Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem betrieblichen Brandschutzkonzept und einem Brandschutzkonzept, das als Bauvorlage Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens ist.
Betriebliches Brandschutzkonzept: Dieses Konzept richtet sich an die betriebsinternen Abläufe und Maßnahmen, die zum Schutz der Mitarbeiter, Besucher und Sachwerte im Unternehmen erforderlich sind. Es dient dazu, den Brandschutz im täglichen Betrieb sicherzustellen und Notfallmaßnahmen festzulegen. Es wird zumeist von Versicherungen oder aus anderen Regelwerken heraus gefordert.
Brandschutzkonzept zur Vorlage bei der Bauverwaltung: Dieses Konzept ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens und richtet sich an die Bauaufsichtsbehörde. Es muss nachweisen, dass das geplante Bauvorhaben alle gesetzlichen Brandschutzanforderungen erfüllt, um eine Baugenehmigung zu erhalten.
Betriebliches Brandschutzkonzept:
Ein betriebliches Brandschutzkonzept kann bzw. darf mehr oder weniger jeder erstellen, der sich dazu berufen fühlt.
Als Auftraggeber eines solchen Konzeptes sollten Sie jedoch darauf achten, dass der Ersteller über eine fundierte Ausbildung, z. B. als zertifizierter Fachplaner, und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer dem zu begutachtenden Objekt angemessenen Deckungssumme verfügt. Sollte ein solches Konzept von Ihrem Versicherer gefordert werden, prüfen Sie bitte vor Beauftragung, ob eine Qualifizierung bzw. Erstellung nach VdS-Richtlinie 3547 durch den Ersteller erforderlich ist bzw. durch den Versicherer gefordert wird.
Brandschutzkonzept zur Vorlage bei der Bauverwaltung:
Grundsätzlich gilt hier: Ein Brandschutzkonzept darf nur von bestimmten qualifizierten Personen erstellt werden, die je nach Bundesland und spezifischen Anforderungen variieren können. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Fachplaner für Brandschutz:
In Deutschland müssen i. d. R. dafür sog. Fachplaner, die als „Sachverständige“ oder „Fachplaner für Brandschutz“ anerkannt bzw. zertifiziert sind, beauftragt werden. Diese Fachplaner müssen entsprechende Qualifikationen und oft eine Anerkennung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde resp. nach den länderspezifischen Bauordnungen, Bauvorlage- oder Prüfverordnungen vorweisen können. In den meisten Bundesländern werden diese „Fachplaner“ in Listen der Architekten- oder Baukammern geführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige:
In Nordrhein-Westfalen (NRW), dürfen nur staatlich anerkannte oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ein Brandschutzkonzept erstellen. Diese müssen in der Regel eine spezielle Ausbildung und Prüfung absolviert haben, um diese Anerkennung zu erhalten. Hier gelten nur geringe Ausnahmen. Diese speziellen Sachverständigen dürfen jedoch die eigenen Konzepte nicht prüfen.
Wir dürfen in NRW Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen und fortschreiben, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird. Als Lehrbeauftragter ist unser Büroinhaber jedoch als Person, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet scheint anzusehen. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 3 (Landesbauordnung) BauO NRW 2000 in den Niederschriften der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Februar / März 2000, im November / Dezember 2000 und im September / November 2005 welche gem. Stellungnahme des MHKBG vom 15.12.2019 für eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Person im Einzelfall i. S. d. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 vergleichbar geeignet ist, können sinngemäß herangezogen werden.
Gerne bieten Kollegen der Freiwilligen Feuerwehren solche Leistungen unter dem verliehenen Titel „Brandinspektor“ an. Dieser Titel der Freiwilligen Feuerwehr ist jedoch hinsichtlich Ausbildung und Qualifikation nicht mit dem des Brandinspektors der Berufsfeuerwehr vergleichbar. Wir warnen daher ausdrücklich vor solchen irreführenden Kollegen.
Sonstige Sachverständige wie nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert:
Dürfen nach gängiger Rechtsprechung in NRW keine Konzepte erstellen, so das Verwaltungsgericht (VG) Minden, Az.: 1 K 1689/20, Urteil vom 22.07.2022.