Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, die dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe, des Freiberuflers Stefan Budde-Siegel, mit Zentrale in 10551 Berlin, Stromstr. 11-17 dienen, soweit der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, handelt.

2. Lieferung und Leistung

Ist eine Leistungszeit nicht vereinbart, sind Leistungen binnen zwei Wochen seit Vertragsschluss geschuldet. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistung. Uns treffen keine Untersuchungs- oder Rügeobliegenheiten.

3. Nacherfüllung

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferadresse oder der sonstige Erfüllungsort ist stets auch Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung, die immer als Bringschuld zu leisten ist. Das Nacherfüllungsverlangen kann formlos erfolgen. Die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung obliegt ausschließlich der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe. Die Nacherfüllungsverpflichtung umfasst dabei auch den Ein- und Ausbau, soweit der Vertragsgegenstand nach Art und Verwendungszweck hierzu bestimmt ist. Eine etwaige Nachprüfung bei Sachmängelrügen hat, soweit zumutbar, unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln und dabei namentlich per Videotelefonie zu erfolgen. Ist das im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar, werden versandfähige Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an dessen Sitz oder eine von ihm angegebene abweichende Adresse versendet. Es ist dabei Sache des Vertragspartners, ein Transportunternehmen zu beauftragen, dass die Sache während üblicher Geschäftszeiten an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse abholt. Nur soweit die Sachmängelrüge unbegründet war und die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe dies erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hatte, erstattet die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe nachträglich die Transport- und angemessenen Prüfungskosten. Nicht versandfähige Sachen sind von dem Vertragspartner nach Terminsvereinbarung an dem Ort, wo sie sich zur Zeit der Sachmängelrüge befinden, zu prüfen. Etwaige Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind auf die für Zeugen anwendbaren Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gedeckelt.

Kommt der Vertragspartner seiner Nacherfüllungspflicht nicht binnen angemessener Frist nach, schuldet er die Aufwendungen einer Selbstvornahme und ist insoweit zugleich vorschusspflichtig. Leistungen durch eigenes Personal werden dabei zu einem Satz von 109,00 EUR/pro Stunde/zuzügl. MwSt. im Fall der Geschäftsleitung und 81,00 EUR/pro Stunde/zuzügl. MwSt. bei allen anderen Mitarbeitern berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten, bleiben unberührt.

3. Gefahrtragung

Die Gefahr geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware am Bestimmungsort auf die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe über. Ist Vorkasse vereinbart, tritt der Vertragspartner sicherungshalber alle ihm erwachsenden Ansprüche gegen das oder die Transportunternehmen wegen Beschädigung oder Verlust der Ware bei Durchführung des Transportvertrags bereits jetzt an die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe ab und die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung berechtigt. Er wird an die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe alle Informationen erteilen und Unterlagen aushändigen, die zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich sind. Die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe kann jederzeit Leistung an sich fordern; der Vertragspartner wird dem Transportunternehmen die Abtretung auf erstes Anfordern bestätigen, eine gesonderte Abtretungsurkunde zwecks Vorlage an das Transportunternehmen unterzeichnen und an die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe im Original übermitteln. Die Sicherungsabtretung dient der Sicherung aller Ansprüche der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe aus der laufenden Vertragsbeziehung. Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir verpflichtet, die Forderungen in dem Maße rückabzutreten, in dem ihr realisierbarer Wert die Forderungen der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe gegen den Vertragspartner um mehr als 10 % übersteigt.

4. Haftung

Der Vertragspartner haftet stets nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmen. Soweit es für den Beginn gesetzlicher Gewährleistungs- oder Verjährungsvorschriften auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis anspruchsbegründender Tatsachen ankommt, kommt nur die Kenntnis der Geschäftsleitung der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe in Betracht.

Die Haftung der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung betroffen sind. Die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bleibt bei der Verletzung von Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, unberührt; allerdings ist die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe.

5. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt bei Kaufverträgen die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel drei Jahre ab Gefahrübergang, wobei dingliche Herausgabeansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB hiervon unberührt bleiben.

Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren frühestens in dem Zeitpunkt, in dem Dritte das Recht wegen Verjährung nicht länger durchsetzen können.

6. Schlussbestimmungen

Alle Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, soweit ihre Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird.