Berlin / Herne / Minden. [stbs] Das VG Minden hat entscheiden, dass es sich bereits bei der Teilung von einer Wohnung in zwei separate Wohneinheiten ohne den Eingriff in die Bausubstanz um eine wesentliche Änderung handelt.
Aufgrund der (Neu)Aufteilung der Wohnungen würden sich brandschutzrechtliche Fragen neu stellen. Was zu Folge hat, dass ein Baugenehmigung eingeholt werden muss, die nach geltendem Recht zu entscheiden ist.
Bestandsschutz greift in einem solchen Fall nicht, so die Richter.
vgl.: VG Minden, Az.: 1 K 4844/18, Urteil vom 28.01.2022, juris