ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)
BEDINGUNGEN FÜR DEN ERWERB VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN
Anwendungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Erwerb von Waren oder die Beauftragung von Dienstleistungen durch unsere Unternehmensgruppe. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Vertragspartnern, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, d. h. bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
Leistungsumfang und Fristen
Sofern nicht abweichend vereinbart, hat die Lieferung bzw. Dienstleistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Das Beschaffungsrisiko für Material und Rohstoffe trägt der Vertragspartner.
Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB wird wie folgt modifiziert: Mängel werden wir innerhalb einer angemessenen Frist rügen, spätestens jedoch
- bei offenen Mängeln: innerhalb von 14 Werktagen nach Wareneingang,
- bei versteckten Mängeln: innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung.
Nachbesserung und Mängelbeseitigung
Erfüllungsort für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) ist der in unserer Bestellung benannte Bestimmungsort.
Ein Nacherfüllungsverlangen kann formlos erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung liegt bei uns. Die Nacherfüllung umfasst auch die Kosten für Aus- und Wiedereinbau, sofern erforderlich.
Die Mangelprüfung soll – sofern möglich und zumutbar – vorrangig durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere per Videoübertragung, erfolgen. Andernfalls sind versandfähige Gegenstände auf Kosten und Risiko des Vertragspartners an eine von ihm zu bestimmende Anschrift zu senden. Die Organisation des Transports obliegt dem Vertragspartner.
Stellt sich eine Mängelrüge nachträglich als unbegründet heraus und hätten wir dies bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, erstatten wir dem Vertragspartner nachgewiesene, angemessene Versand- und Prüfkosten. Nicht transportfähige Produkte sind durch den Vertragspartner nach vorheriger Absprache am Standort zu prüfen.
Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen (Selbstvornahme). Die dabei anfallenden notwendigen Kosten, einschließlich des Einsatzes eigenen Personals zu marktüblichen Sätzen, trägt der Vertragspartner. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadens- und Aufwendungsersatz, bleiben unberührt.
Gefahrenübergang und Sicherheiten
Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht erst mit tatsächlicher Übergabe am vereinbarten Erfüllungsort auf uns über.
Bei Vorauszahlungen tritt der Vertragspartner vorsorglich sämtliche Ansprüche gegenüber dem Transportdienstleister wegen Schäden oder Verlusten während des Transports an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung im eigenen Namen berechtigt, ist jedoch verpflichtet, uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Wir sind berechtigt, jederzeit eine Direktleistung des Transportdienstleisters an uns zu verlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf erstes Anfordern die Abtretung gegenüber dem Transportdienstleister zu bestätigen.
Die Sicherungsabtretung dient ausschließlich der Absicherung unserer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir Sicherheiten freigeben, sofern und soweit ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
Haftungsregelungen
Der Vertragspartner haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
Unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um zwingende Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen.
Verjährung von Ansprüchen
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Kaufverträgen drei Jahre ab Übergabe der Ware.
Unberührt bleiben Herausgabeansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie die Vorschriften zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b BGB).
Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren nicht, solange Dritte aufgrund des Mangels Ansprüche gegen uns geltend machen können, mindestens jedoch innerhalb von drei Jahren.
Schlussklauseln
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.