Medizinalcannabis bleibt weiter unverändert entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschem Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 % besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 des SGB V ausgeschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit