Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:
Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 % bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g/Monat.
Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen.
Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 m zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 m von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit