Berlin / Herne / Hochspeyer / Zweibrücken. [stbs] Wie das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat muss die Breite einer Grundstückszufahrt (Geh- und Fahrtrecht) mind. 3,00 m betragen.

Da gem. § 32 StVZO die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 m beträgt sollte die Zufahrtsbreite mind. 3,00 m betragen, so der 7. Zivilsenat des Gerichts.

vgl.: LG Kaiserslautern, Az.: 3 O 328/20, Urteil vom 25.11.2020; Pf. OLG Zweibrücken, Az.: 7 U 150/20, Beschluss vom 03.05.2022