Berlin/Herne/Köln. [stbs] Das Cannabisgesetz änderte 2024 die Regeln für den privaten und gemeinschaftlichen Umgang mit Cannabis. Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) wurde am 27.03.2024 verkündet. Der private Umgang wurde innerhalb bestimmter Grenzen ab dem 01.04.2024 erlaubt. Für Anbauvereinigungen gelten eigene Erlaubnis- und Schutzanforderungen. Besitzgrenzen, Eigenanbau und Konsumverbote sind voneinander zu unterscheiden. Minderjährige bleiben vom erlaubten Freizeitkonsum und der kontrollierten Weitergabe ausgeschlossen. Die Reform zielte auf Prävention, eine Eindämmung des Schwarzmarkts und einen veränderten Umgang mit erwachsenen Konsument:innen. Diese Ziele und die positive Bewertung der Reform sind von einem bereits nachgewiesenen Erfolg sämtlicher Maßnahmen zu trennen.

Cannabisgesetz und die Regelung des privaten Umgangs

Das CanG ist ein Änderungsgesetz mit mehreren Regelungsbereichen. Der private und gemeinschaftliche Umgang richtet sich insbesondere nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG). Die Teillegalisierung bedeutet keine uneingeschränkte Erlaubnis zu Besitz, Verkauf oder Konsum.

Besitz und privater Eigenanbau

Volljährige dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 g zum Eigenkonsum besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Besitz bis zu 50 g und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Für Pflanzenmaterial ist der gesetzliche Bezug auf das Trockengewicht zu beachten; die insgesamt zulässige Menge darf nicht durch Addition verschiedener Besitzorte überschritten werden.

§ 9 KCanG erlaubt unter seinen Voraussetzungen den privaten Eigenanbau von insgesamt höchstens drei Pflanzen gleichzeitig. Die gesetzliche Grenze ist nicht auf drei weibliche blühende Pflanzen beschränkt. Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt und die weiteren Bedingungen müssen erfüllt sein. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind insbesondere vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und sonstige unbefugte Personen zu schützen.

Anbauvereinigungen und kontrollierte Weitergabe

Anbauvereinigungen, häufig Cannabis-Social-Clubs genannt, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe an ihre Mitglieder betreiben. Eine Erlaubnis sowie Sicherheits-, Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen sind zu beachten. Die Vereinigung ist nicht mit einem allgemein zugänglichen Verkaufsgeschäft gleichzusetzen.

Nach § 19 KCanG dürfen grundsätzlich höchstens 25 g pro Tag und 50 g pro Kalendermonat an ein Mitglied weitergegeben werden. Für volljährige Personen unter 21 Jahren beträgt die Monatsgrenze 30 g; zusätzlich ist der gesetzliche THC-Höchstgehalt von 10 % zu beachten. Die mengenmäßigen Grenzen ersetzen nicht die weiteren Mitgliedschafts- und Weitergabevoraussetzungen.

Konsumverbote und Schutz Minderjähriger

Der öffentliche Konsum ist nicht überall erlaubt. § 5 KCanG enthält Verbote insbesondere in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger und in beziehungsweise in Sichtweite bestimmter Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Kinderspielplätzen. Die gesetzliche Sichtweitenregel ist zu beachten.

In Fußgängerzonen gilt das Konsumverbot zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Die umgekehrte Angabe einer Verbotszeit von 20:00 bis 6:00 Uhr ist nicht zutreffend. Ein außerhalb dieses Zeitfensters liegender Konsum kann wegen anderer Verbote trotzdem unzulässig sein.

Jugendschutz und Prävention bleiben Bestandteile des Regelungskonzepts. Unerlaubte Weitergabe an Minderjährige ist nicht durch die Teillegalisierung gedeckt. Aufklärung, Beratung und Früherkennung problematischen Konsums sind von der Erlaubnis eines begrenzten Erwachsenenbesitzes zu unterscheiden.

Arbeits- und Straßenverkehrssicherheit

Die begrenzte Erlaubnis des Umgangs beseitigt keine Anforderungen an sicheres Verhalten im Straßenverkehr oder bei der Arbeit. Insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen Beeinträchtigungen andere Personen gefährden können, sind die einschlägigen Schutz- und Verkehrsvorschriften einzuhalten. Besitzlegalität und Fahrtüchtigkeit sind unterschiedliche Fragen.

Ziele und positive Bewertung der Reform

Die positive Bewertung der Reform stützt sich auf den Ansatz, begrenzten Erwachsenenbesitz und Eigenanbau von unerlaubtem Handel zu trennen. Eine Entlastung der Strafverfolgung bei bisher verfolgtem Kleinbesitz, ein Zurückdrängen illegaler Angebote und ein offenerer Zugang zu Beratung gehören zu den erhofften Wirkungen.

Kontrollierte Anbauvereinigungen sollen einen regulierten Zugang mit Schutz- und Qualitätsanforderungen ermöglichen. Daraus folgt keine allgemeine Garantie, dass jeder abgegebene Stoff frei von sämtlichen Verunreinigungen ist oder der Schwarzmarkt bereits vollständig verdrängt wurde. Präventionsmaßnahmen müssen in ihrer tatsächlichen Umsetzung bewertet werden.

Wirtschaftliche Chancen, zusätzliche Beschäftigung und mögliche Steuerwirkungen einer weitergehenden Regulierung sind Entwicklungsperspektiven. Der bei Einführung diskutierte spätere kommerzielle Verkauf über lizenzierte Stellen ist von den tatsächlich geltenden Erlaubnissen zu unterscheiden. Die positive Einordnung als moderner Reformschritt bleibt eine Bewertung; ein flächendeckend nachgewiesener Erfolg in Justiz, Gesundheit und Gesellschaft wird dadurch nicht festgestellt.

Eine Gesetzessammlung zum Strafrecht mit Konsumcannabisrecht erschließt die gesetzlichen Vorschriften. Für den konkreten Umgang ist die geltende Fassung zu beachten. Weitere Schutz- und Rechtsthemen behandelt die Rubrik Sicherheit.

Archivierte Gesetzestexte und Gesetzgebungsverfahren

 

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Häufig gestellte Fragen

Welche Besitzmengen sind für Volljährige vorgesehen?

Grundsätzlich bis zu 25 g, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 50 g. Die Gesamtgrenze und der Trockengewichtsbezug sind zu beachten.

Bezieht sich die Anbaugrenze nur auf blühende weibliche Pflanzen?

Nein. Die Regelung zum privaten Eigenanbau erfasst höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Grenzen gelten bei der Weitergabe an unter 21-Jährige?

Für volljährige Personen unter 21 Jahren höchstens 25 g pro Tag und 30 g pro Kalendermonat sowie ein THC-Gehalt von höchstens 10 %. Weitere Voraussetzungen bleiben zu beachten.

Wann gilt das Konsumverbot in Fußgängerzonen?

Zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Andere Konsumverbote können auch außerhalb dieses Zeitraums greifen.

Erlaubt die Teillegalisierung allgemein den gewerblichen Verkauf?

Nein. Die geltenden Regeln für Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen sind von der bei Einführung diskutierten weiteren kommerziellen Regulierung zu unterscheiden.