Berlin / Herne / Hochspeyer / Zweibrücken. [stbs] Grundstückszufahrten spielen eine zentrale Rolle bei der Erschließung von Immobilien. Eine jüngere Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat klargestellt, dass die Breite einer Zufahrt, die mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet ist, mind. 3,00 m betragen muss. Diese Festlegung stützt sich sowohl auf die gesetzlichen Anforderungen an die Breite von Kraftfahrzeugen als auch auf praktische Erfordernisse des Verkehrs.
HINTERGRUND DER ENTSCHEIDUNG
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht (LG) Kaiserslautern (Az.: 3 O 328/20, Urteil vom 25.11.2020) bereits erstinstanzlich entschieden, dass eine Grundstückszufahrt so dimensioniert sein muss, dass eine sichere und ungehinderte Nutzung möglich ist. Dies betrifft sowohl Fahrzeuge als auch Fußgänger, die das Geh- und Fahrtrecht nutzen. Das OLG Zweibrücken (Az.: 7 U 150/20, Beschluss vom 03.05.2022) hat diese Entscheidung bestätigt und präzisiert.
RECHTLICHE GRUNDLAGE
Gem. § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt die maximal zulässige Breite von Kraftfahrzeugen 2,55 m. Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind, kann diese Breite auf bis zu 3,00 m erweitert werden. Um eine sichere Nutzung der Zufahrt zu gewährleisten, muss daher eine Mindestbreite von 3,00 m vorgesehen werden. Diese Breite berücksichtigt:
- Fahrzeugbreiten: Standardbreite von 2,55 m plus Spielraum für Manövrierbewegungen.
- Fußgängerverkehr: Bei Geh- und Fahrrechten muss ausreichend Platz für Fußgänger vorhanden sein, ohne dass eine Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr entsteht.
- Sicherheitsreserven: Zusätzlicher Platzbedarf, insb. bei Kurven oder engen Einfahrten.
PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG
Die Festlegung auf eine Mindestbreite von 3,00 m hat weitreichende Konsequenzen sowohl für Grundstückseigentümer als auch für Nachbarn und Planer:
- Bestandsschutz und Nachbesserung: Bestehende Zufahrten, die schmaler sind, könnten unter Umständen angepasst werden müssen, sofern dies baulich möglich ist.
- Nutzungskonflikte: Bei der Mitbenutzung von Zufahrten durch mehrere Parteien (z. B. bei Geh- und Fahrrechten) wird durch die Einhaltung der Mindestbreite das Konfliktpotenzial reduziert.
- Planung von Zufahrten: Bereits in der Bau- und Erschließungsplanung muss diese Mindestbreite berücksichtigt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
ABGRENZUNG ZU ANDEREN REGELUNGEN
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ergänzt die bestehenden rechtlichen Vorschriften, indem sie praxisnahe Anforderungen an die Nutzung von Zufahrten stellt. Neben der StVZO sind auch lokale Bauordnungen und Erschließungsvorschriften zu beachten, die weitergehende Regelungen treffen können. Beispielsweise können bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Grundstücken breitere Zufahrten erforderlich sein, um größere Fahrzeuge zu berücksichtigen.
SCHLUSSBEMERKUNG
Die Entscheidung des Pfälzischen OLG Zweibrücken schafft Klarheit über die Mindestanforderungen an die Breite von Grundstückszufahrten. Mit der Festlegung auf mind. 3,00 m wird eine sichere und praktische Nutzung gewährleistet. Grundstückseigentümer, Architekten und Planer sollten diese Vorgaben frühzeitig in ihre Überlegungen einbeziehen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.