Düsseldorf / Herne. [stbs] § 14 BauO NRW 2018 – Brandschutz

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.“

Wie man dieses Ziel erreichen kann wird einzig in der Landesbauordnung definiert bzw. u. a. in der Sonderbauverordnung aufgeweicht. Es kann jedoch keine absolute Geltung erlangen, da Unglücksfälle niemals ausgeschlossen werden können.

Somit bleibt nur die Möglichkeit im Einzelfall festzustellen, welche Brandschutzanforderungen auf Grund der baulichen Gegebenheiten und dem Nutzungszweck erfüllt werden müssen. Diese Festlegung der erforderlichen Maßnahmen / die brandschutztechnische Bewertung erfolgt durch ein sog. Brandschutzkonzept.

An die Frage, ob man die in einem solchen Brandschutzkonzept aufgezeigten Maßnahmen auch tatsächlich umsetzen muss – werden nach ständiger Rechtsprechung – keine hohen Anforderungen gestellt.

Maßgeblich sind hier die gleichrangigen Punkte:

  • Vermeidung von Gefahren,
  • eine konkrete Gefahr,
  • ein Schadenseintritt in absehbarer Zeit und
  • die Wahrscheinlichkeit eines solchen.

Letztendlich sind im Schadensfall immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Durch die bauliche resp. organisatorische Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes dürfte man in den allermeisten Fällen eine zivil- und strafrechtliche Haftungsfreistellung erreichen. Jedoch das Abweichen von aktuellen gesetzlichen Vorschriften, dem Stadt der Technik, Wissenschaft und Forschung dürfte im Falle eines Schadensereignisses kontraproduktiv bezüglich der Haftungsfrage sein. Dann bei Gericht mit Bestandschutz zu argumentieren wird nicht möglich sein, da es rechtlich völlig haltlos wäre.

  • § 618 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen (Fürsorgepflicht)
  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
  • § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers
  • § 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
  • § 145 StGB – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
  • § 306f StGB – Herbeiführen einer Brandgefahr
  • § 319 StGB – Baugefährdung
  • u. s. w.