PRIVATER AUFTRAG
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihr Interesse, unser Büro zu beauftragen.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage und die Durchführung eines Auftrags verarbeiten wir erforderliche personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung zur Vorbereitung oder Erfüllung eines Vertrags erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; bei geschäftlichen Ansprechpersonen kann Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die erforderliche Kommunikation tragen. Gesetzliche Pflichten werden gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO erfüllt. Eine Verarbeitung in Ihrem Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO setzt eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und dokumentierte Weisungen voraus.
Zu Dokumentationszwecken werden alle Schritte dieses elektronischen Prozesses mit Datum, Uhrzeit und IP-Adresse protokolliert.
Es gelten unsere Datenschutzbestimmungen.
Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.
Bitte teilen Sie uns Änderungswünsche vor der Beauftragung mit, möglichst in Textform. Individuell getroffene Vereinbarungen haben gemäß § 305b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gesetzlich vorgeschriebene Formanforderungen bleiben zu beachten.
Unser Honorar richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung. Soweit die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) anwendbar ist, wird die Höhe des Honorars in Textform vereinbart. Für Grundleistungen gilt ohne eine solche Vereinbarung der jeweilige Basishonorarsatz gemäß § 7 Abs. 1 HOAI.
Hinweis für Verbraucher:innen gemäß § 7 Abs. 2 HOAI: Sie können ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbaren. Diese Werte begründen keine allgemein verbindlichen Mindest- oder Höchstpreise.
Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) gilt im gesetzlich bestimmten Anwendungsbereich. Für private Aufträge gilt es nicht automatisch; eine vereinbarte Bezugnahme auf seine Vergütungssätze bleibt möglich. Auch die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO) ist nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich maßgeblich. Ein niedrigeres Angebot einer anderen beauftragbaren Fachperson ist nicht allein wegen seines Preises unlauter.
Rechtlicher Hinweis für Nordrhein-Westfalen: § 54 Abs. 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) lässt auch Personen zu, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Für eine Tätigkeit unseres Büroinhabers auf dieser Grundlage ist seine Eignung für die konkrete Aufgabe gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Eine Lehrtätigkeit allein begründet keine automatische Berechtigung.
Die bisherige Erläuterung verweist ergänzend auf § 58 Abs. 3 der damaligen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW), Fassung 2000, und die Ausführungen in den Niederschriften der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Februar/März 2000, im November/Dezember 2000 und im September/November 2005 sowie auf eine ministerielle Stellungnahme vom 15.12.2019 zur sinngemäßen Heranziehung dieser Ausführungen bei der Beurteilung der vergleichbaren Eignung gemäß § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018. Maßgeblich bleiben die geltende Rechtslage und die projektbezogene Prüfung; diese historischen Hinweise ersetzen keinen Eignungsnachweis.
Sollten wir wider Erwarten von der örtlichen Baugenehmigungsbehörde nicht zugelassen werden, stellen wir Sie von unseren Kosten frei.
Wir freuen uns nun auf Ihren Auftrag.