Flucht- und Rettungspläne gelten i. d. R. als Arbeitsmittel und müssen daher von einer befähigten Person erstellt und geprüft werden, die über ausreichende Fachkenntnisse auf den Gebieten baulicher Brandschutz, anlagentechnischer Brandschutz, abwehrender Brandschutz, Gefahrstoffe und Arbeitsschutz verfügt. In § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird dies wie folgt definiert: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist, wer durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die befähigte Person hat im Wesentlichen den früheren Begriff des Sachkundigen ersetzt. Die genaue Prüfkompetenz ist in der BetrSichV beschrieben. Die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit der befähigten Person werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV konkretisiert. Unsere Fachleute verfügen über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Erstellung und Prüfung von Feuerwehrplänen. Werden solche Pläne als Bauvorlage gefordert, so sind diese von einem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Wir dürfen nicht nur erstellen, sondern auch prüfen