Berlin/Herne/Köln. [stbs] Aufenthaltsräume werden im Baurecht nach ihrer Bestimmung und Eignung für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt beurteilt. Regelmäßiges Wohnen oder Übernachten ist dafür nicht immer erforderlich. Raumbezeichnung und tatsächliche Nutzung müssen zusammen betrachtet werden. Die Einordnung kann Anforderungen an Höhe, Belichtung, Belüftung und Rettungswege auslösen. Landesbauordnungen enthalten unterschiedliche Maße und Ausnahmen. Auch Keller und Wintergärten sind deshalb nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung ausgeschlossen. Die Wohnflächenberechnung folgt einer eigenen Verordnung und ist von der bauordnungsrechtlichen Einordnung zu unterscheiden. Bei Arbeitsräumen kommen die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts hinzu.

Aufenthaltsräume: Bestimmung und Eignung

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) verwendet diese Definition in Artikel 2 Absatz 5; entsprechende Begriffsbestimmungen finden sich in anderen Landesbauordnungen. Ein Raum muss nicht über mehrere Tage bewohnt werden, damit er unter die Definition fällt.

Die Eignung kann sich aus Lage, Größe und Ausstattung ergeben. Ein nicht ganz kurzer Aufenthalt tagsüber oder in der warmen Jahreszeit kann genügen. Winterfestigkeit, Wohnnutzung und Übernachtungsmöglichkeit sind daher nicht stets notwendige Voraussetzungen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) behandelte diese Abgrenzung im Urteil vom 05.07.1982, Aktenzeichen 72 XV 77, BRS 39 Nr. 147.

Typische Räume und Nebenräume

Nach ihrer konkreten Zweckbestimmung können insbesondere folgende Räume Aufenthaltsräume sein:

  • Arbeitsräume
  • Bastelräume
  • Büroräume
  • Geschäftsräume
  • Gaststättenräume
  • Haushaltsräume
  • Küchen
  • Krankenräume
  • Schlafräume
  • Spielräume
  • Sporträume
  • Unterrichtsräume
  • Verkaufsräume
  • Versammlungsräume
  • Werkräume
  • Wohndielen
  • Wohnräume
  • überdachte und umschlossene private Schwimmhallen

Bei bloß kurzzeitigem Aufenthalt kommen regelmäßig folgende Nebenräume in Betracht:

  • Duschen
  • Flure und Gänge
  • Garagen
  • Heiz- und Kesselräume
  • Speisekammern
  • Ställe
  • Treppenräume
  • Trockenräume
  • Vorrats- und Abstellräume
  • Wasch- und Toilettenräume

Die Listen ersetzen keine Prüfung der tatsächlichen Bestimmung und Eignung. Ein Wintergarten kann Aufenthaltsraum sein; ein Keller kann als zulässiger Wohn- oder Arbeitsraum ausgebildet werden. Umgekehrt ist ein gewöhnlicher Lagerkeller nicht schon wegen einer Sitzgelegenheit automatisch genehmigter Wohnraum. Eine pauschale Ausgrenzung sämtlicher Wintergärten oder Kellerräume wäre unzutreffend.

Abstandsflächen und Wohnfläche

Die Definition hat auch Bedeutung für privilegierte Grenzbebauung und das Abstandsflächenrecht. Neben Belichtung, Besonnung und Belüftung können nachbarliche Schutzbelange betroffen sein. Der BayVGH behandelte diese Zusammenhänge unter anderem im Urteil vom 21.07.1997, Aktenzeichen 14 B 96.3086, BayVBl. 1998, 534, 535, im Beschluss vom 17.04.2000, Aktenzeichen GrS. 1/1999 und 14 B 97.2901, BayVBl. 2000, 562, sowie im Beschluss vom 19.02.2004, Aktenzeichen 26 ZB 03.1559. Der Bezug zur damaligen BayBO und ihren Änderungen ist zu beachten. Das Verwaltungsgericht München (VG München) befasste sich im Urteil vom 26.03.2012, Aktenzeichen M 8 K 11.1314, ebenfalls mit der Einordnung.

Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) regelt dagegen die Wohnflächenberechnung. Nach § 2 WoFlV gehören unter ihren Voraussetzungen etwa Wintergärten und geschlossene Schwimmbäder zur Wohnfläche. Zubehörräume wie gewöhnliche Kellerräume, Waschküchen, Boden- und Heizungsräume sowie Garagen sind ausgenommen. Auch Geschäftsräume und Räume, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ihre Nutzung nicht genügen, zählen nicht dazu. Aufenthaltsraum und Wohnfläche sind daher keine gleichbedeutenden Begriffe.

Raumhöhe, Fenster und Landesrecht

Die Musterbauordnung (MBO) ist ein Muster für Landesrecht und kein unmittelbar überall geltendes Gesetz. Die von der Bauministerkonferenz veröffentlichte Fassung nennt in § 47 grundsätzlich 2,40 m lichte Raumhöhe und Ausnahmen. Eine pauschale bundesweite Vorgabe von 2,50 m ist daraus nicht abzuleiten.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) verlangt nach § 46 grundsätzlich 2,40 m. Im Dachraum und Kellergeschoss sind mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche vorgesehen; Raumteile bis 1,50 m bleiben außer Betracht. Weitere gesetzliche Gestattungen und Ausnahmen sind zu berücksichtigen.

Fenstermaße müssen der jeweiligen Regelung zugeordnet werden. Das Rohbaumaß der Öffnungen und die Netto-Raumfläche sind unterschiedliche Größen. Eine genannte Quote von einem Achtel oder einem Zehntel darf nicht unabhängig von Landesrecht und Anwendungsfall gewählt werden. Belichtung und Belüftung müssen zur Nutzung passen; für bestimmte Räume bestehen gesetzliche Ausnahmen vom Tageslichterfordernis.

Berlin: aktuelle Regeln und richtige Normzuordnung

Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) enthält ihre Aufenthaltsraumanforderungen in § 47. Die seit dem 23.07.2026 geltende Fassung nennt grundsätzlich 2,40 m, für Dachräume 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche und besondere Ausnahmen für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Die frühere Dachraumhöhe von 2,30 m ist von dieser Änderung zu unterscheiden. Die ältere Angabe von 2,50 m darf ebenfalls nicht als heutige allgemeine Vorgabe ausgegeben werden.

Für notwendige Treppenräume regelt § 35 Abs. 2 BauO Bln die Erreichbarkeit eines Ausgangs in höchstens 35,00 m Entfernung unter seinen Voraussetzungen. Das Hochhauskriterium von mehr als 22,00 m bezieht sich auf die gesetzlich bestimmte Höhe; es darf nicht durch eine frei gewählte Messung ersetzt werden.

Trinkwasserversorgung, Abwasseranlagen, Abfallräume, Aufzüge, Wärme- und Schallschutz sowie Anforderungen an Dächer und Trennwände stehen in eigenen Regelungszusammenhängen. Sie sind nicht allein durch die Bezeichnung Aufenthaltsraum abschließend bestimmt. Die §§ 43 bis 45 BauO Bln behandeln Wasser-, Abwasser- und Abfallanlagen; neu zu errichtende Abfallschächte sind nach § 45 Abs. 3 untersagt.

Ein pauschaler Kellerfenster-Geländeabstand von 0,50 m, ein allgemeiner Abstand von 5,00 m für sämtliche Lüftungs- oder Abwasseranlagen oder die Zahl 30,00 m³ als umfassende Grenze der Verfahrensfreiheit sind keine vollständige Darstellung der heutigen Anforderungen. Der konkrete Tatbestand, seine Ausnahmen und die geltende Fassung müssen geprüft werden. Die frühere Paragraphenzuordnung darf deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.

Rettungswege und Arbeitsstätten

Der Grundsatz zu Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen wird in der folgenden Formulierung wiedergegeben: „Für Nutzungseinheiten mit mind. einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mind. zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.“ Für die konkrete Anwendung sind § 33 BauO NRW 2018 und die gesetzlichen Ausnahmen vollständig zu beachten.

Bei Arbeitsstätten gilt zusätzlich die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV). Anforderungen an Grundfläche, Raumhöhe, Atemluft und Beleuchtung sind anhand der Tätigkeit zu klären. Keller- oder Spitzbodennutzung kann zusätzliche Nachweise und Anpassungen erfordern, ist aber nicht allein wegen der Lage generell ausgeschlossen oder stets mit einem bestimmten Kostenumfang verbunden.

Eine Textausgabe des Baugesetzbuchs (BauGB) erschließt ergänzende planungsrechtliche Vorschriften. Die Eignung des konkreten Raums benötigt zusätzlich die einschlägige Landesbauordnung und gegebenenfalls das Arbeitsstättenrecht. Weitere Planungsthemen behandelt die Rubrik DESIGN.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Aufenthaltsraum für dauerhaftes Wohnen geeignet sein?

Nein. Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt kann genügen. Wohnen, Übernachten und Winterfestigkeit sind nicht stets notwendige Voraussetzungen.

Sind Keller und Wintergärten generell ausgeschlossen?

Nein. Die konkrete Bestimmung, Eignung und baurechtliche Zulässigkeit sind zu prüfen.

Ist Aufenthaltsraum gleichbedeutend mit Wohnfläche?

Nein. Die Wohnflächenverordnung enthält eigene Ein- und Ausschlussregeln.

Gilt überall eine Mindesthöhe von 2,50 m?

Nein. Landesrechtliche Maße und Ausnahmen sind zu beachten. Die genannten aktuellen Regeln in NRW und Berlin sehen grundsätzlich 2,40 m vor.

Welche zusätzlichen Regeln betreffen Arbeitsräume?

Neben dem Bauordnungsrecht ist gegebenenfalls die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden, etwa für Abmessungen, Beleuchtung und Atemluft.