Berlin/Herne/Köln. [stbs] Die Weiterbildungspflicht ist seit dem 24.07.2026 für die beiden Berufsbereiche unterschiedlich geregelt. Für Immobilienmakler:innen wurde die gewerberechtliche Pflicht aufgehoben. Für Wohnimmobilienverwalter:innen besteht sie fort. Der Umfang beträgt für die erfassten Personen 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Auch unmittelbar mitwirkende Beschäftigte können erfasst sein. Inhalte und Lernformen müssen den Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Nachweise sind inzwischen drei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen die fortbestehende Pflicht können mit bis zu 5.000 € Geldbuße geahndet werden.
Weiterbildungspflicht: Entwicklung seit 2018
Seit dem 01.08.2018 unterlagen Immobilienmakler:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen der Weiterbildungspflicht gemäß der Gewerbeordnung (GewO). Für den jeweiligen erfassten Tätigkeitsbereich waren 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren erforderlich. Bei Ausübung beider Tätigkeiten ergaben sich nach der früheren Regelung insgesamt 40 Stunden.
Seit dem 24.07.2026 ist die gewerberechtliche Pflicht für Immobilienmakler:innen aufgehoben. Wohnimmobilienverwalter:innen bleiben gemäß § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet. Die frühere gemeinsame Regelung ist deshalb von der heutigen Rechtslage zu unterscheiden. Fachliche Fortbildung kann auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll sein.
Erfasste Beschäftigte und persönliche Aufgaben
Die Pflicht erfasst die betreffenden Gewerbetreibenden sowie unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Verwaltung mitwirkende Beschäftigte. Entscheidend für die Zuordnung ist deren tatsächliche Aufgabe. Rein interne Tätigkeiten etwa in Personalverwaltung oder Buchhaltung sind nicht allein wegen der Beschäftigung im Unternehmen erfasst. Fehlender Kontakt zu Kund:innen ist dagegen kein allgemeines Ausschlusskriterium bei tatsächlicher Mitwirkung an der Verwaltung.
§ 34c Abs. 2a GewO ermöglicht unter seinen Voraussetzungen einen Nachweis durch eine angemessene Zahl vertretungsberechtigter Aufsichtspersonen für den Gewerbebetrieb. Dies erlaubt keine beliebige Aufteilung persönlich erforderlicher Stunden auf mehrere Personen.
Inhalte und Lernformen
Die Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) konkretisiert die Anforderungen. § 15b MaBV verlangt fachliche Weiterbildung entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der Anlage 1.
Rechtliche Neuerungen sowie kaufmännische und technische Themen der Verwaltung kommen als Inhalte in Betracht. Geeignet sein können Präsenzveranstaltungen, begleitetes Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen und andere Lernformen. Beim begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Auch Webinare müssen den Qualitätsvorgaben entsprechen; ihre Bezeichnung allein genügt nicht.
Zeiträume und Nachweise
Der erste allgemeine Zeitraum umfasste 2018 bis 2020. Für Personen mit diesem fortlaufenden Rhythmus läuft der entsprechende Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026. Ein späterer Tätigkeitsbeginn oder gesetzliche Sonderregelungen können einen anderen persönlichen Zeitraum ergeben.
Die Nachweise müssen Person, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung und Angaben zum Anbieter erkennen lassen. Gemäß § 15b Abs. 2 MaBV beträgt die Aufbewahrungsfrist inzwischen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres der Weiterbildung. Die frühere fünfjährige Aufbewahrungsfrist ist von der heutigen Vorgabe zu unterscheiden.
§ 15b Abs. 4 MaBV sieht für bestimmte immobilienwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsabschlüsse einen späteren Beginn der Pflicht vor. Die konkrete Qualifikation ist anhand der Vorschrift zu prüfen.
Bußgeld und gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Wer die fortbestehende Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 5a in Verbindung mit Abs. 4 GewO mit bis zu 5.000 € Geldbuße belegt werden. Dies ist ein Höchstbetrag. Fragen der Zuverlässigkeit können hinzukommen; ein Fortbildungsverstoß führt nicht automatisch zum Entzug der Erlaubnis.
Fortbildung planvoll organisieren
Maßnahmen sollten mit dem persönlichen Zeitraum und den tatsächlich ausgeübten Aufgaben abgestimmt werden. Industrie- und Handelskammern (IHK) und andere Bildungsträger bieten Veranstaltungen an. Das im Unternehmensangebot genannte BBZ Dortmund bietet ebenfalls Fortbildungen in diesem Bereich. Ob ein konkretes Angebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist anhand seiner Inhalte und Nachweise zu prüfen.
Eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann die Arbeit an zivilrechtlichen Themen unterstützen. Umfang und Nachweise der gewerberechtlichen Pflicht richten sich dagegen gemäß GewO und MaBV. Weitere Fachthemen stehen in der Rubrik SV.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Weiterbildungspflicht noch für Immobilienmakler:innen?
Die gewerberechtliche Pflicht wurde für Immobilienmakler:innen mit Wirkung vom 24.07.2026 aufgehoben. Wohnimmobilienverwalter:innen bleiben verpflichtet.
Wie viele Stunden sind für die erfasste Verwaltung erforderlich?
20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Der persönliche Zeitraum und Sonderregelungen sind zu berücksichtigen.
Genügt jeder Onlinekurs?
Die Inhalte und die Qualität müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Beim begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich.
Wie lange sind Nachweise aufzubewahren?
Gemäß der geltenden MaBV drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Weiterbildung.
Welches Bußgeld kann drohen?
Für Verstöße gegen die fortbestehende Pflicht ermöglicht § 144 GewO eine Geldbuße bis zu 5.000 €. Es handelt sich um den Höchstbetrag.