Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumentinnen und Konsumenten ist eines der Hauptziele des gesamten Vorhabens. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Konsumenten, die Eingang in das Gesetz gefunden haben, gehören insbesondere:

Begrenzung des privaten Eigenanbaus auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenen.

Begrenzung der zulässigen Cannabisbesitzmenge auf 25 g pro Erwachsenen, im privaten Bereich (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) auf 50 g getrocknetes Cannabis pro Erwachsenen.

Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nur in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) sowie Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum erlaubt.

Begrenzung der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder für den Eigenkonsum auf 25 g Cannabis am Tag bzw. 50 g Cannabis pro Monat und 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau. Heranwachsende Mitglieder bis 21 Jahre dürfen pro Monat höchstens 30 g Cannabis für den Eigenkonsum erhalten mit einem begrenzten THC-Gehalt von 10 %.

Die Landesregierungen können die Anzahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner pro Kreis oder kreisfreier Stadt begrenzen.

Kontrollierte Qualität und Sicherheit durch erlaubnispflichtigen und staatlich überwachten Anbau und Weitergabe in Anbauvereinigungen mit Vorgaben zum Heranwachsendenschutz.

Generelles Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.

Verbot der gleichzeitigen Weitergabe von Cannabis mit Alkohol und anderen Genussmitteln in Anbauvereinigungen.

Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Beratungsmöglichkeit bei der Weitergabe in der Anbauvereinigung durch einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen.

An erwachsene Nicht-Mitglieder dürfen Anbauvereinigungen lediglich 7 Cannabissamen oder 5 Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau für den Eigenkonsum weitergeben.

Anbauvereinigungen stellen bei Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung (Informationszettel und Beratungsangebot).

Evaluierung der kontrollierten Weitergabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken an Erwachsene innerhalb von vier Jahren, inklusive Zwischenbericht nach 2 Jahren sowie einer ersten Evaluation 18 Monate nach Inkrafttreten und darüber hinaus.

Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr; kein Konsum in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite. In Sichtweite liegt in der Regel in einem Bereich von 100 m um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen vor.

Ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis bleibt weiterhin möglich.

Ausweitung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit