Berlin / Herne. [stbs] Abmahnungen stellen ein zentrales Instrument zur Sicherstellung fairer Marktpraktiken und zum Schutz der Verbraucher dar. Sie ermöglichen es, unlauteres Verhalten von Mitbewerbern ohne sofortige gerichtliche Auseinandersetzung zu unterbinden und somit kostspielige Prozesse zu vermeiden. Gem. § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige, der eine unlautere geschäftliche Handlung vornimmt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wir nutzen das Instrument der Abmahnung verantwortungsvoll und im Sinne der Rechtsordnung, um die Markttransparenz zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Unser Engagement geht über die bloße Rechtsdurchsetzung hinaus und zielt darauf ab, langfristig faire Marktbedingungen zu schaffen und Verbraucher wirksam vor Täuschung und unzulässiger Werbung zu schützen. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung stellen wir sicher, dass unsere Maßnahmen fundiert und rechtlich unangreifbar bleiben.
„Wenn Sie gelbe Post von uns bekommen, wird es ernst für Sie.“
TYPISCHE VERSTÖSSE UND IHRE RECHTLICHE EINORDNUNG
Besonders häufig mahnen wir Verstöße in folgenden Bereichen ab:
Bewertungsbetrüger
Wir gehen gezielt gegen sogenannte Bewertungsbetrüger vor, die zunächst gefälschte Bewertungen auf Plattformen wie 11880, GoLocal, Google Maps, ProvenExpert, Trustpilot, yelp, … veröffentlichen, um anschließend unzulässigerweise deren Löschung (meist im Zusammenhang mit Kaltakquise oder E-Mail-Spam) anzubieten. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen derartige Rechtsdienstleistungen ausschl. von zugelassenen Rechtsanwälten erbracht werden. In Zusammenarbeit mit einer renommierten Anwaltskanzlei mahnen wir diese betrügerischen Anbieter ab, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen und den Missbrauch von Bewertungsportalen zu unterbinden.
E-Mail-Spam
Das Versenden unerwünschter Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig. Die Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit von Abmahnungen per E-Mail, selbst wenn diese im Spam-Ordner des Empfängers landen. So entschied das Landgericht (LG) Hamburg, dass eine Abmahnung per E-Mail als zugegangen gilt, auch wenn sie durch eine Firewall abgefangen oder im Spam-Ordner abgelegt wird (LG Hamburg, Az.: 312 O 142/09, Urteil vom 07.07.2009).
Fehlende Impressen insb. erweiterte
Gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) sind Anbieter geschäftsmäßiger Online-Dienste verpflichtet, leicht zugängliche und vollständige Informationen über ihre Identität bereitzustellen. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da es den Verbraucher daran hindert, den Anbieter zu identifizieren und seine Rechte durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass auch kleine Verstöße gegen die Impressumspflicht eine Abmahnung rechtfertigen (OLG Hamm, Az.: I-4 U 46/13, Urteil vom 02.07.2013).
Irreführung von Verbrauchern
Täuschende oder missverständliche Angaben über Produkte oder Dienstleistungen sind gem. § 5 UWG unlauter und können abgemahnt werden.
Kaltakquise (unerlaubte Telefonwerbung)
Unaufgeforderte Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und sind unzulässig.
Schleichwerbung und unterschwellige Werbung
Schleichwerbung liegt vor, wenn redaktionelle Inhalte mit werblicher Absicht versehen werden, ohne dass dies für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist. Gem. § 5a Abs. 6 UWG müssen Werbeinhalte klar als solche gekennzeichnet sein. Diese Regelung entspricht auch den Anforderungen des § 22 Medienstaatsvertrags (MStV), der eine klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten vorschreibt. Fehlende oder irreführende Kennzeichnungen wie „Sponsored“ oder „Anzeige“ führen dazu, dass Konsumenten nicht erkennen können, dass es sich um Werbung handelt, was einen unlauteren Wettbewerbsvorteil darstellt. Ein prominentes Beispiel ist der „Influencer-Fall“, den das Kammergericht (KG) Berlin entschieden hat (KG Berlin, Az.: 5 U 83/18, Urteil vom 24.01.2019). Dabei wurde festgelegt, dass Beiträge, die auf kommerzielle Absichten hinweisen, ohne eine ordnungsgemäße Kennzeichnung rechtswidrig sind. Schleichwerbung untergräbt das Vertrauen der Verbraucher und benachteiligt rechtstreue Wettbewerber, weshalb diese Praxis konsequent abgemahnt werden darf.
Urheberrechte
Wir setzen uns konsequent gegen die unbefugte Nutzung unserer urheberrechtlich geschützten Musikstücke und Bildwerke ein, insbesondere im Internet und auf Social-Media-Plattformen. Dies betrifft vor allem gewerbliche Nutzer, die unsere Werke ohne Genehmigung z. B. für Werbung verwenden. Um die Einhaltung des Urheberrechts sicherzustellen, mahnen wir Verstöße ab und fordern bei Bedarf rechtliche Schritte ein. Ziel ist es, unberechtigte Nutzungen zu unterbinden und faire Bedingungen für alle Kreativen zu schaffen. Unser Vorgehen schützt dabei nicht nur unsere Rechte, sondern trägt auch dazu bei, Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit künstlerischen Inhalten zu schaffen.
Verstöße gegen das Datenschutzrecht
Die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten kann nicht nur datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen begründen. Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen ist jedoch umstritten und wird derzeit intensiv diskutiert.
UNSER ENGAGEMENT UND DIE AKTIVLEGITIMATION
Wir handeln dabei nicht ins Blaue hinein: Eine Abmahnung wird erst ausgesprochen, wenn die Mitbewerbereigenschaft sowie der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht umfassend geprüft wurden. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nur solche Mitbewerber zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Mit der UWG-Reform wurde die Aktivlegitimation dahingehend eingeschränkt, dass nur noch tatsächlich am Markt aktive Unternehmen Abmahnungen aussprechen dürfen. Diese Regelung soll verhindern, dass unseriöse Abmahnvereine oder Unternehmen, die primär auf Abmahnungen setzen, den Wettbewerb verzerren. Wir setzen uns daher für einen fairen und transparenten Markt ein, der durch das Instrument der Abmahnung vor Missbrauch geschützt bleibt.
RECHTSPRECHUNG ZUR AKTIVLEGITIMATION
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Aktivlegitimation konkretisiert. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall „Zweitmarkt für Lebensversicherungen II“, dass die Anspruchsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG voraussetzt, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (BGH, Az.: I ZR 128/21, Urteil vom 24.02.2022). Daran halten wir uns natürlich. Ein gegnerischer Abwehrversuch unserer Abmahnung auf Grund fehlender Aktivlegitimation wird fehlschlagen.
KOSTENTRANSPARENZ UND DER FOKUS AUF VERBRAUCHERSCHUTZ
Ein wichtiges Ziel unseres Handelns ist die Vermeidung unnötiger Rechtskosten für die abgemahnten Unternehmen. Wir schalten Rechtsanwälte erst dann ein, wenn es unumgänglich ist, um unserer Verpflichtung zur Schadensminderungspflicht nachzukommen. Vertragsstrafen, die beigetrieben werden können, spenden wir i. d. R., was verdeutlicht, dass unser Handeln nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Rechtskonformität ausgerichtet ist. Inzwischen zwingt uns die Rechtsprechung dazu neben der Abmahnung auch Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Strafantrag und -anzeige zu stellen. Üblicherweise vertritt uns der Onlineanwalt vor den Gerichten.
ABGRENZUNG ZU UNSERIÖSEN ABMAHNVEREINEN
Wir distanzieren uns ausdrücklich von Organisationen, die das Instrument der Abmahnung missbräuchlich nutzen. Unser Vorgehen basiert auf sorgfältiger Dokumentation der Verstöße und einer klaren Rechtsgrundlage. Das zeigt sich auch daran, dass zahlreiche Gerichte – darunter das Landgericht Berlin, das Landgericht Essen und das Landgericht Frankfurt am Main – unsere Klagebefugnis und Mitbewerbereigenschaft inzwischen bestätigt haben.
ENGAGEMENT IM DEUTSCHEN VERBRAUCHERSCHUTZVEREIN E. V.
Zusätzlich unterstreichen wir unser Engagement durch unsere aktive Mitgliedschaft im Deutschen Verbraucherschutzverein e. V. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte der Verbraucher zu stärken und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Er wird insbesondere dann tätig, wenn rechtswidrige Praktiken geeignet sind, die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern zu verletzen – wie etwa im bekannten Streit um den Verfall von Prepaid-Guthaben bei Mobiltelefonen oder unzulässigen Mahngebühren.
UNTERLEGENE GEGNER (BESTÄTIGUNG DER MITBEWERBEREIGENSCHAFT)
LG Bochum, Az.: I-13 O (47)154/15
LG Bochum, Az.: I-17 O 113/16
LG Essen, Az.: NN
OLG Hamm, Az.: 4 U 115/04
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