Berlin/Herne/Köln. [stbs] Bestandsschutz im Brandschutz ist anhand der rechtmäßigen Nutzung und der geltenden gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen zu beurteilen. Ein älteres Gebäude muss nicht allein wegen neuer Vorschriften vollständig auf den heutigen Neubauzustand gebracht werden. Bestehende Gefahren und erforderliche Anpassungen sind trotzdem zu prüfen. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) regelt hierfür Schutzanforderungen und Vorschriften für bestehende Anlagen. Ein Brandschutzkonzept ordnet bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen dem konkreten Gebäude zu. Seine Verbindlichkeit folgt aus den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen und der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Umsetzung kann für die Haftungsprüfung erheblich sein, bewirkt aber keine allgemeine Haftungsfreistellung. Änderungen der Nutzung und wesentliche Umbauten müssen deshalb sorgfältig geplant werden.
Bestandsschutz im Brandschutz und die gesetzlichen Schutzziele
§ 14 BauO NRW 2018 formuliert Anforderungen zur Vermeidung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden sowie zur Rettung und Brandbekämpfung. Der überlieferte Gesetzeswortlaut lautet:
„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.“

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Gebäudebezogene Maßnahmen und Brandschutzkonzept
Die erforderlichen Maßnahmen hängen von Bauweise, Nutzung und den anwendbaren Vorschriften ab. Ein Brandschutzkonzept kann bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen aufeinander abstimmen und den Nachweis der Schutzziele unterstützen. Es muss auch im Betrieb beachtet werden.
Ein Konzept ist jedoch keine allgemeine Garantie gegen Schäden oder Haftung. Welche Maßnahmen verbindlich sind, ergibt sich etwa aus gesetzlichen Pflichten, einer Baugenehmigung einschließlich ihrer Bestandteile und weiteren einschlägigen Anordnungen. Die bloße Aufnahme einer Empfehlung in irgendein Konzept ist nicht mit einer gesetzlichen Verpflichtung gleichzusetzen.
Wer verbindliche Maßnahmen verändert, muss deren Zulässigkeit klären. Ordnungsgemäße Planung, Umsetzung und Unterhaltung sind für eine spätere Prüfung von Pflichtverletzung und Verschulden relevant. Sie führen nicht automatisch zur Freistellung von sämtlicher zivil- oder strafrechtlicher Verantwortung.
Zivilrechtliche Pflichten
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. § 618 BGB betrifft Schutzpflichten bei Dienstleistungen, insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. § 823 BGB regelt unter seinen Voraussetzungen den Ersatz rechtswidrig und schuldhaft verursachter Verletzungen geschützter Rechte.
§ 836 BGB betrifft Schäden durch Einsturz eines Gebäudes oder eines mit dem Grundstück verbundenen Werks beziehungsweise die Ablösung von Teilen, soweit fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zugrunde liegen. Die Vorschrift ist keine allgemeine Haftungsregel für jeden beliebigen Gebäudeschaden. Ihre Sorgfaltsregel ist zu beachten.
§ 838 BGB erfasst Personen, die die Unterhaltung für die besitzende Person übernehmen oder aufgrund eines Nutzungsrechts hierzu verpflichtet sind. Auch hier ist der Zusammenhang mit Einsturz oder der Ablösung von Teilen zu berücksichtigen. Die bloße allgemeine Zuständigkeit für ein Gebäude ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Strafrechtliche Tatbestände
Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt in § 145 unter anderem die absichtliche oder wissentliche Beeinträchtigung der dort bezeichneten Unfallverhütungs- und Nothilfemittel unter Strafe. Feuerlöscheinrichtungen können in diesem Zusammenhang relevant sein. Nicht jeder technische Defekt erfüllt allein bereits den Tatbestand.
§ 306f StGB betrifft das Herbeiführen einer Brandgefahr für die gesetzlich benannten Sachen und Fallkonstellationen; auch fahrlässige Varianten sind geregelt. Die Vorschrift ist nicht auf jede denkbare Gefahr ohne Beachtung ihres Anwendungsbereichs zu übertragen.
§ 319 StGB erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus beziehungsweise bestimmter technischer Vorhaben, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet werden. Für die strafrechtliche Verantwortung müssen Tatbestand und erforderliches Verschulden festgestellt sein.
Wann der Bestand angepasst werden muss
§ 59 BauO NRW 2018 enthält Voraussetzungen für Anforderungen an bestehende Anlagen. Erhebliche Gefahren können Maßnahmen auch bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude rechtfertigen. Bei wesentlichen Änderungen und Nutzungsänderungen sind die gesetzlichen Regeln für betroffene und unveränderte Teile zu prüfen.
Bestandsschutz ist deshalb weder eine ausnahmslose Befreiung von Sicherheitsanforderungen noch generell unbeachtlich. Ebenso führt jede Änderung nicht automatisch zur vollständigen Anpassung des gesamten Gebäudes an sämtliche neuen Regeln. Besondere Erleichterungen für Bestandsvorhaben und die Anforderungen an Rettungswege sind zu berücksichtigen.
Fachliteratur zum Brandschutz in bestehenden Industriegebäuden kann die Untersuchung komplexer Bestände unterstützen. Die konkrete Planung benötigt die einschlägigen Vorschriften, Genehmigungen und eine nachvollziehbare Bewertung des Gebäudes. Weitere Schutzthemen behandelt die Rubrik Sicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Muss jedes ältere Gebäude sämtliche heutigen Neubauanforderungen erfüllen?
Das folgt nicht allein aus seinem Alter oder neuen Vorschriften. Die rechtmäßige Nutzung, Eingriffsvoraussetzungen und Regeln für den Bestand sind zu prüfen.
Kann bei einem rechtmäßigen Bestand trotzdem eine Anpassung verlangt werden?
Erhebliche Gefahren können nach den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen rechtfertigen. Bei Änderungen sind zusätzlich die dafür geltenden Regeln zu beachten.
Befreit ein umgesetztes Brandschutzkonzept automatisch von jeder Haftung?
Nein. Die Umsetzung kann für Pflichtverletzung und Verschulden erheblich sein, ist aber keine allgemeine Haftungsfreistellung.
Regelt § 836 BGB jeden Brandschaden?
Nein. Die Vorschrift betrifft insbesondere Schäden durch Einsturz oder die Ablösung von Gebäudeteilen unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen.
Was muss vor einer Änderung des Schutzkonzepts geklärt werden?
Die Verbindlichkeit und Zulässigkeit der Änderung sowie die Auswirkungen auf Schutzziele, Rettungswege und andere Maßnahmen sind zu prüfen.