Berlin / Herne. [stbs] Im Europarecht gibt es diverse Rechtsakte der Europäischen Union, die üblichen erklären wir hier:

EU-Verordnungen
Das sind Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gelten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.

EU-Richtlinien (bis 2014 auch EG-Richtlinien)
Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedsländer müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen. Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Delegierte Rechtsakte
Delegierte Rechtsakte sind rechtsverbindlich und ermöglichen der Kommission, nicht wesentliche Elemente von EU-Rechtsakten zu ergänzen oder zu ändern, um spezifische Maßnahmen festzulegen. Die Kommission verabschiedet den delegierten Rechtsakt, und wenn Parlament und Rat keine Einwände haben, tritt er in Kraft.

Diese Definitionen sind der folgenden Seite der Europäischen Kommission entnommen: https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/types-eu-law_de#arten