Berlin/Herne/Köln. [stbs] Seit dem 01.01.2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto je Zeitstunde. In zahlreichen Wirtschaftszweigen gelten darüber hinaus besondere Branchenmindestlöhne oder verbindliche Lohnuntergrenzen. Dazu gehören unter anderem das Dachdeckerhandwerk, die Gebäudereinigung, das Gerüstbauerhandwerk, das Maler- und Lackiererhandwerk, die Elektrohandwerke sowie die Arbeitnehmerüberlassung. Die nachstehende Übersicht dokumentiert die zum 14.10.2026 geltenden Entgeltuntergrenzen und bereits feststehende Änderungen für 2027. Historische Mindestlöhne aus 2024 und 2025 werden ergänzend eingeordnet.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist von branchenspezifischen Mindestentgelten zu unterscheiden. Für die Arbeitnehmerüberlassung besteht eine eigenständige Rechtsgrundlage. Welche Entgeltuntergrenze im konkreten Arbeitsverhältnis gilt, hängt insbesondere vom fachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Regelung sowie vom maßgeblichen Beschäftigungszeitraum ab. Höhere tarifvertragliche oder einzelvertragliche Entgeltansprüche bleiben unberührt.

Gesetzlicher Mindestlohn 2026 und 2027

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) begründet den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dessen Höhe wird durch Rechtsverordnung angepasst. Seit dem 01.01.2026 beträgt er bundesweit 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 01.01.2027 steigt er auf 14,60 €.

Zeitraum Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde Einordnung
Ab 01.01.2024 12,41 € Historischer Betrag 2024
Ab 01.01.2025 12,82 € Historischer Betrag 2025
Ab 01.01.2026 13,90 € Aktueller gesetzlicher Mindestlohn
Ab 01.01.2027 14,60 € Bereits feststehende Erhöhung

 

Die Beträge beruhen auf den Mindestlohnanpassungsverordnungen. Maßgeblich für die Anpassung zum 01.01.2026 und 01.01.2027 ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 07.11.2025.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Der gesetzliche Mindestlohn.

Branchenmindestlöhne und unterschiedliche Rechtsgrundlagen

Branchenmindestlöhne können auf dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) beruhen. Auf dieser Grundlage können tarifvertraglich vereinbarte Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung verbindlich werden.

Die Lohnuntergrenze der Arbeitnehmerüberlassung richtet sich gemäß dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Daneben können Tarifverträge auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Geltungsbereichs und ihrer Rechtswirkungen. Deshalb lässt sich aus der Zugehörigkeit eines Betriebs zu einer bestimmten Wirtschaftsbranche nicht ohne Weiteres ableiten, dass sämtliche dort genannten Mindestentgelte auf alle Beschäftigten anzuwenden sind.

Aktuelle Branchenmindestlöhne 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle enthält ausgewählte verbindliche Mindeststundenentgelte und die Lohnuntergrenze der Arbeitnehmerüberlassung mit Stand vom 14.10.2026. Sämtliche Beträge sind Bruttowerte. Die angegebenen Beginndaten kennzeichnen den Beginn der jeweiligen Entgeltstufe, nicht zwingend den Beginn der zugrunde liegenden Verordnung.

Bereich Tätigkeit oder Entgeltgruppe Betrag je Stunde Gültig seit
Berufliche Aus- und Weiterbildung Pädagogischer Bereich, Mindestlohn I 20,24 € 01.01.2026
Berufliche Aus- und Weiterbildung Pädagogischer Bereich, Mindestlohn II bei Vorliegen der vorgeschriebenen Qualifikation 20,86 € 01.01.2026
Dachdeckerhandwerk Ungelernte gewerbliche Beschäftigte 14,96 € 01.01.2026
Dachdeckerhandwerk Gelernte gewerbliche Beschäftigte 16,60 € 01.01.2026
Gebäudereinigung Lohngruppe 1, unter anderem Innen- und Unterhaltsreinigung 15,00 € 01.01.2026
Gebäudereinigung Lohngruppe 6, unter anderem Glas- und Fassadenreinigung 18,40 € 01.01.2026
Gerüstbauerhandwerk Gelernte gewerbliche Beschäftigte 14,35 € 01.01.2026
Maler- und Lackiererhandwerk Gelernte gewerbliche Beschäftigte 16,13 € 01.07.2026
Maler- und Lackiererhandwerk Ungelernte Beschäftigte, soweit keine höhere verbindliche Entgeltregelung eingreift 13,90 € 01.01.2026
Arbeitnehmerüberlassung Verbindliche Lohnuntergrenze 15,33 € 01.09.2026
Elektrohandwerke Allgemeinverbindliches Mindestentgelt 14,93 € 01.01.2026

 

Hinweis: Der für ungelernte Beschäftigte im Maler- und Lackiererhandwerk genannte Betrag von 13,90 € ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn und kein eigenständiger Branchenmindestlohn der aktuellen Zwölften Maler- und Lackiererarbeitsbedingungenverordnung. Die Verordnung regelt Mindeststundenentgelte für gelernte gewerbliche Beschäftigte.

Die Mindestlöhne der beruflichen Aus- und Weiterbildung gelten im Anwendungsbereich der entsprechenden Verordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen gemäß dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Die Zuordnung zum Mindestlohn II richtet sich nach den in der Verordnung festgelegten Qualifikationsvoraussetzungen. Eine pauschale Unterscheidung ausschließlich nach Berufsabschluss und Studienabschluss ist nicht ausreichend.

Im Gerüstbauerhandwerk bezieht sich die aktuelle besondere Mindestentgeltregelung auf die erfassten gelernten gewerblichen Beschäftigten. Für andere Beschäftigtengruppen muss die einschlägige Entgeltregelung gesondert bestimmt werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Branchenmindestlöhne, Stand 09.07.2026.

Arbeitnehmerüberlassung: Eigene Lohnuntergrenze

Für Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung gelten besondere verbindliche Entgeltuntergrenzen. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung trat am 01.07.2026 in Kraft. Sie sieht folgende Entgeltstufen vor:

Zeitraum Lohnuntergrenze je Stunde
01.07.2026 bis 28.08.2026 14,96 €
01.09.2026 bis 31.03.2027 15,33 €
01.04.2027 bis 30.09.2027 15,87 €

 

Die Verordnung weist für den 29.08.2026 bis 31.08.2026 keine eigene Entgeltstufe aus. Für eine Abrechnung dieses Zeitraums sind die seinerzeit einschlägigen gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Regelungen gesondert zu prüfen.

Die festgelegten Entgeltuntergrenzen gelten bundesweit für die von der Verordnung erfassten Leiharbeitnehmer:innen. Dies schließt entsprechende nach Deutschland entsandte Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz im Ausland ein. Höhere Entgeltansprüche können sich insbesondere aus anderen zwingenden Regelungen, Tarifverträgen oder den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Schornsteinfegerhandwerk: Frühere Mindestentgeltregelung außer Kraft

Im Schornsteinfegerhandwerk bestand eine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Mindestentgeltregelung. Das entsprechende Mindestentgelt betrug seit dem 01.01.2024 bundesweit 14,80 € brutto je Stunde. Der Tarifvertrag wurde zum 31.12.2024 gekündigt. Das Außerkrafttreten seiner Allgemeinverbindlichkeit wurde am 14.07.2025 amtlich bekannt gemacht.

Der frühere Betrag von 14,80 € darf daher nicht als allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn für 2026 fortgeschrieben werden. Die ursprüngliche Angabe von 14,50 € für 2024 war zudem unzutreffend und ist entsprechend berichtigt.

Für das Jahr 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto je Zeitstunde. Im konkreten Arbeitsverhältnis können allerdings höhere Entgeltansprüche aufgrund tarifvertraglicher Bindung, einzelvertraglicher Vereinbarungen oder anderer verbindlicher Regelungen bestehen. Das Außerkrafttreten einer Allgemeinverbindlicherklärung bedeutet insbesondere nicht, dass sämtliche tarifvertraglichen Ansprüche entfallen.

Quelle: Handwerkskammer Dresden – Kündigung des Tarifvertrags über das Mindestentgelt im Schornsteinfegerhandwerk, Stand 22.07.2025.

Bereits feststehende Mindestlohnerhöhungen 2027

Für mehrere Wirtschaftszweige sind bereits höhere Mindeststundenentgelte für 2027 festgelegt. Diese zukünftigen Beträge sind bei der Personal- und Kostenplanung zu berücksichtigen. Sie gelten jedoch erst ab dem jeweils vorgesehenen Beginn und ersetzen nicht rückwirkend die Entgeltregelungen des Jahres 2026.

Bereich Tätigkeit oder Gruppe Betrag je Stunde Beginn
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Beschäftigte im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes 14,60 € 01.01.2027
Dachdeckerhandwerk Gelernte gewerbliche Beschäftigte 17,10 € 01.01.2027
Gerüstbauerhandwerk Gelernte gewerbliche Beschäftigte 14,90 € 01.01.2027
Arbeitnehmerüberlassung Verbindliche Lohnuntergrenze 15,87 € 01.04.2027
Elektrohandwerke Allgemeinverbindliches Mindestentgelt 15,49 € 01.01.2027

 

Für das Dachdeckerhandwerk ist darüber hinaus bereits eine weitere Erhöhung des Mindestlohns für gelernte gewerbliche Beschäftigte auf 17,60 € zum 01.01.2028 vorgesehen. In den Elektrohandwerken steigt das betreffende Mindestentgelt nach der geltenden Regelung zum 01.01.2028 auf 16,10 €.

Nicht für sämtliche Beschäftigtengruppen und Branchen liegen bereits verbindliche neue Entgeltsätze für 2027 vor. Insbesondere dürfen die bisher für 2026 festgesetzten Beträge nicht ohne Prüfung über die Laufzeit ihrer jeweiligen Verordnung hinaus als weiterhin verbindliche Branchenmindestlöhne bezeichnet werden.

Entsendung und Geltungsbereich der Mindestentgelte

Verbindliche Mindestentgelte können innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs auch für Beschäftigte gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland vorübergehend nach Deutschland entsandt werden. Entscheidend sind die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen.

Zu prüfen sind insbesondere der fachliche Geltungsbereich des Betriebs, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die tariflich oder gesetzlich definierte Beschäftigtengruppe, der räumliche Geltungsbereich und der Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt geschuldet wird.

Ein Betrieb des Baugewerbes unterliegt nicht automatisch sämtlichen Mindestlohnregelungen der verwandten Bau- und Ausbaugewerke. Ebenso wenig führt die bloße Berufsbezeichnung einer beschäftigten Person ohne Prüfung der einschlägigen Regelung zu einer bestimmten Mindestlohngruppe.

Höhere Ansprüche aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder sonstigen verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften können neben den Mindestentgelten bestehen. Die jeweils geltende Entgeltuntergrenze stellt deshalb nicht zwangsläufig den tatsächlich geschuldeten Stundenlohn dar.

Ausnahmen vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn

§ 22 MiLoG enthält besondere Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtpraktika, zeitlich begrenzte Orientierungspraktika sowie bestimmte ausbildungsbegleitende Praktika. Die Vorschrift enthält außerdem besondere Bestimmungen für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und für Personen, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren.

Für Orientierungspraktika und bestimmte ausbildungsbegleitende Praktika ist insbesondere die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten zu beachten. Nicht jedes als Praktikum bezeichnete Beschäftigungsverhältnis ist deshalb vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.

Bei zuvor langzeitarbeitslosen Personen kann der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gemäß § 22 Abs. 4 MiLoG in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung unter den dort geregelten Voraussetzungen unanwendbar sein.

Diese gesetzlichen Ausnahmen dürfen nicht ungeprüft auf sämtliche branchenspezifischen Mindestentgeltregelungen übertragen werden. Ob und in welchem Umfang besondere Ausnahmeregelungen bestehen, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage und deren Geltungsbereich.

Mindestlöhne bei der Lohnabrechnung richtig anwenden

Für die Berechnung des geschuldeten Arbeitsentgelts ist der Mindestlohn maßgeblich, der im jeweiligen Beschäftigungszeitraum rechtlich anzuwenden war. Ändert sich eine Entgeltuntergrenze während eines Abrechnungsmonats, müssen die Arbeitsleistungen den maßgeblichen Zeiträumen und Entgeltsätzen zutreffend zugeordnet werden.

Eine rechtlich zutreffende Abrechnung setzt voraus, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage, der Geltungsbereich, die ausgeübte Tätigkeit, die geltende Entgeltstufe und mögliche höhere Entgeltansprüche geprüft werden. Die in einer Übersicht genannten Beginndaten ersetzen diese Prüfung nicht.

Für aktuelle und zukünftige Abrechnungen sollten insbesondere die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die geltenden Rechtsverordnungen sowie gegebenenfalls die einschlägigen Tarifverträge und Allgemeinverbindlicherklärungen herangezogen werden.

Die amtliche Übersicht der Branchenmindestlöhne unterstützt die rechtliche Zuordnung und enthält Angaben zu Entgelthöhen, Geltungszeiträumen und Rechtsgrundlagen.

Eine Textsammlung zum Sozialgesetzbuch kann bei sozialrechtlichen Anschlussfragen hilfreich sein. Sie ersetzt jedoch weder die arbeitsrechtlichen Mindestlohnregelungen noch die Prüfung der einschlägigen Branchenverordnungen. Weitere baubezogene Fachfragen behandelt die Rubrik SV.

Stand der Übersicht: 14.10.2026. Die Darstellung berücksichtigt ausgewählte Mindestlöhne und Lohnuntergrenzen. Sie beansprucht keine Vollständigkeit sämtlicher in Deutschland geltender Branchen- und Tarifentgelte. Die verbindlichen Anforderungen ergeben sich aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Regelungen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026 und 2027?

Seit dem 01.01.2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 01.01.2027 steigt er auf 14,60 €. Im Jahr 2025 hatte er 12,82 € betragen.

Welche Branchenmindestlöhne gelten 2026 im Bau- und Ausbaugewerbe?

Zum Stand 14.10.2026 gelten unter anderem 14,96 € für ungelernte und 16,60 € für gelernte gewerbliche Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk, 14,35 € für die erfassten gelernten Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk, 16,13 € für gelernte Beschäftigte im Maler- und Lackiererhandwerk sowie 14,93 € in den Elektrohandwerken. Der jeweilige fachliche und persönliche Geltungsbereich ist zu beachten.

Wie hoch ist die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung?

Seit dem 01.09.2026 beträgt die verbindliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung 15,33 € brutto je Stunde. Zum 01.04.2027 steigt sie auf 15,87 €. Rechtsgrundlage ist die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Gilt im Schornsteinfegerhandwerk 2026 noch ein besonderer allgemeinverbindlicher Mindestlohn?

Die frühere allgemeinverbindliche Mindestentgeltregelung, die seit dem 01.01.2024 einen Betrag von 14,80 € vorsah, trat nach der Kündigung des Tarifvertrags zum 31.12.2024 außer Kraft. Für 2026 ist deshalb grundsätzlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € zu beachten, soweit keine höhere verbindliche Entgeltregelung eingreift. Tarifvertragliche und vertragliche Ansprüche sind gesondert zu prüfen.

Welche Ausnahmen und Voraussetzungen sind bei der Anwendung von Mindestlöhnen zu beachten?

§ 22 MiLoG enthält Ausnahmen unter anderem für bestimmte Praktika, Ausbildungsverhältnisse und zuvor langzeitarbeitslose Personen. Diese Ausnahmen gelten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und dürfen nicht ungeprüft auf sämtliche Branchenmindestlöhne übertragen werden. Außerdem sind der fachliche, persönliche und räumliche Geltungsbereich sowie der maßgebliche Abrechnungszeitraum zu prüfen.