ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

BEDINGUNGEN FÜR DEN ERWERB VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Anwendungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Erwerb von Waren oder die Beauftragung von Dienstleistungen durch Stefan Budde-Siegel, handelnd unter stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe. Für Bestellungen einer rechtlich selbstständigen verbundenen Gesellschaft muss diese in der Bestellung ausdrücklich als Vertragspartei bezeichnet werden. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Vertragspartnern, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handeln, d. h. bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

Leistungsumfang und Fristen

Sofern nicht abweichend vereinbart, hat die Lieferung bzw. Dienstleistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Das Beschaffungsrisiko für Material und Rohstoffe trägt der Vertragspartner.

Soweit ein beiderseitiger Handelskauf vorliegt und § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) anwendbar ist, wird die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht wie folgt modifiziert: Mängel werden wir innerhalb einer angemessenen Frist rügen, spätestens jedoch

  • bei offenen Mängeln: innerhalb von 14 Werktagen nach Wareneingang,
  • bei versteckten Mängeln: innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung.

Nachbesserung und Mängelbeseitigung

Erfüllungsort für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) ist der in unserer Bestellung benannte Bestimmungsort.

Ein Nacherfüllungsverlangen kann formlos erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung liegt bei uns. Die Nacherfüllung umfasst auch die Kosten für Aus- und Wiedereinbau, sofern erforderlich.

Die Mangelprüfung soll – sofern möglich und zumutbar – vorrangig durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere per Videoübertragung, erfolgen. Andernfalls sind versandfähige Gegenstände auf Kosten und Risiko des Vertragspartners an eine von ihm zu bestimmende Anschrift zu senden. Die Organisation des Transports obliegt dem Vertragspartner.

Stellt sich eine Mängelrüge nachträglich als unbegründet heraus und hätten wir dies bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, erstatten wir dem Vertragspartner nachgewiesene, angemessene Versand- und Prüfkosten. Nicht transportfähige Produkte sind durch den Vertragspartner nach vorheriger Absprache am Standort zu prüfen.

Bei Werkverträgen richtet sich eine Selbstvornahme einschließlich des Ersatzes erforderlicher Aufwendungen gemäß § 637 BGB. Bei Kaufverträgen richten sich Ansprüche auf Ersatz der Kosten einer eigenen Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Vorschriften über Schadensersatz. Der bloße Ablauf einer Nacherfüllungsfrist begründet keinen eigenständigen, verschuldensunabhängigen Kostenerstattungsanspruch. Für reine Dienstverträge gelten die gesetzlichen Rechte bei Pflichtverletzungen; werkvertragliche Mängelrechte werden dadurch nicht begründet.

Gefahrenübergang und Sicherheiten

Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht erst mit tatsächlicher Übergabe am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über.

Bei Vorauszahlungen tritt der Vertragspartner vorsorglich sämtliche Ansprüche gegenüber dem Transportdienstleister wegen Schäden oder Verlusten während des Transports an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung im eigenen Namen berechtigt, ist jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Wir sind berechtigt, jederzeit eine Direktleistung des Transportdienstleisters an uns zu verlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erstes Anfordern die Abtretung gegenüber dem Transportdienstleister zu bestätigen.

Die Sicherungsabtretung dient ausschließlich der Absicherung unserer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir Sicherheiten freigeben, sofern und soweit ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

Haftungsregelungen

Der Vertragspartner haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen keine abweichende Regelung getroffen wird.

Unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um zwingende Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen.

Verjährung von Ansprüchen

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Kaufverträgen drei Jahre ab Übergabe der Ware.

Unberührt bleiben Herausgabeansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie die Vorschriften zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b BGB).

Für Rechtsmängel gilt die vorstehende dreijährige Frist. Gesetzlich längere Verjährungsfristen, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB, bleiben unberührt. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und für gesetzliche Rückgriffsansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Unwirksame Bestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten die Rechtsfolgen des § 306 BGB. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende internationale Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Schlussklauseln

Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.