansprüche. Hintergrund dessen war, dass das Grundstück nicht so umgebaut werden konnte, wie dies im Rahmen einer Computersimulation zur Bebauungsmöglichkeit dargestellt worden war. Der BGH hatte nun unter anderem darüber zu entscheiden, ob die Computersimulation zur Sollbeschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehört.

Der BGH führte dazu aus, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbeschaffenheit auch die Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf. Dazu gehören etwa Angaben in einem Exposé oder auch eine Visualisierung, bei der es sich um eine bildliche Darstellung der Bebauungsmöglichkeit für das gekaufte Grundstück handelt. Ein Käufer dürfe erwarten, dass er das Kaufobjekt entsprechend der Visualisierung bebauen kann.

Bildlichen Inhalten von Exposés, Darstellungen im Rahmen von Bebauungsplänen wie z. B. in Ratsvorlagen o. ä. dürfte damit ein höheres Maß an rechtlicher und zeichnerischer Exaktheit beigemessen werden.