Berlin / Herne. [stbs] Der Brandschutz stellt einen essenziellen Bestandteil des Bauordnungsrechts dar und ist von zentraler Bedeutung für die Sicherheit von Personen und Sachwerten. In Nordrhein-Westfalen regelt § 14 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) die grundlegenden Anforderungen an den Brandschutz. Die Einhaltung der Brandschutzanforderungen gem. § 14 BauO NRW 2018 ist von zentraler Bedeutung für die Sicherheit von Personen und Sachwerten. Ein individuell erstelltes und konsequent umgesetztes Brandschutzkonzept gewährleistet nicht nur die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sondern schützt auch vor zivil- und strafrechtlicher Haftung im Schadensfall. Es ist daher unerlässlich, sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden die aktuellen Brandschutzvorschriften zu beachten und umzusetzen.
„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.“
INDIVIDUELLE BEWERTUNG UND BRANDSCHUTZKONZEPTE
Die spezifischen Brandschutzanforderungen variieren je nach baulicher Gegebenheit und Nutzungszweck einer Anlage. Daher ist es unerlässlich, im Einzelfall festzustellen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Diese Festlegung erfolgt durch ein sogenanntes Brandschutzkonzept, das die baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele definiert. Ein Brandschutzkonzept dient somit als maßgeschneiderter Plan, der die Sicherheit des Gebäudes gewährleistet.
VERBINDLICHKEIT DER MASSNAHMEN AUS DEM BRANDSCHUTZKONZEPT
Die in einem Brandschutzkonzept aufgezeigten Maßnahmen sind grundsätzlich verbindlich und müssen umgesetzt werden. Die Rechtsprechung stellt hierbei keine überhöhten Anforderungen an die Umsetzung, jedoch sind die Maßnahmen zwingend einzuhalten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Im Schadensfall sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei die ordnungsgemäße Umsetzung des Brandschutzkonzepts eine zivil- und strafrechtliche Haftungsfreistellung bewirken kann. Abweichungen von aktuellen gesetzlichen Vorschriften oder dem Stand der Technik können hingegen im Falle eines Schadensereignisses nachteilig hinsichtlich der Haftungsfrage sein.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND HAFTUNGSFRAGEN
Die gesetzlichen Pflichten im Bereich des Brandschutzes sind vielfältig und umfassen unter anderem:
§ 618 BGB – Pflicht zu Schutzmaßnahmen (Fürsorgepflicht): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers: Der Besitzer eines Grundstücks haftet für Schäden, die durch den fehlerhaften Zustand eines Gebäudes oder eines anderen Werkes auf dem Grundstück entstehen.
§ 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen: Wer für die Unterhaltung eines Gebäudes verantwortlich ist, haftet für Schäden, die durch mangelnde Unterhaltung entstehen.
§ 145 StGB – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln: Das Beeinträchtigen von Nothilfemitteln, wie beispielsweise Feuerlöscheinrichtungen, ist strafbar.
§ 306f StGB – Herbeiführen einer Brandgefahr: Wer durch Fahrlässigkeit eine Brandgefahr herbeiführt, kann strafrechtlich belangt werden.
§ 319 StGB – Baugefährdung: Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, macht sich strafbar.
BESTANDSSCHUTZ UND AKTUELLE ANFORDERUNGEN
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