Ja. Eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit