Berlin/Herne/Köln. [stbs] Meldepflichten für bestimmte strafbare Inhalte wurden ab dem 01.02.2022 im Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeführt. Diese historische Regelung ist von den heutigen Pflichten digitaler Dienste zu unterscheiden. Die betreffenden Vorschriften wurden 2024 aufgehoben. Heute ist insbesondere die Verordnung über digitale Dienste, der Digital Services Act (DSA), für den Verdacht bestimmter Straftaten zu beachten. Meldung, Entfernung von Inhalten und behördliche Datenabfragen sind unterschiedliche Vorgänge. Aus einer Meldepflicht folgt keine allgemeine Befugnis zur Weitergabe sämtlicher Zugangsdaten. Datenschutz, Meinungsfreiheit und die Voraussetzungen strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen bleiben zu beachten. Frühere Gerichtsverfahren sind ihrem damaligen Rechtsstand zuzuordnen.

Meldepflichten nach dem früheren NetzDG

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurden mehrere Regelungsbereiche geändert. Die Meldepflicht nach § 3a des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) war seit dem 01.02.2022 vorgesehen. Dieses Datum bezeichnet die betreffende Meldepflicht und darf nicht als einheitlicher Beginn sämtlicher Vorschriften des Änderungsgesetzes verstanden werden.

Die Regelung richtete sich an die erfassten sozialen Netzwerke. Sie betraf bestimmte Inhalte, die in einer Beschwerde gemeldet und nach dem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab eingeordnet worden waren. Strafrechtliche Bezüge bestanden unter anderem zu Volksverhetzung und Bedrohungen. Nicht jede rechtswidrige Äußerung löste dieselbe Meldepflicht aus.

Symbolbild; BKA

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Das Bundeskriminalamt (BKA) beschrieb für den damaligen Meldeweg, dass die vorgesehenen Meldungen in der Praxis nicht entsprechend eingingen. Die Einführung einer Pflicht ist deshalb von ihrer tatsächlichen Durchführung zu unterscheiden. Die Begründung des Reformvorhabens behandelte den „erschütternden Anstieg rechtswidriger Inhalte“; die angeführte Bundestagsdrucksache 19/17741 gehört zum damaligen Gesetzgebungsverfahren.

Heutiger Rahmen für digitale Dienste

Am 14.05.2024 wurden mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) unter anderem die §§ 2 bis 3f NetzDG und damit § 3a aufgehoben. Das damalige Telemediengesetz (TMG) ist ebenfalls vom heutigen Rechtsrahmen zu unterscheiden. Alte Vorschriften dürfen nicht unverändert als aktuelle Pflichten von Facebook, Instagram, YouTube oder X dargestellt werden.

Die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste – Digital Services Act, DSA) enthält in Artikel 18 eine Pflicht für Hostingdienste zur Meldung bestimmter Straftatverdachtsfälle. Sie betrifft Informationen, die den Verdacht auf eine begangene, laufende oder mögliche Straftat begründen, die eine Gefahr für Leben oder Sicherheit einer Person darstellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen sind zu beachten.

Meldepflichten und Verfahren zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten sind voneinander zu unterscheiden. Ein Bericht über eine mutmaßliche Straftat ist weder eine gerichtliche Feststellung der Strafbarkeit noch automatisch identisch mit der Entfernung des Inhalts.

Datenübermittlung und Zugangsdaten

Die frühere NetzDG-Meldepflicht umfasste gesetzlich bezeichnete Informationen zum Inhalt und verfügbare Daten. Sie war keine allgemeine Pflicht zur Übermittlung von Passwörtern. Für behördliche Bestandsdatenabfragen und den Zugriff auf geschützte Informationen gelten gesonderte Voraussetzungen.

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt Ermittlungsmaßnahmen. § 110 Abs. 3 StPO betrifft die Durchsicht in seinem gesetzlichen Anwendungsbereich; er ist keine pauschale Grundlage für jede Passwortherausgabe bei einem als besonders schwer bezeichneten Fall. Welche Eingriffsbefugnis tatsächlich besteht, muss für die konkrete Maßnahme bestimmt werden.

Das Strafgesetzbuch (StGB) und die strafprozessualen Vorgaben entscheiden über Strafbarkeit und Ermittlungsbefugnisse. Die bloße Unbeliebtheit oder Anstößigkeit einer Aussage ist von einer tatbestandsmäßigen Straftat zu trennen.

Gerichtsverfahren und Grundrechte

Die im Zusammenhang mit Meta Platforms und Alphabet angeführten gerichtlichen Auseinandersetzungen betrafen den damaligen nationalen Melderahmen und dessen Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. Der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) vom 12.05.2022, Aktenzeichen 6 L 127/22, ist diesem zeitlichen Zusammenhang zuzuordnen. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ersetzt keine abschließende Beurteilung sämtlicher heutigen Plattformpflichten.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) schützt unter anderem die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 und die aus Artikel 1 und 2 entwickelten Persönlichkeitsrechte. Datenschutzrechtliche Fragen ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere zur Rechtsgrundlage, Zweckbindung und erforderlichen Datenverarbeitung. Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) schützt in Artikel 8 das Privat- und Familienleben. Diese Grundlagen sind konkret auf die jeweilige Maßnahme zu beziehen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) behandelte im Urteil vom 27.02.2008, Aktenzeichen 1 BvR 370/07, grundrechtliche Anforderungen an tiefgreifende informationstechnische Eingriffe. Die weitere angeführte Entscheidung vom 20.04.2016, Aktenzeichen 1 BvR 966/09, betrifft Anforderungen an staatliche Sicherheitsbefugnisse. Beide dürfen nicht ohne Prüfung als unmittelbare Entscheidung über die heutige DSA-Meldepflicht ausgegeben werden.

Entfernung, Sanktionen und aktuelle Prüfung

Das frühere NetzDG sah Verfahren zum Umgang mit bestimmten rechtswidrigen Inhalten und Bußgeldtatbestände vor. Die seinerzeit genannte Obergrenze von 50 Millionen € ist diesem Sanktionssystem und seinen Voraussetzungen zuzuordnen. Sie ist keine heutige pauschale Geldbuße für jeden einzelnen nicht gelöschten Beitrag.

Für aktuelle Vorgänge sind die geltenden Vorschriften, der betroffene Dienst und die konkrete Maßnahme zu bestimmen. Eine Textsammlung zum Europa-Recht erschließt grundlegende Verträge und Rechtsvorschriften; sie ersetzt die Prüfung des einzelnen digitalen Dienstes nicht. Weitere Medienthemen stehen in der Rubrik MEDIEN.

Häufig gestellte Fragen

Gilt § 3a NetzDG heute noch unverändert?

Nein. Die betreffende Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des DDG am 14.05.2024 aufgehoben.

Was betrifft die Meldung nach Artikel 18 DSA?

Sie betrifft unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über Straftatverdachtsfälle, die eine Gefahr für Leben oder Sicherheit einer Person darstellen.

Sind Meldung und Löschung dasselbe?

Nein. Meldung, Entfernung eines Inhalts und behördliche Datenabfrage sind unterschiedliche Vorgänge mit eigenen Voraussetzungen.

Begründete die NetzDG-Meldepflicht eine allgemeine Passwortweitergabe?

Nein. Sie war keine allgemeine Pflicht zur Übermittlung von Passwörtern. Behördliche Datenabfragen verlangen eigene Rechtsgrundlagen.

Sind frühere Gerichtsverfahren automatisch Aussagen zur heutigen DSA-Rechtslage?

Nein. Die Entscheidungen sind ihrem damaligen Rechtsstand und ihrem jeweiligen Prüfungsgegenstand zuzuordnen.