ABMAHNUNGEN
UNSER ENGAGEMENT FÜR DEN VERBRAUCHERSCHUTZ
Fairer Wettbewerb schützt Verbraucher:innen, stärkt rechtstreue Unternehmen und schafft Vertrauen in geschäftliche Angebote. Die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe setzt sich deshalb gegen unlautere Geschäftspraktiken, irreführende Werbung, unerlaubte Kontaktaufnahmen und die Verletzung eigener Schutzrechte ein. Ein wesentliches Instrument dieser Tätigkeit ist die wettbewerbsrechtliche beziehungsweise zivilrechtliche Abmahnung.
Abmahnungen ermöglichen es, Rechtsverletzungen außergerichtlich zu beanstanden und eine verbindliche Unterlassung zu erreichen. Nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können unzulässige geschäftliche Handlungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche begründen. Die außergerichtliche Abmahnung gibt dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit, eine gerichtliche Auseinandersetzung durch eine geeignete Unterlassungsverpflichtung zu vermeiden.
Unser Engagement verfolgt das Ziel, Wettbewerbsverstöße zu unterbinden, Verbraucher:innen vor rechtswidrigen Geschäftspraktiken zu schützen und die Interessen rechtstreuer Marktteilnehmer:innen zu wahren. Dabei stützen wir unsere Ansprüche auf den dokumentierten Sachverhalt und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, sollte deren Inhalt und die gesetzte Frist ernst nehmen. Werden bestehende Unterlassungsansprüche nicht außergerichtlich erfüllt, können gerichtliche Verfahren folgen. Hierdurch können erhebliche zusätzliche Kosten entstehen. Eine rechtlich geeignete außergerichtliche Einigung kann diese Kosten vermeiden und den Streit verbindlich beenden.
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Typische Wettbewerbsverstöße und ihre rechtliche Einordnung
Unsere Abmahntätigkeit richtet sich insbesondere gegen rechtswidrige Geschäftspraktiken im digitalen Geschäftsverkehr, unzulässige Werbung, irreführende Unternehmensdarstellungen und Verletzungen gewerblicher Schutzrechte. Zu den relevanten Rechtsgebieten gehören das Wettbewerbsrecht, das Datenschutzrecht, das Urheberrecht und das Recht der unerlaubten geschäftlichen Kontaktaufnahme.
Manipulierte Bewertungen und unseriöse Bewertungsdienstleistungen
Gefälschte Kundenbewertungen können Verbraucher:innen täuschen und den Wettbewerb erheblich beeinflussen. Besonders problematisch sind Geschäftsmodelle, bei denen zunächst manipulierte Bewertungen veröffentlicht und anschließend kostenpflichtige Dienstleistungen zu deren Entfernung angeboten werden.
Betroffen sein können Bewertungsplattformen wie 11880, GoLocal, Google Maps, ProvenExpert, Trustpilot und Yelp. Eine Beteiligung dieser Plattformen an rechtswidrigen Handlungen ist damit nicht behauptet.
Die Veröffentlichung oder Veranlassung gefälschter Bewertungen kann gegen die Vorschriften des UWG verstoßen. Wer Dienstleistungen zur Entfernung von Bewertungen anbietet, muss außerdem beachten, ob die konkrete Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darstellt. Nicht jede Unterstützung bei der Löschung einer Bewertung ist ausschließlich zugelassenen Rechtsanwält:innen vorbehalten. Entscheidend sind Inhalt und rechtliche Ausgestaltung der angebotenen Dienstleistung.
Wir gehen gegen entsprechende Geschäftspraktiken vor, soweit eigene Unterlassungsansprüche bestehen. Bei rechtlich anspruchsvollen Sachverhalten arbeiten wir mit anwaltlicher Unterstützung zusammen.
E-Mail-Spam und unerlaubte elektronische Werbung
Unerwünschte Werbe-E-Mails gehören zu den häufigen Formen unzulässiger geschäftlicher Kontaktaufnahme. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere nach § 7 Abs. 3 UWG, bleiben zu berücksichtigen.
Das Verbot betrifft insbesondere unverlangte Verkaufsangebote, Dienstleistungen, Werbenachrichten und elektronische Akquise. Auch einzelne unerlaubte Werbe-E-Mails können Unterlassungsansprüche begründen, sofern deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Zugang elektronischer Abmahnungen ist ebenfalls rechtlich bedeutsam. Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09, kann eine per E-Mail übermittelte Abmahnung auch dann zugegangen sein, wenn sie durch technische Filter nicht im regulären Posteingang angezeigt wird. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Zugangs.
Wir verfolgen unzulässige elektronische Werbung, soweit uns entsprechende Ansprüche zustehen. Die dokumentierte Versendung, der Werbeinhalt und die Einwilligungslage bilden dabei wesentliche Grundlagen der rechtlichen Prüfung.
Fehlendes, unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum
Geschäftsmäßige digitale Dienste unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Informationspflichten. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verlangt unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmte Anbieterinformationen, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.
Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Identität und Erreichbarkeit des Diensteanbieters sowie gegebenenfalls Informationen zur Rechtsform, gesetzlichen Vertretung, zuständigen Aufsichtsbehörde und weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Umständen.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können wettbewerbsrechtlich relevant sein. Ob ein konkreter Fehler einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet, richtet sich nach der verletzten Informationspflicht und den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung unvollständiger Anbieterkennzeichnungen befasst, unter anderem das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.07.2013, Az. I-4 U 46/13. Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den jeweils geltenden Informationspflichten.
Irreführung von Verbraucher:innen
Irreführende geschäftliche Handlungen können nach § 5 UWG unlauter sein. Hierzu zählen insbesondere falsche oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen, Preise, geschäftliche Qualifikationen oder die Identität eines Unternehmens.
Auch das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann unter den Voraussetzungen des § 5a UWG unlauter sein. Solche Praktiken beeinträchtigen die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher:innen und können rechtstreue Mitbewerber:innen benachteiligen.
Wir setzen uns gegen irreführende geschäftliche Darstellungen ein, soweit diese eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen.
Kaltakquise und unerlaubte Telefonwerbung
Werbeanrufe gegenüber Verbraucher:innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG grundsätzlich unzulässig. Gegenüber sonstigen Marktteilnehmer:innen gelten die gesetzlichen Anforderungen an eine zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Unerlaubte Telefonwerbung kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Darüber hinaus kommen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen behördliche Maßnahmen und Bußgelder in Betracht.
Wir wenden uns gegen rechtswidrige telefonische Akquise und andere unzulässige Formen geschäftlicher Kontaktaufnahme, soweit hierfür eine eigene Anspruchsgrundlage besteht.
Schleichwerbung und unzureichende Werbekennzeichnung
Verbraucher:innen müssen erkennen können, wann ihnen Werbung begegnet. Werden kommerzielle Inhalte als unabhängige redaktionelle Informationen dargestellt, kann dies eine unlautere geschäftliche Handlung begründen.
§ 5a Abs. 4 UWG betrifft das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung unter den dort geregelten Voraussetzungen. Ergänzend können medienrechtliche Kennzeichnungspflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) einschlägig sein.
Besonders relevant ist dies bei Influencer-Marketing, bezahlten Veröffentlichungen, Produktempfehlungen, gesponserten Beiträgen und kommerziellen Kooperationen. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach der konkreten Gestaltung, dem kommerziellen Zweck und der Erkennbarkeit der Werbung.
Mit der Kennzeichnung kommerzieller Beiträge befasste sich unter anderem das Kammergericht Berlin im Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 U 83/18. Die weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die inzwischen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind bei der rechtlichen Einordnung zu berücksichtigen.
Wir verfolgen unzulässige Schleichwerbung und irreführende Werbedarstellungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eigener Ansprüche erfüllt sind.
Urheberrechtsverletzungen bei Musik, Bildern und digitalen Inhalten
Die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe setzt sich gegen die unbefugte Nutzung eigener urheberrechtlich geschützter Musikstücke, Bildwerke und sonstiger geschützter Inhalte ein. Dies betrifft insbesondere die unerlaubte gewerbliche Nutzung im Internet, in sozialen Netzwerken, auf Unternehmenswebsites und in Werbekampagnen.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt die Rechte der Urheber:innen und der sonstigen Berechtigten. Bei rechtswidrigen Nutzungen können insbesondere Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG entstehen.
Die urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG dient dazu, bestehende Streitigkeiten möglichst ohne gerichtliches Verfahren beizulegen. Wer geschützte Inhalte ohne die erforderlichen Nutzungsrechte verwendet, muss bei berechtigter Anspruchsverfolgung mit Unterlassungsforderungen und gegebenenfalls weiteren gesetzlichen Ansprüchen rechnen.
Unser Vorgehen schützt eigene kreative Leistungen und wirtschaftliche Verwertungsrechte. Zugleich trägt die konsequente Durchsetzung berechtigter Urheberrechte dazu bei, die rechtmäßige Nutzung künstlerischer und publizistischer Inhalte zu fördern.
Datenschutzverstöße und rechtswidrige Datenverarbeitung
Die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten kann Ansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weitere gesetzliche Rechtsfolgen auslösen. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen behördliche Abhilfemaßnahmen, Bußgelder und Schadensersatzansprüche.
Datenschutzverstöße können außerdem wettbewerbsrechtlich relevant sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 04.10.2024, Az. C-21/23, klargestellt, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht grundsätzlich entgegensteht, nach der Mitbewerber:innen bestimmte Datenschutzverstöße im Wege wettbewerbsrechtlicher Klagen verfolgen können.
Daraus folgt keine allgemeine Abmahnbefugnis für sämtliche Datenschutzverstöße. Die Anspruchsberechtigung und die wettbewerbsrechtliche Relevanz der konkreten Rechtsverletzung müssen jeweils vorliegen.
Unsere Aktivlegitimation bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Die Berechtigung zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche richtet sich nach § 8 Abs. 3 UWG. Nach dessen Nummer 1 können Mitbewerber:innen anspruchsberechtigt sein, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Die gesetzliche Regelung soll insbesondere verhindern, dass lediglich zum Zweck der Anspruchsverfolgung vorgeschobene Geschäftstätigkeiten als Grundlage umfangreicher Abmahntätigkeit dienen.
Wir prüfen deshalb bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Mitbewerbereigenschaft, das konkrete Wettbewerbsverhältnis und die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsberechtigung und der hierfür vorgesehenen Rechtsdurchsetzung.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine ernsthafte Marktteilnahme gelten unabhängig davon, wie umfangreich ein Unternehmen seine berechtigten Ansprüche durchsetzt. Eine Abmahnung darf nach § 8c UWG nicht missbräuchlich erfolgen.
Neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen machen wir auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend, insbesondere bei Verletzungen eigener Rechte. In diesen Fällen richtet sich die Anspruchsberechtigung nach der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage. Die besonderen Anforderungen des § 8 Abs. 3 UWG gelten hierfür nicht automatisch.
Rechtsprechung zur Aktivlegitimation und Mitbewerbereigenschaft
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24.02.2022, Az. I ZR 128/21, „Zweitmarkt für Lebensversicherungen II“, die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Mitbewerber:innen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erläutert.
Danach setzt die Anspruchsberechtigung neben einem konkreten Wettbewerbsverhältnis voraus, dass die anspruchstellende Partei Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Der Bundesgerichtshof stellte außerdem klar, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung entstehen kann.
Wir richten unsere wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung an diesen gesetzlichen und höchstrichterlichen Maßstäben aus. Wer unsere Aktivlegitimation bestreitet, muss sich daher mit den tatsächlichen Marktverhältnissen und den gesetzlichen Voraussetzungen auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Zurückweisung ersetzt keine sachliche Prüfung des konkreten Wettbewerbsverhältnisses.
Kostentransparenz und unser Engagement für den Verbraucherschutz
Unser Ziel ist die wirksame und möglichst außergerichtliche Beendigung berechtigter Rechtsverletzungen. Hierdurch können unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen und zusätzliche Rechtsverfolgungskosten vermieden werden.
Wir bemühen uns, Streitigkeiten zunächst auf einer rechtlich tragfähigen außergerichtlichen Grundlage zu lösen. Soweit dies zweckmäßig ist, erfolgt die Anspruchsverfolgung ohne unmittelbare Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Bei rechtlich komplexen Streitigkeiten oder erforderlichen gerichtlichen Verfahren nehmen wir anwaltliche Unterstützung in Anspruch.
Die Erstattung von Abmahnkosten richtet sich im Wettbewerbsrecht nach § 13 UWG und den dort geregelten Voraussetzungen und Ausschlüssen. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen gelten insbesondere die Bestimmungen des § 97a UrhG.
Nach unserer bisherigen Praxis werden vereinnahmte Vertragsstrafen in der Regel gespendet. Dies entspricht unserem Anspruch, die Durchsetzung berechtigter Unterlassungsforderungen mit gesellschaftlicher Verantwortung zu verbinden.
Bei Anhaltspunkten für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten prüfen wir außerdem, ob eine Anzeige bei den zuständigen Behörden oder die Stellung eines Strafantrags sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, jede abgemahnte Rechtsverletzung zusätzlich zur Anzeige zu bringen, besteht nicht.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten erfolgt die Vertretung üblicherweise durch unseren Rechtsanwalt, soweit die rechtliche und prozessuale Vertretung im jeweiligen Verfahren übernommen wird.
Warum eine berechtigte Abmahnung nicht ignoriert werden sollte
Eine berechtigte Abmahnung eröffnet die Möglichkeit, einen bestehenden Rechtsstreit außergerichtlich zu beenden. Wer innerhalb der gesetzten Frist eine geeignete Unterlassungsverpflichtung übernimmt und die berechtigten Ansprüche erfüllt, kann ein gerichtliches Verfahren unter Umständen vermeiden.
Wird eine bestehende Wiederholungsgefahr nicht durch eine rechtlich ausreichende Unterlassungserklärung oder auf andere geeignete Weise beseitigt, kann ein Unterlassungsanspruch weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden.
Je nach Sachverhalt kommen eine einstweilige Verfügung, eine Unterlassungsklage und gegebenenfalls weitere gesetzliche Ansprüche in Betracht. Im Falle eines gerichtlichen Unterliegens können zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Die Kostenverteilung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Ausgang des Verfahrens.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb den geltend gemachten Verstoß prüfen, die Frist beachten und eine rechtlich geeignete außergerichtliche Lösung in Betracht ziehen. Die Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist allerdings nicht in jedem Fall erforderlich oder sachgerecht. Inhalt und Reichweite einer Verpflichtung müssen dem bestehenden Anspruch entsprechen.
Eine berechtigte Unterlassungsverpflichtung sollte nicht allein in der Erwartung verweigert werden, durch Untätigkeit oder pauschales Bestreiten eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu können. Ein solcher Umgang kann das Kostenrisiko erhöhen.
Wir verfolgen bestehende Ansprüche konsequent und behalten uns vor, erforderliche gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, wenn eine außergerichtliche Erledigung nicht erreicht wird.
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dazu dienen, die Wiederholungsgefahr einer bereits begangenen Rechtsverletzung auszuräumen. Sie begründet eine verbindliche Verpflichtung, das bezeichnete Verhalten künftig zu unterlassen.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen eine wirksam vereinbarte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung kann eine Vertragsstrafe entstehen. Ihre Voraussetzungen und Höhe richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Wettbewerbsrecht sind insbesondere die gesetzlichen Einschränkungen des § 13a UWG zu beachten. Die Vereinbarung oder Forderung einer Vertragsstrafe ist daher nicht in jedem Abmahnfall uneingeschränkt zulässig.
Eine sorgfältig formulierte Unterlassungserklärung kann beiden Seiten Rechtssicherheit geben. Sie ermöglicht dem anspruchstellenden Unternehmen die Absicherung seines Unterlassungsanspruchs und der abgemahnten Partei die Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen über denselben Verstoß.
Abgrenzung zu missbräuchlichen Abmahnungen
Wir distanzieren uns ausdrücklich von einer missbräuchlichen Nutzung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Unser Vorgehen ist darauf ausgerichtet, tatsächliche Rechtsverletzungen aufzugreifen und bestehende Ansprüche auf gesetzlicher Grundlage durchzusetzen.
§ 8c UWG untersagt die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Die Vorschrift nennt insbesondere Umstände, die auf eine vorrangige Absicht zur Erzielung von Kostenersatz oder Vertragsstrafen hinweisen können.
Die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe versteht ihre Abmahntätigkeit als Bestandteil der Wahrnehmung eigener Rechte und ihres Engagements für rechtmäßige Marktbedingungen. Dazu gehören die Dokumentation beanstandeter Geschäftspraktiken und die Prüfung möglicher Unterlassungsansprüche.
Wir sind davon überzeugt, dass eine konsequente, rechtlich begründete und verantwortungsbewusste Anspruchsverfolgung einen Beitrag zum Schutz der Verbraucher:innen und zu einem fairen Wettbewerb leisten kann.
Gerichtliche Verfahren und die Mitbewerbereigenschaft
In der Vergangenheit wurden nach unseren Angaben verschiedene wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen vor den Landgerichten Berlin, Bochum, Essen und Frankfurt am Main sowie vor dem Oberlandesgericht Hamm geführt.
Im Zusammenhang mit unserer bisherigen Anspruchsverfolgung werden insbesondere folgende Verfahren genannt:
- Landgericht Bochum, Az. I-13 O (47)154/15
- Landgericht Bochum, Az. I-17 O 113/16
- Landgericht Essen, Az. derzeit nicht verifiziert
- Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 115/04
Die rechtliche Bedeutung dieser Verfahren für die Mitbewerbereigenschaft und Anspruchsberechtigung hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, den gerichtlichen Feststellungen und dem Verfahrensausgang ab. Eine abschließende Darstellung einzelner Prozessergebnisse setzt die Prüfung der entsprechenden Entscheidungen voraus.
Gegnerliste und Hinweise auf Wettbewerbsverstöße
Wenn Sie von vergleichbaren rechtswidrigen Geschäftspraktiken betroffen sind oder Hinweise auf mögliche Wettbewerbsverstöße geben möchten, können Sie sich an uns wenden. Wir prüfen eingehende Informationen im Rahmen unserer rechtlichen Möglichkeiten.
