Berlin/Herne/Köln. [stbs] Die Planungshaftung hängt vom übernommenen Auftrag und den daraus folgenden Pflichten ab. Eine nicht beauftragte Grundlagenermittlung ist deshalb bei der Beurteilung eines Planungsfehlers zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) befasste sich am 12.07.2021, Aktenzeichen 29 U 234/19, mit einer Wärmeversorgungsanlage für ein städtisches Freibad. Die Ausschreibung hatte ein angrenzendes reines Wohngebiet nicht benannt. Die Leistungsphase 1 war ausdrücklich nicht beauftragt worden. Nach der Fertigstellung verlangte die Stadt Kosten für eine Nachrüstung wegen der Schallanforderungen. Die Gerichte wiesen die Klage nach der im Beitrag behandelten Auftragslage ab. Daraus lässt sich keine allgemeine Haftungsbefreiung für jede Planung ohne Leistungsphase 1 ableiten.
Planungshaftung und der vereinbarte Leistungsumfang
Die Nichtbeauftragung einer Leistungsphase kann den Umfang der übernommenen Ermittlungs- und Planungsaufgaben begrenzen. Welche Pflichten tatsächlich bestehen, ergibt sich aus dem Vertrag und den gesetzlichen Anforderungen. Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) beschreibt Leistungsbilder, ersetzt aber nicht die Ermittlung des konkreten Vertragsinhalts.
Der im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 12.07.2021, Aktenzeichen 29 U 234/19, angeführte Satz lautet: „Wird ein Fachplaner nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung in Bezug auf die umgebende Bebauung verpflichtet.“ Seine Aussage ist im Zusammenhang mit dem dort beurteilten Auftrag und den verfügbaren Informationen zu lesen.

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Wärmeversorgung für ein städtisches Freibad
Eine Stadt hatte die Planung der Wärmeversorgungsanlage im Zuge der Sanierung eines Freibads beauftragt. Die Fachplanung betraf die Technische Gebäudeausrüstung (TGA). Die als abschließend bezeichnete Ausschreibung enthielt keinen Hinweis auf ein angrenzendes reines Wohngebiet. Die Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung, war ausdrücklich ausgenommen.
Die geplante Heizungsanlage erfüllte nach der Darstellung des Falls die Schallanforderungen vieler Nutzungsgebiete, nicht jedoch die strengeren Anforderungen für reine Wohngebiete. Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) unterscheidet die Baugebietstypen. Nach Fertigstellung verlangte die Stadt Nachrüstungskosten zur Anpassung an die Anforderungen der benachbarten Wohnbebauung.
Die Entscheidung zum konkreten Auftrag
Das Landgericht und das OLG Frankfurt wiesen die Klage der Stadt ab. Bei der Beurteilung wurden der ausdrücklich begrenzte Leistungsumfang und der fehlende Hinweis auf das angrenzende reine Wohngebiet berücksichtigt. Nach der zugrunde gelegten Auftragslage war die entsprechende Grundlagenermittlung nicht Teil der übernommenen Fachplanung.
Die Entscheidung rechtfertigt deshalb nicht die allgemeine Aussage, ohne Leistungsphase 1 gebe es keinerlei Haftung. Eine Haftung für andere übernommene Leistungen, erkennbare Fehler oder vertragliche Prüf- und Hinweispflichten wird durch den bloßen Ausschluss dieser Phase nicht generell beseitigt.
Grundlagenermittlung und Mitwirkung
Anlage 15 zur HOAI beschreibt für das Leistungsbild Technische Ausrüstung unter anderem das Klären der Aufgabenstellung, das Ermitteln der Planungsrandbedingungen und die Beratung zum Leistungsbedarf. Die Ergebnisse werden zusammengefasst, erläutert und dokumentiert. Für die Zuordnung dieser Aufgaben ist das betroffene Leistungsbild heranzuziehen; § 3 Abs. 2 HOAI allein ersetzt die konkrete Leistungsbeschreibung nicht.
Informationen der Auftraggeber:innen können für die Planung erforderlich sein. Wird eine bekannte Umgebungsbedingung nicht mitgeteilt, ist dies bei der Prüfung der Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 254 die Berücksichtigung eines Mitverschuldens. Ob und in welchem Umfang sich ein solches Mitverschulden auswirkt, hängt von den festgestellten Pflichtbeiträgen ab. Der Ausschluss einer Leistungsphase bewirkt nicht automatisch ein haftungsausschließendes Mitverschulden.
Klare Schnittstellen in der Planung
Auftraggeber:innen sollten die Aufgabenstellung, die erforderlichen Grundlagen und relevante Informationen zur Umgebung vollständig bereitstellen. Fachplaner:innen sollten klären, welche Grundlagen vorliegen und welche Aufgaben andere Beteiligte übernehmen. Bei erkennbaren Lücken sind Rückfragen und erforderliche Hinweise zu dokumentieren. Eine Rückfrage allein garantiert noch keine Haftungsfreiheit.
Der Ausschluss einzelner Leistungsphasen sollte die Zuordnung notwendiger Aufgaben nicht offenlassen. Eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs erschließt die zivilrechtlichen Vorschriften; die fachlichen Leistungen sind zusätzlich anhand des Vertrags und des zutreffenden Leistungsbilds zu bestimmen. Weitere Themen zu Planung und Ausführung behandelt die Rubrik DESIGN.
Häufig gestellte Fragen
Entfällt ohne Leistungsphase 1 jede Planungshaftung?
Nein. Der Ausschluss begrenzt bestimmte Aufgaben, beseitigt aber nicht generell die Haftung für andere übernommene Leistungen oder bestehende Prüf- und Hinweispflichten.
Welche Anlage der HOAI beschreibt die Grundlagenermittlung für Technische Ausrüstung?
Anlage 15 beschreibt unter anderem das Klären der Aufgabenstellung, das Ermitteln der Planungsrandbedingungen und die Beratung zum Leistungsbedarf.
Welche Information fehlte bei der Freibadplanung?
Die als abschließend bezeichnete Ausschreibung enthielt keinen Hinweis auf das angrenzende reine Wohngebiet; die Grundlagenermittlung war ausdrücklich nicht beauftragt.
Führt eine nicht beauftragte Leistungsphase automatisch zu Mitverschulden?
Nein. Für § 254 BGB sind die festgestellten Pflichtbeiträge und deren Bedeutung für den Schaden zu prüfen.
Was sollte bei begrenzten Planungsaufträgen festgelegt werden?
Die vorhandenen Grundlagen, der übernommene Leistungsumfang und die Schnittstellen zu anderen Beteiligten sollten klar bestimmt sein. Erkennbare Informationslücken und erforderliche Hinweise sind zu dokumentieren.