Berlin / Herne. [stbs] Regelmäßig entdecken Grundstückskäufer, dass der Boden Ihres Grundstückes verseucht ist. Was Sie dann tun können, erfahren Sie hier.
Altlasten – Hoffnung in Aussicht?
Als Altlasten werden die Teile des Grundstückes bezeichnet, auf denen mit umweltgefährdenden (Gefahr-)Stoffen umgegangen, (Schad-)Reststoffe gelagert wurden oder (Betriebs-)Unfälle / Störfälle geschahen.
Eine Altlast liegt jedoch nur dann vor, wenn dadurch tatsächlich schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Liegt eine Altlast vor, besteht i. d. R. eine umfassende Pflicht zur Sanierung oder Versiegelung der betroffenen Flächen (Grundstücks). Dies bedeutet, dass von dem Grundstück durch die Sanierung dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit mehr ausgehen kann.
Grundsätzlich ist für die Sanierung derjenige Verantwortlich, der die Altlast verursacht hat. Neben dem Verursacher haftet jedoch auch der Käufer als Eigentümer des Grundstücks. War die Altlast dem Verkäufer bekannt oder wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt, so haftet dieser ebenfalls.
Die Behörde kann die Sanierung zwangsweise durchsetzen. Wird die Anordnung zur Sanierung nicht befolgt, kann die Behörde die Maßnahmen selbst durchführen und die Kosten auf den verantwortlichen abwälzen.
Der Verkäufer muss Sie über das Bestehen oder den Verdacht einer Altlast ungefragt aufklären. Macht er dies nicht, handelt es sich um eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB. In diesem Fall können Sie ein Gewährleistungsrecht, (§§ 437 / 439 BGB) die Nacherfüllung nach Wahl oder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache geltend machen oder den Kaufvertrag anfechten.
Wurde der Käufer durch die zuständige Behörde zur Sanierung des Grundstücks verpflichtet, besteht gegen den Verkäufer ein Ausgleichsanspruch. Hierbei sind jedoch die Regelungen im (Grundstücks-)Kaufvertrag zu beachten.