KI-INFORMATION
stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe setzt künstliche Intelligenz (KI) zur Unterstützung der Arbeit ein. Diese Seite erläutert die Grundsätze für ihren Einsatz in den Bereichen Design, Medien und Sicherheit. Die fachliche und redaktionelle Verantwortung bleibt bei den zuständigen Menschen.
KI ALS UNTERSTÜTZENDES WERKZEUG
KI kann Informationen ordnen, umfangreiche Unterlagen erschließen, Textentwürfe vorbereiten und Gestaltungsvarianten entwickeln. Mögliche Anwendungen sind die Aufbereitung von Projektinformationen, sprachliche Überarbeitungen, Programmierhilfen und die Vorbereitung visueller oder musikalischer Entwürfe. Diese Beispiele beschreiben Einsatzmöglichkeiten; sie bedeuten nicht, dass jedes Projekt oder jede Veröffentlichung mit KI bearbeitet wird.
Für Planung, Beratung und Sicherheitsleistungen gilt: Ein KI-Ergebnis ersetzt keine erforderliche Ortsbesichtigung, Messung, Berechnung, fachliche Prüfung oder gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation. Projektbezogene Anforderungen und vereinbarte Leistungen bleiben verbindlich.
Prüfung und Verantwortung
Unser Maßstab für die Verwendung von KI-Ergebnissen ist die Prüfung vor ihrer fachlichen Freigabe oder Veröffentlichung. Dabei sind insbesondere Tatsachen, Zahlen, Quellen, Aktualität und die Eignung für den konkreten Zweck zu kontrollieren. Auch plausibel formulierte Ergebnisse können falsch, unvollständig oder verzerrt sein. Von KI vorgeschlagene Quellen sind anhand der tatsächlichen Originalquelle zu prüfen.
Bei Architektur, Städtebau, Gutachten sowie Brand-, Explosions- und Arbeitsschutz dürfen ungeprüfte KI-Ausgaben keine Grundlage für sicherheitsrelevante Entscheidungen bilden. Die jeweils verantwortliche Fachperson muss die Ergebnisse selbst beurteilen. KI-Unterstützung ändert weder gesetzliche Verantwortlichkeiten noch vertragliche Pflichten oder Haftungsregelungen.
Transparenz und Kennzeichnung
Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) enthält seit dem 02.08.2026 Transparenzpflichten für bestimmte Anwendungen. KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die als Deepfakes einzuordnen sind, müssen offengelegt werden. Für erkennbar künstlerische oder fiktionale Werke gelten angepasste Offenlegungspflichten.
Bei KI-generierten oder manipulierten Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sieht Art. 50 Abs. 4 eine Offenlegung vor. Die Ausnahme setzt menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine verantwortliche natürliche oder juristische Person voraus.
Erforderliche Hinweise müssen spätestens beim ersten Kontakt klar erkennbar und barrierefrei sein. Diese allgemeine Seite ersetzt keine Kennzeichnung am jeweiligen Inhalt. Technische Markierungspflichten für Anbieter gemäß Art. 50 Abs. 2 sind hiervon zu unterscheiden; für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt die Übergangsfrist des Art. 111 Abs. 4 bis zum 02.12.2026.
Bei eigenen Veröffentlichungen ist zusätzlich darauf zu achten, dass Visualisierungen, Illustrationen und synthetische Darstellungen nicht den Eindruck einer dokumentarischen Aufnahme vermitteln. Beispielsweise darf eine KI-Visualisierung eines geplanten Gebäudes nicht als Fotografie eines bereits realisierten Bauwerks erscheinen.
Datenschutz und vertrauliche Informationen
Für personenbezogene Daten gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die ergänzenden Datenschutzvorschriften auch beim KI-Einsatz. Ein allgemeiner KI-Hinweis ersetzt weder eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung noch erforderliche Datenschutzinformationen.
Vor der Eingabe von Kundenunterlagen, personenbezogenen Daten oder vertraulichen Projektinformationen in externe Systeme sind die zulässigen Zwecke, Zugriffsrechte und Bedingungen des Dienstes zu klären. Dazu gehören insbesondere Speicherung, Verwendung zum Modelltraining und mögliche Datenübermittlungen. Soweit erforderlich, müssen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung und geeignete Schutzmaßnahmen bestehen. Daten sind auf den für die Aufgabe erforderlichen Umfang zu beschränken.
Informationen zur Datenverarbeitung und zur Ausübung Ihrer Rechte finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Rechte an Texten, Bildern, Musik und sonstigen Inhalten
Vor einer Veröffentlichung oder Weitergabe sind Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte sowie vereinbarte Nutzungsrechte zu beachten. Die Erzeugung eines Inhalts durch KI ist kein Nachweis dafür, dass er frei von Rechten Dritter ist. Bei Stimmen, Personenabbildungen und musikalischen Arbeiten sind insbesondere Einwilligungen, Lizenzen und die vorgesehene Nutzung zu prüfen.
Kompetenz und projektbezogene Anforderungen
Art. 4 KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber zu Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz der eingesetzten Personen. Der Umgang mit KI muss deshalb die jeweilige Aufgabe, die Grenzen des Werkzeugs und mögliche Auswirkungen auf Betroffene berücksichtigen.
Für konkrete Aufträge können zusätzliche Anforderungen an Dokumentation, Vertraulichkeit, Freigabe oder die Zulässigkeit bestimmter Werkzeuge vereinbart werden. Bitte teilen Sie uns entsprechende Vorgaben bei der Projektabstimmung mit.
Kontakt und Rechtsgrundlage
Bei Fragen zum KI-Einsatz oder Hinweisen auf fehlerhafte Inhalte wenden Sie sich an Stefan Budde-Siegel, stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe, über service@stefanbuddesiegel.com. Weitere Anbieterangaben stehen im Impressum.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 in der aktuellen konsolidierten Fassung, insbesondere Art. 4, Art. 50 und Art. 111 Abs. 4.