Berlin / Herne. [stbs] Hier finden Sie online das jeweils aktuelle Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), der Referentenentwurf (mit Erläuterungen) sowie Kommentierungen und Rechtsprechungen.
BGBl. 2024 I Nr. 109 vom 27.03.2024
Bundesgesetzblatt: BGBl. I
Typ: Gesetz
BGBl.-Nr.: 109
Veröffentlichungsdatum: 27.03.2024
Ausfertigungsdatum: 27.03.2024
Federführung: Bundesministerium für Gesundheit
FNA: neu: 2121-6-29; neu: 2121-6-30; 2121-6-24, 2121-6-24-4, 2121-6-24-2, 202-5-20, 2121-51-1-2, 212-3, 8051-10, 7108-35, 312-7, 450-2, 450-16, 312-2, 9231-1-19, 300-2
Sachgebiet: Jugendarbeitsschutz; Gesundheitswesen; Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister; Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze; Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte; Betriebssicherheit; Gerichtsverfassung; Allgemeines Straßenverkehrsrecht; Verwaltungsgebühren
GESTA: M031
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Fragen und Antworten
Ja. Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist zukünftig aber nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen wollen, bedürfen auch zukünftig zuvor einer Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Nicht mehr erforderlich ist zukünftig die Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben an die pharmazeutische Qualität sowie die Verschreibungspflicht bleiben bestehen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums abgegeben werden. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.
Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig. Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Es ist auch weiterhin eine verantwortliche Person mit einem entsprechenden Sachkundenachweis zu benennen, die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei Beantragung der Erlaubnis zu melden ist.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Medizinalcannabis bleibt weiter unverändert entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschem Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 % besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 des SGB V ausgeschlossen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Auch in Bereichen, in denen der Gesetzgeber keine grundsätzlichen Verbote ausspricht, gilt ein Konsumverbot, sobald sich ein Kind oder Jugendlicher in der Nähe aufhält.
Ja, Forschung an und mit Konsumcannabis ist möglich, ist jedoch erlaubnispflichtig. Antragsteller haben Angaben und Nachweise insbesondere zu ihrer Sachkenntnis und Zuverlässigkeit beizubringen. Die für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken zuständige Bundesbehörde wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nein. Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen, dürfen zukünftig ihre Ernte selbst vermarkten und weitervertreiben. Sie unterliegen dabei der Überwachung durch das Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der zuständigen Landesbehörden. Das Bundesinstitut hat insbesondere regelmäßige Inspektionen in den Unternehmen durchzuführen, um die Sicherheit und Kontrolle des Anbaus von Medizinalcannabis in Deutschland zu gewährleisten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Zukünftig entfallen die besonderen Vorgaben zur Verschreibung und zu Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten. Medizinalcannabis ist insoweit wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die in § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgegebenen Pflichten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus. Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.
Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn:
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet; - der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.
Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Der Deutsche Bundestag hat am 23.02.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Das Cannabisgesetz sieht vor, den privaten Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum zu legalisieren. Am 22. März 2024 hat der Bundesrat das Cannabisgesetz beraten und gebilligt. Das Gesetz war nicht zustimmungsbedürftig im Bundesrat. Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Cannabisgesetz tritt überwiegend am 01.04.2024 in Kraft. Das Inkrafttreten der Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen erfolgt in einer zweiten Stufe am 01.07.2024. Ab Inkrafttreten am 01.04.2024 können Erwachsene in Deutschland legal einen Joint rauchen. Bis dahin bleibt Cannabis weiterhin verboten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Nach Ansicht der Bundesregierung stößt die bisherige Drogenpolitik zum Cannabiskonsum an Grenzen. Cannabis wird trotz des Verbots von Erwerb und Besitz vielerorts konsumiert und der Konsum hat in den letzten Jahren zugenommen. Der Konsum von Cannabis, welches vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden. Erfahrungen anderer Staaten sind in einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten aus April 2023 ermittelt worden und wurden bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
Aufgrund der engen EU- und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und nach einem Austausch mit der EU-Kommission hat die Bundesregierung sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich gemacht werden. In einem weiteren Schritt soll dann ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Anbauvereinigungen legen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung fest. Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festzulegen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Derzeit werden die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt. Hierzu wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.
Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d. h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z. B. Stiftungen, Unternehmen).
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums privat anbauen. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet (www.infos-cannabis.de). Diese bündelt Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und „safer-use“-Hinweisen. Gleichzeitig wird die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt.
Für konsumierende Jugendliche sind niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflektion auszubauen. Außerdem sind Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen zu stärken.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die zuständige Behörde wird von den Bundesländern bestimmt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben.Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen. Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.
Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.
Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.
Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Bereits das Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 26.10.2022 nennt die völker- und EU-rechtlichen Risiken, die mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages verbunden sind. Die Bundesregierung hat die Risiken sorgfältig geprüft und bewertet. Die Bewertung ist in das aktuelle 2-Säulen-Modell sowie das Cannabisgesetz eingeflossen. Die Bundesregierung legt die internationalen Verpflichtungen Deutschlands nach den einschlägigen Abkommen zu Drogenhandel und -bekämpfung so aus, dass die im 2-Säulen-Modell vorgesehene Umsetzung innerhalb des europa- und völkerrechtlichen Rahmens zulässig ist.
Der Gesetzesentwurf zu den regionalen Modellvorhaben (Säule 2) ist voraussichtlich im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abzustimmen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes hält. Außerdem gelten Strafvorschriften für bestimmte besonders schwere Verstöße einzelner Personen, zum Beispiel die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten ist eines der Hauptziele des gesamten Vorhabens. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten, die Eingang in das Gesetz gefunden haben, gehören insbesondere:
- Begrenzung des privaten Eigenanbaus auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen.
- Begrenzung der zulässigen Cannabisbesitzmenge auf 25 g pro Erwachsenen, im privaten Bereich (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) auf 50 g getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen.
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nur in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) sowie Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum erlaubt.
- Begrenzung der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum auf 25 g Cannabis am Tag bzw. 50 g Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau. Heranwachsende Mitglieder bis 21 Jahre dürfen pro Monat höchstens 30 g Cannabis für den Eigenkonsum erhalten mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 %.
- Die Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzen.
- Kontrollierte Qualität und Sicherheit durch erlaubnispflichtigen und staatlich überwachten Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen mit Vorgaben zum Heranwachsendenschutz.
- Generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
- Verbot der gleichzeitigen Weitergabe von Cannabis mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
- Beratungsmöglichkeit bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung durch einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen.
- An erwachsene Nicht-Mitglieder dürfen Anbauvereinigungen lediglich 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau für den Eigenkonsum weitergeben.
- Anbauvereinigungen stellen bei Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (Informationszettel und Beratungsangebot).
- Evaluierung der kontrollierten Weitergabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken an Erwachsene innerhalb von vier Jahren, inklusive Zwischenbericht nach 2 Jahren sowie einer ersten Evaluation 18 Monate nach Inkrafttreten und darüber hinaus.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. In Sichtweite liegt in der Regel in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen vor.
- Ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis bleibt weiterhin möglich.
- Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:
- Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
- Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 % bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
- Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
- Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
- Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
- Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
- Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
- Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
- Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
- Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei. Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei. Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums. Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.
Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:
- Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
Außerdem wird der Verstoß gegen behördliche Erlaubnisvorgaben, Aufzeichnungspflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet. Auch ein Erlaubniswiderruf für die Anbauvereinigung kann erfolgen.
Zudem wurden Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz vorgenommen: Schärfung der Mindeststrafe für Abgabe, Verabreichen oder Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige von einem auf zwei Jahre, in den Fällen, in denen die Täterin/der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
- ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
- Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
- Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
- voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
- Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden. Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die zuständige Behörde wird durch die Bundesländer bestimmt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
4,5 Mio. Erwachsene haben nach einer Erhebung im Jahr 2021 in den vergangenen 12 Monaten wenigstens einmal Cannabis konsumiert (10,7 % der Männer sowie 6,8 % der Frauen). Am häufigsten wurde Cannabis in der Altersgruppe der 18 bis 24-Jährigen konsumiert.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Ja. Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Für Minderjährige sind die Verhaltensweisen, die bisher strafbar waren, weiterhin verboten, insbesondere Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches Verbot. Falls Minderjährige gegen dieses Verbot verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Wenn Minderjährige gegen das Verbot verstoßen, Cannabis zu besitzen, anzubauen oder zu erwerben, ohne sich dabei strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber unverzüglich zu informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass Minderjährige geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Außerdem sind bereits nach geltendem Recht familiengerichtliche Maßnahmen gegen die Personensorgeberechtigten möglich. Es sollen Regelungen eingeführt werden, die Folgemaßnahmen, wie z.B. die präventive Sicherstellung und Einziehung von Cannabis, ermöglichen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen. Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.
Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 g Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 g Cannabis und darf einen THC-Gehalt von 10 % nicht überschreiten.
Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.
Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:
- Gewicht in Gramm
- Erntedatum
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Sorte
- durchschnittlicher THC-Gehalt in %
- durchschnittlicher CBD-Gehalt in %
- Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum
Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.
Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklingen abgegeben werden. Nicht-Mitglieder haben in diesem Fall der Anbauvereinigung die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten zu erstatten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen von der zuständigen Landesbehörde durch Besuche und Stichproben vor Ort kontrolliert werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Laut den aktuellen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden und dem Zoll liegt der durchschnittliche THC-Gehalt von Cannabisblüten bei circa 14 %, bei Cannabisharz bei circa 20 %.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar. Faktoren sind u.a. individuelle Empfindlichkeit, Stimmungslage, Konsumart, Gesundheitszustand, Mischkonsum, und Vorerfahrungen. Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich. Akut (innerhalb von Stunden bis Tagen) können nach Cannabis-Konsum an Nebenwirkungen auftreten Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen. Bei länger andauerndem Konsum können psychische Störungen wie Depressionen und Psychosen auftreten, insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen oder mit einer besonderen Empfindlichkeit für diese Erkrankungen. Zudem besteht das Risiko der Entwicklung einer Abhängigkeit.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind aufgrund des Reifeprozesses des Gehirns bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen eines langfristigen, aber auch eines kurzfristigen Cannabiskonsums. Vor allem der Inhaltsstoff THC kann die Gehirnentwicklung stören.
Es konnte ein Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum bei Jugendlichen und schulischen Leistungen und Ausbildungsniveau gezeigt werden. Cannabis-Konsumierende haben eine höhere Schulabbruchrate, eine geringere Beteiligung an universitärer Ausbildung und weniger akademische Abschlüsse. Die Effekte sind stärker bei frühem Beginn des Konsums und hohem Konsum.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis im Cannabisgesetz soll der Schwarzmarkt zurückgedrängt und für Konsumentinnen und Konsumenten ein sicherer Zugang zu Cannabis ermöglicht werden.
Durch das Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau ermöglicht. Daneben ist es nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen – insbesondere unter aktiver Mitwirkung ihrer Mitglieder – erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weiterzugeben.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 g Cannabis pro Tag und höchstens 50 g Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 g Cannabis und darf einen THC-Gehalt von 10 % nicht überschreiten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Jede erwachsene Person darf bis zu 25 g Cannabis besitzen und mit sich führen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Zur Menge des jährlich konsumierten Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken liegen der Bundesregierung noch keine validen Daten vor.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt weiterhin eine Straftat dar und wird von den Strafverfolgungsbehörden entsprechend verfolgt. Wer Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese sowie Cannabis und Cannabissamen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Wenn Personensorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden. Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche, da THC als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist. Anbau, Erwerb und Besitz von Cannabis bleiben deshalb für Minderjährige verboten. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren dürfen lediglich Cannabis mit einem begrenzten THC-Maximalgehalt von 10 Prozent von Anbauvereinigungen, in denen sie Mitglied sind, zum Eigenkonsum erhalten und die Menge ist auf 30 g pro Monat begrenzt. Falls Minderjährige trotz des Verbots Cannabis besitzen, erwerben oder anbauen, wird dieses von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Zudem werden ihre Personensorgeberechtigten informiert. Generell werden Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche, als auch für Erwachsene in allen Bereichen gestärkt und die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgeweitet. Im August 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine gezielte Informationskampagne für Jugendliche und junge Erwachsene gestartet, die diese vor den gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen soll (www.infos-cannabis.de).
Mit dem Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen, strikter Alterskontrolle in Anbauvereinigungen sowie Mindestabständen zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen beim öffentlichen Konsum und der Lage von Anbauvereinigungen soll gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize erhalten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Ja. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Gesetz nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Auswirkungen evaluiert wird. Bereits 18 Monate nach Inkrafttreten soll eine erste Evaluation vorgelegt werden, die die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr, einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen betrachtet. Ein Zwischenbericht zu den Auswirkungen des Gesetzes, einschließlich der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität unter Einbeziehung der Expertise des Bundeskriminalamtes, soll nach zwei Jahren vorliegen. Vier Jahre nach Inkrafttreten soll eine umfassende und abschließende Evaluation vorgelegt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Das kann beispielsweise erreicht werden, indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden. Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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