Berlin/Herne/Köln. [stbs] Seit dem 01.09.2026 gelten für den Brandschutz in NRW neue Detailanforderungen und Verfahrensregeln. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) erleichtert bestimmte Dachausbauten, verändert die Eckregelung für Brandwände und regelt den Umgang mit Dachlatten, Folien und Leitungen genauer. Eingeschossige, ebenerdige Nutzungseinheiten können bei einem direkten Ausgang ins Freie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf einen zweiten Rettungsweg verzichten; die bisherige 15-m-Bedingung entfällt. Für zusätzlichen Wohnraum durch Nutzungsänderung lässt das Gesetz kleinere Rettungswegfenster zu. Bei rechtmäßig bestehenden Anlagen setzt ein Anpassungsverlangen nach § 59 Abs. 1 nun erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit voraus. Werden bestehende Anlagen wesentlich geändert, beschränkt sich der Brandschutznachweis für den verbleibenden Bestand auf die Rettungswege. Zugleich ordnet die Novelle die Aufgaben von Entwurfsverfassenden, Prüfsachverständigen, Prüfingenieur:innen und Bauaufsichtsbehörden neu und gestaltet das Abweichungsrecht als Sollvorschrift. Die Schutzziele bleiben bestehen: Brände und die Ausbreitung von Feuer und Rauch sind zu verhindern beziehungsweise zu begrenzen, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.

Brandschutz in NRW: Neue Regeln für Brandwände, Rettungswege, Rettungswegfenster, Leitungsanlagen und Nachweise im Bestand

Die Änderungen beruhen auf Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2026. Die brandschutzrechtlichen Neuregelungen gelten seit dem 01.09.2026. Das Stammgesetz vom 21.07.2018 besteht fort; eine vollständig neue Bauordnung hat der Gesetzgeber nicht erlassen.

Unmittelbar betroffen sind insbesondere die §§ 30, 31, 33, 37, 39 und 40 BauO NRW 2018. Die neu gefassten §§ 59, 68 und 69 verändern außerdem die Behandlung bestehender Gebäude, das Nachweis- und Prüfverfahren sowie die Zulassung von Abweichungen. Für Architekt:innen, Ingenieur:innen, Brandschutzplaner:innen, Sachverständige, Bauherrschaften und Beschäftigte der Bauaufsicht ergeben sich daraus Änderungen bei der Planung, Prüfung und Beurteilung von Bauvorhaben.

Ältere Brandschutztabellen geben den damaligen Gesetzesstand nicht immer vollständig wieder. Unterschiede zur heutigen Fassung können daher aus einer Gesetzesänderung, einer redaktionellen Klarstellung oder der Korrektur einer Arbeitshilfe stammen. Die Vorschriften zu Außenwänden, Trennwänden und Dächern in den §§ 28, 29 und 32 wurden durch die Novelle von 2026 nicht brandschutztechnisch neu gefasst. Eine fachliche Gegenüberstellung muss solche Unterschiede auseinanderhalten.

Brandwände beim Dachausbau: Der bisherige Stichtag entfällt

§ 30 BauO NRW 2018 wurde in den Absätzen 5, 6 und 7 geändert. Die Funktion der Brandwände bleibt erhalten: Als raumabschließende Bauteile dienen sie dem Abschluss von Gebäuden oder der Unterteilung in Brandabschnitte und müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ausreichend lange verhindern. Auch die grundlegenden Anforderungen an Feuerwiderstand und Baustoffeigenschaften bestehen fort.

Grundsätzlich ist eine Brandwand 0,30 m über die Bedachung zu führen. Alternativ kann sie in Höhe der Dachhaut mit einer feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen werden, die auf beiden Seiten jeweils 0,50 m auskragt. Brennbare Teile des Dachs dürfen darüber nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt eine Führung der Brandwand mindestens bis unter die Dachhaut.

Diese Erleichterung galt bereits vor der Novelle entsprechend für bestimmte bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum in die Gebäudeklasse 4 aufrückten. Die alte Fassung beschränkte sie allerdings auf Gebäude, die vor dem 01.01.2019 zulässigerweise errichtet worden waren. Seit dem 01.09.2026 knüpft § 30 Abs. 5 an ein „rechtmäßig bestehendes Gebäude“ an. Der frühere Stichtag entfällt.

Damit erweitert sich der Anwendungsbereich bei Dachgeschossausbauten und Nachverdichtungen im Bestand. Für die erfassten Gebäude bleibt vorgeschrieben, die Dämmung des Daches nichtbrennbar auszuführen und verbleibende Hohlräume vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

Neu geregelt ist der Umgang mit brennbaren Dachlatten und bauphysikalisch notwendigen Folien. Dachlatten dürfen verwendet werden, wenn sie hohlraumfrei in nichtbrennbare Dämmstoffe eingebettet sind, die im Brandfall formstabil bleiben. Für notwendige Folien verlangt die Regelung im Bereich der Brandwand eine hohlraumfreie Verlegung sowie eine vollständige ober- und unterseitige Abdeckung mit nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Zulässigkeit hängt somit von der konstruktiven Ausführung ab. Der Anschluss zwischen Brandwand, Dachdämmung, Lattung und Folienebene muss diese Voraussetzungen erfüllen. Die brandschutztechnische Planung muss die Anschlussdetails festlegen; die Bauausführung muss sie entsprechend umsetzen.

Brandwände an Gebäudeecken und Dämmstoffe im Sockelbereich

Stoßen Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammen und müssen sie durch eine Brandwand getrennt werden, beträgt deren Abstand von der inneren Ecke nach § 30 Abs. 6 grundsätzlich mindestens 3 m. Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn eine der Außenwände über die gesetzlich bestimmte Länge öffnungslos und mit dem vorgeschriebenen Feuerwiderstand ausgeführt wird.

Hier reduziert die Novelle die erforderliche Wandlänge von 5 m auf 3 m. Die Wand muss grundsätzlich feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 genügt weiterhin eine öffnungslose hochfeuerhemmende Wand. Die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Ausnahme für einen inneren Winkel von mehr als 120 Grad bleibt bestehen.

Die verkürzte Wandlänge kann bei verdichteter Bebauung und komplexen Gebäudekonfigurationen die Fassadenplanung, Fensteranordnung und Grundrissgestaltung beeinflussen. Die notwendige Trennung der Gebäude oder Gebäudeteile durch eine Brandwand und der Schutz vor Brandübertragung an der Ecke bleiben dabei erhalten.

§ 30 Abs. 7 verbietet weiterhin grundsätzlich, Bauteile mit brennbaren Baustoffen über Brandwände hinwegzuführen. Neu verweist die Vorschrift ausdrücklich auf die Leitungsführung nach § 40 Abs. 1 S. 2. Die dort zugelassene Bauart wird damit mit der Brandwandregelung verknüpft.

Außerdem lässt § 30 Abs. 7 nun Dämmstoffe aus schwerentflammbaren Baustoffen bis zu einer Höhe von 0,50 m über der Geländeoberfläche zu. Die Ausnahme betrifft insbesondere die Sockelausbildung. Oberhalb des gesetzlich bezeichneten Bereichs bleiben die Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit der Außenwandbekleidung von Gebäudeabschlusswänden einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen bestehen. Bei Fassadenkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, sind im Bereich der Brandwände weiterhin besondere Vorkehrungen erforderlich.

Öffnungen in Decken: Drei alternative Zulässigkeitstatbestände

§ 31 Abs. 4 regelt Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Die seit dem 01.09.2026 geltende Fassung erlaubt solche Öffnungen:

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt höchstens 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen oder
  • im Übrigen, wenn Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke vorhanden sind.

Zwischen den Nummern 2 und 3 stand zuvor „und“; die neue Fassung verwendet „oder“. Damit wird die alternative Verknüpfung der unterschiedlichen Zulässigkeitstatbestände deutlicher.

Die Ausnahme für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bestand bereits vor dem 01.09.2026. Wenn eine ältere Brandschutztabelle diese Ausnahme nicht enthält, muss die Tabelle ergänzt werden. Die Ergänzung bildet dann schon zuvor geltendes Recht ab und ist keine zusätzliche Neuerung der Novelle.

Rettungswege: Direkter Ausgang ersetzt die bisherige 15-m-Bedingung

Nach § 33 Abs. 1 benötigen Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten weiterhin in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Die Novelle fasst die Absätze 1 bis 3 neu, hält aber an diesem Grundsatz fest.

Eine neue Ausnahme steht in § 33 Abs. 1 S. 3: Für eine eingeschossige, zu ebener Erde gelegene Nutzungseinheit ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn im Brandfall eine Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Die Lage der Nutzungseinheit, ihre Eingeschossigkeit und die tatsächliche Rettungsmöglichkeit über den direkten Ausgang müssen zusammen vorliegen.

Die frühere Ausnahme in § 33 Abs. 2 bezog sich auf einzelne ebenerdige Räume. Sie verlangte einen unmittelbaren Ausgang ins Freie, der von jeder Stelle des Raums in höchstens 15 m Entfernung erreichbar war. Diese Entfernungsbedingung entfällt. Zugleich wechselt der Bezugspunkt vom einzelnen Raum zur eingeschossigen, ebenerdigen Nutzungseinheit.

Die Gesetzesbegründung geht bei einer solchen Nutzungseinheit mit direktem Ausgang von einer geringeren Gefährdung der nutzenden Personen aus. Sie erläutert außerdem, dass Geschosse ohne Aufenthaltsräume weiterhin nicht unter die Forderung nach zwei Rettungswegen aus § 33 Abs. 1 S. 1 fallen.

Brandschutzkonzepte, Checklisten und Tabellen für Vorhaben nach dem neuen Recht müssen die geänderten Voraussetzungen wiedergeben. Die bisherige 15-m-Bedingung darf darin nicht weiter als Voraussetzung der Ausnahme nach § 33 geführt werden. Andere Anforderungen an Rettungswege sind gesondert zu berücksichtigen.

Für nicht ebenerdige Nutzungseinheiten führt der erste Rettungsweg nach § 33 Abs. 2 weiterhin über eine notwendige Treppe. Der zweite kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Ein zweiter Rettungsweg entfällt, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Sicherheitstreppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Aus Absatz 2 wurde der bisherige allgemeine Satz entfernt, wonach der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig war, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestanden. Für Sonderbauten enthält Absatz 3 diese Voraussetzung nun ausdrücklich.

Liegt die Oberkante einer zum Anleitern bestimmten Brüstung mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, verlangt § 33 Abs. 3 weiterhin, dass die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt, insbesondere entsprechende Hubrettungsfahrzeuge. Auch bei gewöhnlichen Gebäuden muss die vorgesehene Rettung tatsächlich möglich sein. Eine ungeeignete Anleiterstelle oder fehlende Rettungsmittel erfüllen die Rettungswegkonzeption und die Schutzziele des § 14 nicht.

Rettungswegfenster: Kleinere Öffnungen bei zusätzlichem Wohnraum

Das Regelmaß des § 37 Abs. 5 bleibt unverändert: Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 S. 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß sein. Sie dürfen grundsätzlich nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante liegen.

Seit dem 01.09.2026 gilt für die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Nutzungsänderung eine lichte Mindestgröße von 0,80 m × 1,00 m. Eine entsprechende Erleichterung enthielt die vorherige Fassung nicht.

Bei Bestandsfenstern, Dachgeschossen und Nutzungsänderungen konnten vorhandene Öffnungen oder konstruktive Randbedingungen der Anwendung des bisherigen Regelmaßes entgegenstehen. Für die gesetzlich bezeichnete Wohnraumschaffung eröffnet das kleinere Maß nun eine zusätzliche Möglichkeit. Es gilt jedoch ausschließlich im genannten Anwendungsbereich und senkt das Regelmaß für andere Vorhaben nicht ab.

Die weiteren Anforderungen des Absatzes bestehen fort. Bei einem Fenster in einer Dachschräge oder einem Dachaufbau darf die Unterkante oder ein davorliegender Auftritt horizontal gemessen grundsätzlich höchstens 1 m von der Traufkante entfernt sein. Ein größerer Abstand ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Menschen müssen sich an der betreffenden Stelle zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen können.

Aufzüge: Notwendige Fahrschächte mit fortbestehendem Schutzniveau

Die Änderungen in § 39 Abs. 1 bis 3 betreffen vor allem die Terminologie. Der bisherige Begriff „eigenen Fahrschächten“ wird durch die Bezeichnung des notwendigen Fahrschachts ersetzt. Die zugehörigen Bauteile heißen entsprechend Wände notwendiger Fahrschächte. Bei Aufzügen im Gebäudeinneren muss weiterhin eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange verhindert werden.

Die Feuerwiderstandsanforderungen bleiben bestehen. In der Gebäudeklasse 5 müssen die Schachtwände feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In der Gebäudeklasse 4 müssen sie hochfeuerhemmend, in der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. Wände aus brennbaren Baustoffen benötigen schachtseitig weiterhin eine ausreichend dicke Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Notwendige Fahrschächte müssen lüftbar sein und eine Öffnung zur Rauchableitung besitzen. Deren freier Querschnitt muss mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² betragen.

Die Neufassung verlangt eine Anpassung der Bauteilbezeichnungen in Plänen und Brandschutzkonzepten. Aus der geänderten Bezeichnung ergibt sich keine entsprechende Verschärfung oder Absenkung der Feuerwiderstands- und Rauchableitungsanforderungen.

Leitungen auf Dächern: Zulässigkeit hängt von der Bauart ab

Leitungen dürfen nach § 40 Abs. 1 weiterhin nur durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit geführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Neu ist die ausdrückliche Zulassung einer Leitungsführung auf Dächern über Wände nach § 30 Abs. 2. § 40 Abs. 1 S. 2 verlangt dafür, dass die Bauart den Technischen Baubestimmungen nach § 88 entspricht. Bis zum 31.08.2026 enthielt die Vorschrift diese ausdrückliche Regelung nicht.

Die Zulassung ergänzt den Verweis in § 30 Abs. 7. Für Dachinstallationen entsteht damit ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt, dessen Anwendung von der konkreten Bauart und den einschlägigen Technischen Baubestimmungen abhängt. Leitungen dürfen deshalb nicht ohne Prüfung dieser Anforderungen über die betreffenden Wände hinweggeführt werden.

Bestehende Anlagen: Unterschiedliche Maßstäbe für Anpassung und Änderung

Die Neufassung des § 59 verändert die brandschutzrechtliche Behandlung des Bestandes. Absatz 1 betrifft rechtmäßig bestehende Anlagen, die heutigen Vorschriften der Bauordnung oder den darauf beruhenden Vorschriften nicht entsprechen. Bis zum 31.08.2026 konnte eine Anpassung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich war. Seit dem 01.09.2026 muss das Anpassungsverlangen der Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit dienen.

Die Eingriffsschwelle wird damit angehoben. Die bloße Abweichung einer rechtmäßig bestehenden Anlage vom heutigen Bauordnungsrecht trägt ein Anpassungsverlangen nach Absatz 1 nicht. Die Gesetzesbegründung verbindet die Änderung mit dem Ziel, Nutzungsänderungen und Nachnutzungen bestehender Gebäude durch umfassende Anpassungsverlangen nicht wirtschaftlich oder technisch unmöglich zu machen.

Absatz 2 betrifft dagegen wesentliche Änderungen bestehender baulicher Anlagen. An die nicht von der Änderung berührten Teile dürfen nur Anforderungen gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Das Wort „erheblichen“ aus Absatz 1 steht in diesem Tatbestand nicht. Die beiden Eingriffsvoraussetzungen müssen daher getrennt betrachtet werden.

Für den verbleibenden Bestand beschränkt § 59 Abs. 2 die bautechnischen Nachweise und ihre Prüfung im Bereich des Brandschutzes auf den Nachweis nach § 33, also auf die Rettungswege. Der unmittelbar durch die Baumaßnahme oder Nutzungsänderung erfasste Bereich ist davon zu unterscheiden. Die Beschränkung für den verbleibenden Bestand hebt die Anforderungen an den geänderten Bereich nicht auf.

Eine neue statische oder brandschutztechnische Beurteilung, die für eine Änderung oder Nutzungsänderung erforderlich ist, führt nach § 59 Abs. 2 nicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage. Das Erfordernis eines neuen Brandschutzkonzepts oder einer aktuellen brandschutztechnischen Bewertung begründet deshalb keine Pflicht, das gesamte bestehende Gebäude wie einen Neubau zu behandeln.

Die Gesetzesbegründung stellt für die Intensität eines Eingriffs darauf ab, ob das ursprüngliche Gebäude seine Identität verliert. Sie nennt Eingriffe in die Standfestigkeit, die eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes notwendig machen, einen Aufwand, der denjenigen eines Neubaus erreicht oder überschreitet, sowie den Austausch erheblicher Teile der Bausubstanz oder eine wesentliche Erweiterung des Bauvolumens. Diese Erläuterungen betreffen den tatsächlichen Eingriff in die Anlage. Das gesetzlich ausdrücklich ausgenommene Erfordernis einer neuen Beurteilung ist davon zu unterscheiden.

Bei Brandschutzkonzepten im Bestand müssen der veränderte Bereich und die unveränderten Gebäudeteile deshalb erkennbar abgegrenzt werden. Der Untersuchungs- und Nachweisumfang ist an die jeweilige Vorschrift anzupassen. Konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit und die Anforderungen an den von der Maßnahme erfassten Bereich bleiben zu berücksichtigen.

Für Modernisierungsvorhaben enthält § 59 Abs. 3 eine zusätzliche Regel: Von der Anwendung des Absatzes 2 soll abgesehen werden, wenn die Modernisierung andernfalls erheblich erschwert würde. Diese Sollregelung gehört zur Prüfung einer Bestandsmaßnahme und ist von den Anpassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zu unterscheiden.

Die fachliche Beschäftigung mit bestehenden Gebäuden umfasst auch historische Anforderungen und Nutzungen. Ein thematisch zugehöriges Fachbuch ist Brandschutz im Bestand – Industriegebäude . Die Ausgabe von 2020 behandelt bestehende Industriebauten; sie bildet die Bauordnungsnovelle von 2026 nicht ab.

Brandschutznachweise: Wer erklärt, bescheinigt und prüft?

§ 68 ersetzt die bisherigen Absätze 2 bis 7 durch neue Absätze 2 bis 6. Für den Brandschutz richtet sich die erforderliche Form des Nachweises nach Gebäudeklasse und Vorhabenart. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind die nach Absatz 2 erforderlichen Bescheinigungen beziehungsweise Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

  • Gebäudeklassen 1 bis 3 und Kleingaragen: Eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, genügt.
  • Gebäudeklassen 4 und 5 ohne Sonderbauten sowie Mittelgaragen: Prüfsachverständige für Brandschutz müssen die Bescheinigung ausstellen. Gleichzeitig sind ihre Erklärungen in Textform vorzulegen, dass sie mit der stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden.
  • Sonderbauten und Großgaragen: Die Bauaufsichtsbehörde bedient sich zur Prüfung der Brandschutzanforderungen einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz, sofern sie den Brandschutz nicht in vertretbarer Zeit selbst prüft.

Die Gebäudeklasse sowie eine mögliche Sonderbau- oder Garagenkategorie müssen daher zu Beginn des Projekts feststehen. Sie bestimmen die materiellen Anforderungen, die Form des Brandschutznachweises und die Person oder Stelle, die ihn erklären, bescheinigen oder prüfen muss. Für die beteiligten Planer:innen und die berufsständischen Organisationen wie die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen berührt die Neuordnung damit auch die Organisation des Planungs- und Prüfverfahrens.

Nach § 68 Abs. 6 gelten die entsprechenden Anforderungen als eingehalten, wenn die Prüfung bautechnischer Nachweise durch Prüfsachverständige oder Prüfingenieur:innen bescheinigt wird. Dies gilt auch in den Fällen des § 69. Eine zusätzliche Prüfung dieser Anforderungen durch die Bauaufsichtsbehörde findet dann nicht statt.

Die Gesetzesbegründung beschreibt diese Verlagerung fachlicher Prüfungen auf qualifizierte sachverständige Stellen als Entlastung der Bauaufsicht. Die materiellen Brandschutzanforderungen entfallen dadurch nicht; ihre Einhaltung wird im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geprüft und bescheinigt.

Abweichungen: Die Sollvorschrift und ihre Voraussetzungen

Die vollständige Neufassung des § 69 betrifft den Brandschutz, wenn von einer materiellen Anforderung abgewichen werden soll. Die frühere Fassung eröffnete der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, Abweichungen zuzulassen, und enthielt zusätzliche privilegierte Fallgruppen, unter anderem für Bestandsmaßnahmen, Wohnraumschaffung, Energieeinsparung und Nutzungsänderungen.

Seit dem 01.09.2026 soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu berücksichtigen sind der Zweck der jeweiligen Anforderung, gesetzlich definierte überragende öffentliche Interessen und öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen. Die Abweichung muss mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 S. 1, vereinbar sein.

Das Gesetz nennt besonders Vorhaben zur Weiternutzung bestehender Gebäude, zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen. Die Umstellung von der Kann- auf die Sollvorschrift verändert den Entscheidungsmaßstab; sie ersetzt die genannten Voraussetzungen nicht.

Bei einer brandschutzrechtlichen Abweichung sind daher die konkrete Anforderung, ihr Schutzzweck und die Auswirkungen der vorgesehenen Lösung fachlich zu beurteilen. Die Sollvorschrift erlaubt keine automatische Freistellung von Brandschutzanforderungen.

§ 69 Abs. 1 verbindet das Abweichungsrecht außerdem mit dem Bescheinigungsverfahren. In den gesetzlich genannten Fällen, insbesondere nach § 68 Abs. 6, bedarf es keiner gesonderten Zulassung einer Abweichung, sofern die sachverständige Person die Voraussetzungen für das Vorliegen der Abweichung bescheinigt. Die Bescheinigung muss also auch diese Voraussetzungen erfassen.

Große Sonderbauten: Brandschutzkonzept bleibt erforderlich

Bei großen Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 ist mit den Bauvorlagen weiterhin ein Brandschutzkonzept einzureichen. Diese Pflicht aus § 70 Abs. 2 bleibt trotz der Neuordnung des Nachweis- und Prüfwesens bestehen.

§ 50 ermöglicht bei Sonderbauten weiterhin besondere Anforderungen, unter anderem an brandschutzrelevante Bauteile, Brandschutzanlagen, Löschwasserrückhaltung, Rettungswege, Rauchableitung und Löschwasserversorgung. Auch Brandschutzkonzepte sowie die Bestellung und Qualifikation von Brandschutzbeauftragten können Gegenstand besonderer Anforderungen sein.

Ob eine Erleichterung auf einen Sonderbau anwendbar ist, richtet sich nach ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich und den Anforderungen an den konkreten Sonderbau. § 33 Abs. 3 zeigt die notwendige Unterscheidung bereits bei der Personenrettung: Ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Arbeitshilfen aktualisieren und das fortbestehende Schutzziel beachten

Brandschutzmatrizen, Gebäudeklassentabellen und Prüfschemata müssen anhand des geltenden Gesetzestextes fortgeschrieben werden. Dabei ist zu kennzeichnen, ob ein Eintrag eine tatsächliche Änderung zum 01.09.2026, eine redaktionelle Klarstellung oder die Korrektur eines früheren Tabellenfehlers abbildet. Das gilt besonders für die unverändert gebliebenen §§ 28, 29 und 32 und die bereits zuvor vorhandene Ausnahme in § 31 Abs. 4 Nr. 1.

Für die Anwendung im Gebäudebestand sind der geänderte Bereich und der verbleibende Bestand, die materiellen Anforderungen, die Rettungswege und der gesetzliche Prüfungsumfang voneinander zu unterscheiden. Ein neuer Rechtsstand lässt sich in bestehenden Brandschutzkonzepten nicht durch den Austausch des Datums umsetzen. Normverweise, Rettungswegregelungen, Fenstermaße, Brandwanddetails, Leitungsführungen und Prüfverfahren müssen inhaltlich kontrolliert werden.

Die grundlegenden Anforderungen des § 14 bleiben unverändert. Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen; die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein. Auch eine ausreichende Löschwasserversorgung bleibt gesetzlich gefordert. Diese Anforderungen gelten weiterhin für die Planung der Sicherheit eines Gebäudes, während die Novelle einzelne konstruktive Details und die Behandlung im Nachweis- und Prüfverfahren verändert.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gelten die neuen Regeln für den Brandschutz in NRW?

Die hier behandelten Änderungen gelten seit dem 01.09.2026. Sie beruhen auf Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 21.07.2026. Die BauO NRW 2018 besteht als Stammgesetz fort. Geändert wurden insbesondere Regeln zu Brandwänden, Deckenöffnungen, Rettungswegen, Rettungswegfenstern, Aufzugsschächten und Leitungen sowie die Vorschriften für Bestandsanlagen, Nachweise und Abweichungen. Die grundlegenden Schutzziele des § 14 bleiben erhalten.

Welche Erleichterungen gelten für Brandwände beim Dachausbau und an Gebäudeecken?

Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die durch einen Dachausbau für Wohnraum zur Gebäudeklasse 4 werden, entfällt der bisherige Stichtag 01.01.2019. Die Erleichterung bei der Führung der Brandwand setzt weiterhin nichtbrennbare Dachdämmung und vollständig nichtbrennbar ausgefüllte Hohlräume voraus. Brennbare Dachlatten und notwendige Folien sind nur unter den vorgeschriebenen konstruktiven Bedingungen zulässig. An Gebäudeecken verkürzt sich die für eine bestimmte Ausnahme erforderliche öffnungslose Außenwand von 5 m auf 3 m; ihr vorgeschriebener Feuerwiderstand bleibt bestehen.

Wann darf der zweite Rettungsweg entfallen, und wie groß müssen Rettungswegfenster sein?

Eine eingeschossige, ebenerdige Nutzungseinheit benötigt nach § 33 Abs. 1 S. 3 keinen zweiten Rettungsweg, wenn im Brandfall eine Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Die frühere 15-m-Bedingung entfällt. Für Rettungswegfenster bleibt grundsätzlich ein lichtes Maß von mindestens 0,90 m × 1,20 m vorgeschrieben. Bei zusätzlichem Wohnraum durch Nutzungsänderung genügt mindestens 0,80 m × 1,00 m. Die weiteren Anforderungen an Lage, Erreichbarkeit und Rettungsmöglichkeit bleiben zu beachten. Für Sonderbauten gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Personenrettung.

Welche Brandschutzanforderungen gelten bei Änderungen bestehender Gebäude?

Ein Anpassungsverlangen für rechtmäßig bestehende Anlagen nach § 59 Abs. 1 setzt die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit voraus. Bei wesentlichen Änderungen betrifft Absatz 2 die nicht von der Änderung berührten Teile; dort verlangt das Gesetz Gefahren für Leben und Gesundheit. Für den verbleibenden Bestand beschränkt sich der Brandschutznachweis auf die Rettungswege nach § 33. Eine erforderliche neue statische oder brandschutztechnische Beurteilung führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage. Der geänderte Bereich ist gesondert zu betrachten. Bei Modernisierungen ist zusätzlich § 59 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Wer prüft den Brandschutz, und wann entfällt eine gesonderte Abweichungszulassung?

Für die Gebäudeklassen 1 bis 3 und Kleingaragen genügt eine Erklärung der Entwurfsverfassenden. Bei Gebäuden der Klassen 4 und 5 ohne Sonderbauten sowie Mittelgaragen bescheinigen Prüfsachverständige für Brandschutz die Einhaltung der Anforderungen; ihre Beauftragung zur stichprobenhaften Bauausführungskontrolle ist ebenfalls zu erklären. Bei Sonderbauten und Großgaragen prüft die Bauaufsicht selbst in vertretbarer Zeit oder bedient sich einer Prüfingenieurin beziehungsweise eines Prüfingenieurs. Abweichungen sollen nach § 69 bei erfüllten Voraussetzungen zugelassen werden. In den gesetzlich bezeichneten Bescheinigungsfällen entfällt die gesonderte Zulassung, wenn auch die Voraussetzungen der Abweichung bescheinigt sind. Große Sonderbauten benötigen weiterhin ein Brandschutzkonzept.