Berlin / Herne. [stbs] Allgemein gilt: Die Änderung der Nutzung – auch ohne bauliche Änderungen – ist baugenehmigungspflichtig, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt.

Eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung liegt schon dann vor, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften anders beurteilt werden kann als die bislang genehmigte Nutzung. Im Falle einer Nutzungsänderung stellt sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit einer möglichen Ausnahme oder Befreiung auch dann neu, wenn für diese bauliche Anlage früher einmal eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden ist. Denn eine Genehmigung einschließlich der von ihr eingeschlossenen Ausnahme oder Befreiung ist nur auf eine bestimmte Nutzung bezogen.

Das ist i. d. R. immer der Fall. Denn Landesbauordnungen, eingeführte technische Baubestimmungen, Arbeitsstättenregeln, berufsgenossenschaftliche Regelwerke … ändern sich ständig.  Bei Baugenehmigungen die älter als sechs Monate sind können Sie aller Voraussicht nach von irgendeiner Änderung in diesen Regelwerken ausgehen.

Nutzungsänderungen und schon die bloße Änderung der Nutzung auch ohne bauliche Maßnahmen sind i. d. R. bei gewerblichen Objekten genehmigungspflichtig.

vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 2 S 48.18, Beschluss vom 16.11.2018, openJur 2020, 41597

Leitsatz: „Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BbgBO nichts anderes bestimmt ist.“

Die BbgBO legt in § 59 Abs. 1 fest: „Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 64, 65 in Verbindung mit § 68 BbgBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.“

Analog ist z. B. auch die Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen in § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 zu verstehen, in den anderen Bundesländern gibt es ähnliche Regelungen.

Der letzte Satz aus § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 schließt die Genehmigungsfreistellung von Sonderbauten (gem. § 50 BauO NRW 2018) im Allgemeinen grundsätzlich aus sowohl für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung.

Gehen Sie davon aus, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung immer dann vorliegt, wenn die Nachfolgenutzung gegenüber der vorhergehenden Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs-, brandschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Tatsächlich ist die rechtliche Auslegung sehr restriktiv, das heißt: Es ist auch immer dann der Fall, wenn sich im Zeitraum zwischen den „geänderten“ Nutzungen die gesetzlichen Bestimmungen resp. Anforderungen geändert haben.

Verkannt wird häufig, dass nicht allein jahrelanger Bestand und entsprechende Nutzung ohne erforderliche Genehmigung ein Bauwerk legitimieren.

Erfolgt die Nachfolgenutzung ohne eine Baugenehmigung, kann dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen, so die Richter am OVG Berlin-Brandenburg.
Die Behörde kann insofern jederzeit eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und gegebenenfalls auch per Verwaltungszwang durchzusetzen (bspw. durch eine Nutzungsuntersagung).
Im Falle eines Schadens kann die Tatsache einer ungenehmigten Nutzung – auch versicherungsrechtlich gegebenenfalls nicht gedeckte – Haftung des Betreibers bzw. verantwortlichen Unternehmers zur Folge haben.

Eine Nutzungsuntersagung ist ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt.

vgl.: OVG NRW, Az.: 2 A 1181/13, Beschluss vom 14.02.2014, juris; VG H., Az.: 5 L 1372/06, Beschluss vom 28.09.2006

Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW 2018 denen zufolge, bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen.

vgl.: VG Gelsenkirchen, Az.: 6 L 1220/15, Beschluss vom 30.07.2015, openJur 2015, 16567

Daher ist anzuraten im Zweifel immer über ein Genehmigungsverfahren die Genehmigungsfreistellung (z. B. i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW 2018) prüfen zu lassen.