Berlin/Herne/Köln. [stbs] Abweichungen im Baurecht betreffen unterschiedliche Vorschriften und Verfahren. Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen richten sich nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen richten sich dagegen nach der jeweiligen Landesbauordnung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür § 69 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) einschlägig. Öffentliche Belange, Nachbarinteressen und der Zweck der jeweiligen Anforderung müssen in die Prüfung einbezogen werden. Eine Entscheidung kann auch bei einem sonst verfahrensfreien Vorhaben erforderlich sein. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen und ordnet ältere Rechtsprechung in den heutigen Rechtsstand ein.
Abweichungen im Baurecht richtig zuordnen
Ausnahmen von Bebauungsplanfestsetzungen
§ 31 Abs. 1 BauGB erlaubt Ausnahmen, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die planerische Grundlage bestimmt damit die mögliche Ausnahme; ihre Anwendung verlangt weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Stelle.
Befreiungen nach § 31 BauGB
Für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. Zusätzlich muss mindestens einer der gesetzlichen Gründe vorliegen: erforderliche Gemeinwohlbelange, städtebauliche Vertretbarkeit oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte. Diese Gründe sind Alternativen. Die Abweichung muss außerdem unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Daneben eröffnet § 31 Abs. 3 BauGB im heutigen Rechtsstand mit Zustimmung der Gemeinde Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus in einzelnen oder mehreren vergleichbaren Fällen. Auch dort bleiben Nachbarinteressen und öffentliche Belange zu prüfen. Die Voraussetzungen dieses Absatzes sind nicht mit denen des Absatzes 2 gleichzusetzen.
Baunutzungsverordnung und Bauordnungsrecht
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) konkretisiert unter anderem Baugebietsarten und Nutzungsmaße. Soweit ihre Regelungen in die planungsrechtliche Beurteilung eingehen, ist der jeweils vorgesehene Ausnahme- oder Befreiungsweg zu prüfen. § 31 BauGB ersetzt keine bauordnungsrechtliche Abweichung.
§ 69 BauO NRW 2018 seit 01.09.2026
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Vorschriftenzwecks, gesetzlich definierter überragender öffentlicher und geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Das Gesetz nennt insbesondere die Weiternutzung bestehender Gebäude, Energieeinsparung und erneuerbare Energien sowie neue Bau- und Wohnformen. Diese Neufassung ist vom früheren Rechtsstand zu unterscheiden.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich gesondert zu beantragen und zu begründen. Das kann auch für Anlagen ohne Genehmigungspflicht oder für im Genehmigungsverfahren nicht geprüfte Vorschriften gelten. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde in den gesetzlich bestimmten Fällen; im Übrigen bestehen bauaufsichtliche Zuständigkeiten und gegebenenfalls Einvernehmenserfordernisse. Die Entscheidungsfrist beträgt sechs Wochen ab vollständigem Antrag und kann aus wichtigen Gründen um bis zu sechs Wochen verlängert werden.
Sachverständige Bescheinigungen
Die Fälle des § 68 Abs. 6 und die weiteren in § 69 genannten Bescheinigungskonstellationen sind gesondert zu prüfen. Nicht jede sachverständige Bescheinigung ersetzt jede Abweichungsentscheidung. Umfang, Nachweisart und die gesetzliche Befugnis der prüfenden Person müssen den jeweiligen Voraussetzungen entsprechen.
Rechtsprechung und ihre zeitliche Einordnung
Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg) behandelte im Urteil vom 25.08.2020 – W 4 K 20.1116 eine Befreiung, die wegen der berührten Grundzüge der Planung nicht gewährt wurde. Die planerische Grundkonzeption begrenzt die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 24.04.2024 – 4 C 2.23 über die Funktionslosigkeit einer Geschossflächenzahlfestsetzung. Es hob die Vorentscheidung auf und verwies zurück. Bei Betrachtungsraum und Offenkundigkeit sind die Plankonzeption sowie eine fachkundige Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung zu berücksichtigen. Die damaligen Aussagen zu § 31 Abs. 3 betreffen dessen seinerzeitige Fassung.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) behandelte im Urteil vom 07.03.2024 – 10 A 2791/21 eine Abweichung im Zusammenhang mit dem Ausbau einer bestehenden Wohnung. Die betreffende Regelung war nicht auf die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung beschränkt. Auch dieses Urteil ist im damaligen Rechtsstand zu lesen.
Welche Entscheidung benötigt wird, hängt von der betroffenen Anforderung ab. Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen dürfen nicht pauschal als Teil eines stets notwendigen Baugenehmigungsverfahrens behandelt werden. Planungsrecht und Bauordnungsrecht müssen jedoch zusammenpassen; eine Zulassung auf einer Grundlage beseitigt andere Anforderungen nicht automatisch.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Ausnahme und Befreiung?
Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB muss im Bebauungsplan nach Art und Umfang vorgesehen sein. Eine Befreiung benötigt die Voraussetzungen des jeweils einschlägigen Absatzes des § 31 BauGB.
Müssen alle Gründe des § 31 Abs. 2 zugleich vorliegen?
Nein. Die drei Befreiungsgründe sind Alternativen. Gemeinsam gelten die unberührten Grundzüge der Planung sowie die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen.
Wofür gilt § 69 BauO NRW 2018?
Er regelt Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen und das Verfahren für die dort genannten Ausnahmen und Befreiungen. Die materiellen planungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
Ist auch bei verfahrensfreien Anlagen ein Antrag nötig?
Das kann erforderlich sein. Verfahrensfreiheit des Vorhabens befreit nicht automatisch von der gesonderten Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung.
Wie lange darf die Entscheidung dauern?
§ 69 BauO NRW 2018 sieht sechs Wochen ab vollständigem Antrag vor. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Wochen verlängert werden.