Berlin / Herne. [stbs] Seit dem 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren mind. 20 Zeitstunden an fachbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren.

GELTUNGSBEREICH DER WEITERBILDUNGSPFLICHT

Die Weiterbildungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Gewerbetreibenden selbst, sondern auch auf alle unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten. Dies umfasst insbesondere Angestellte, die aktiv an der Vermittlung von Immobilien oder der Verwaltung von Wohnimmobilien beteiligt sind, beispielsweise durch die Erstellung von Exposés, Durchführung von Besichtigungen oder Abwicklung von Mietverträgen. Personen, die ausschließlich interne Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt wahrnehmen, wie etwa in der Buchhaltung oder Personalabteilung, sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Symbolbild; Weiterbildung

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UMFANG UND ZEITRAUM DER WEITERBILDUNG

Der gesetzlich festgelegte Weiterbildungszeitraum beträgt drei Kalenderjahre, innerhalb derer 20 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen sind. Für Gewerbetreibende, die sowohl als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter tätig sind, erhöht sich der Umfang entsprechend auf insgesamt 40 Zeitstunden. Die Verteilung der Weiterbildungsstunden innerhalb des Dreijahreszeitraums kann flexibel gestaltet werden; es ist jedoch nicht zulässig, die erforderlichen Stunden auf mehrere Personen aufzuteilen.

Inhalte und  Formate der Weiterbildung

Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und gewährleisten, dass die Fach- und Handlungskompetenz der Teilnehmer aufrechterhalten wird. Mögliche Themenbereiche sind unter anderem rechtliche Neuerungen, Markttrends oder spezifische Fachkenntnisse im Immobiliensektor. Die Weiterbildung kann in verschiedenen Formaten erfolgen, darunter Präsenzveranstaltungen, Webinare mit Interaktionsmöglichkeiten oder Online-Angebote mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle.

Nachweispflicht und Sanktionen bei Verstößen

Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Dazu müssen entsprechende Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen vorgelegt werden. Bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht drohen gem. § 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO Bußgelder von bis zu 5.000 EUR. Zudem kann ein Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infrage stellen und im Extremfall zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.

Aktuelle Entwicklungen und Fristen

Der erste Weiterbildungszeitraum umfasste die Kalenderjahre 2018 bis 2020. Der aktuelle Dreijahreszeitraum begann am 01.01.2024 und endet am 31.12.2026. Es ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Weiterbildungspflicht verstärkt überprüfen werden. Daher sollten betroffene Gewerbetreibende und ihre Mitarbeiter sicherstellen, dass sie die erforderlichen Weiterbildungsnachweise für die vergangenen fünf Jahre bereithalten.

EMPFEHLUNG

Angesichts der möglichen Sanktionen und zur Sicherstellung der eigenen Fachkompetenz wird dringend empfohlen, die gesetzlichen Weiterbildungspflichten ernst zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen fristgerecht zu absolvieren. Zahlreiche Bildungsträger, darunter auch die Industrie- und Handelskammern, bieten entsprechende Weiterbildungsangebote an, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Unser Weiterbildungsinstitut das BBZ Dortmund bietet Ihnen ein breites Spektrum an Fortbildungsangeboten in dem Bereich an.

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