Berlin/Herne/Köln. [stbs] Die Zufahrtsbreite bestimmt, ob ein Grundstück über eine fremde Hoffläche praktisch erreichbar bleibt. Bei einem Geh- und Fahrtrecht kommt es auf dessen Inhalt und die örtlichen Verhältnisse an. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken) behandelte dazu am 03.05.2022 einen Nachbarstreit. Die im Fall angesprochene Breite von 3,00 m war Teil dieser konkreten Beurteilung. Sie ist keine durch den Beschluss geschaffene bundesweite Mindestbreite für jede Grundstückszufahrt. Für die Ausübung des Rechts gilt zusätzlich das Schonungsgebot des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bauordnungsrechtliche Anforderungen und eine spätere veränderte Nutzung sind davon gesondert zu prüfen.
Zufahrtsbreite bei einem Geh- und Fahrtrecht
Ein Geh- und Fahrtrecht kann als Grunddienstbarkeit die Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks sichern. Sind Inhalt und Ausübungsbereich nicht näher bestimmt, müssen die örtlichen Gegebenheiten und der Zweck des Rechts berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf unveränderten Rangierkomfort folgt daraus nicht automatisch.
Der Nachbarstreit aus dem Raum Hochspeyer
Das Landgericht Kaiserslautern (LG Kaiserslautern) wies die Klage im Urteil vom 25.11.2020 – 3 O 328/20 ab. Das OLG Zweibrücken wies im Hinweisbeschluss vom 03.05.2022 – 7 U 150/20 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hin; anschließend wurde sie zurückgenommen. Der Streit betraf Stellplätze auf einer Hoffläche, über die benachbarte Garagen erreichbar waren. Die Stellplätze erschwerten das Rangieren, verhinderten die Zufahrt aber nicht.
Der Senat hielt im konkreten Verlauf mindestens 3,00 m für die Durchfahrt und eine größere Breite von 5,00 m im Bogenbereich für angemessen. Er orientierte sich dabei an Fahrzeugabmessungen und an § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO) Rheinland-Pfalz. Die örtlichen Anforderungen waren nach den vorgelegten Bildern erfüllt. Die Berechtigten mussten die nachteilige Veränderung hinnehmen.
Fahrzeugbreite und Schonungsgebot
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) begrenzt in § 32 Fahrzeugabmessungen. Der Senat zog die allgemeine höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,55 m heran. Eine zulässige Höchstbreite ist nicht die tatsächliche Standardbreite jedes Pkw. Auch besondere Vorschriften für den landwirtschaftlichen Verkehr dürfen nicht als automatische Bemessungsregel sämtlicher privater Zufahrten verwendet werden. Eine Sonderbreite bis 3,00 m setzt den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand voraus.
§ 1020 S. 1 BGB verlangt eine schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit. Die Interessen am belasteten Grundstück sind dabei zu berücksichtigen. Der Einzelfall entscheidet, welche Mitbenutzung die berechtigte Nutzung noch zulässt. Das Urteil begründet deshalb weder ein unbegrenztes Rangierrecht noch ein allgemeines Recht, Zufahrten beliebig durch Stellplätze einzuengen.
Folgen für Bestand und Planung
Für eine bestehende schmale Zufahrt müssen zunächst die eingetragene Berechtigung, die Bewilligung und die tatsächliche Nutzbarkeit festgestellt werden. Eine baulich mögliche Verbreiterung ist nicht allein wegen des Beschlusses rechtlich geschuldet. Ein Nachbesserungsanspruch benötigt eine eigene Grundlage und eine konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechts.
Bei gemeinsamer Nutzung sind Fahrzeugbewegungen und Fußgängerverkehr aufeinander abzustimmen. Kurven, Einfahrten und Rangierflächen können zusätzliche Sicherheitsreserven erfordern. Eine großzügigere Bemessung kann Nutzungskonflikte verringern, muss aber mit Grundstücksverhältnissen und Nutzungsrechten vereinbar bleiben.
Für die Planung von Zufahrten gelten neben privaten Wegerechten die einschlägigen bauordnungsrechtlichen und örtlichen Erschließungsanforderungen. Feuerwehrzufahrten, gewerbliche oder landwirtschaftliche Fahrzeugnutzungen können andere Anforderungen auslösen. Geplante Nutzungsänderungen sollten frühzeitig in die Prüfung einbezogen werden. Die Textsammlung „Grundstücksrecht “ bietet ergänzende Gesetzestexte zum privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grundstücksbezug.
Häufig gestellte Fragen
Muss jede Grundstückszufahrt mindestens 3,00 m breit sein?
Aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken folgt keine bundesweite Mindestbreite für jede Zufahrt. Private Nutzungsrechte, örtliche Verhältnisse und öffentlich-rechtliche Anforderungen sind getrennt zu prüfen.
Welche Rolle spielt der Grundbucheintrag?
Er bestimmt zusammen mit der zugrunde liegenden Bewilligung den Inhalt der Grunddienstbarkeit. Bei unbestimmter Ausgestaltung sind auch örtliche Gegebenheiten und der Zweck des Rechts zu berücksichtigen.
Kann bequemes Rangieren uneingeschränkt verlangt werden?
Ein Geh- und Fahrtrecht verschafft keinen automatischen Anspruch auf unveränderten Rangierkomfort. Die berechtigte Nutzung und die schonende Ausübung müssen zusammen beurteilt werden.
Sind schmale Bestandszufahrten automatisch zu verbreitern?
Nein. Ein Nachbesserungsanspruch benötigt eine eigene Rechtsgrundlage und eine konkrete Beeinträchtigung des geschützten Rechts.
Was sollte die Planung zusätzlich berücksichtigen?
Neben dem Wegerecht sind Fahrzeugbewegungen, Fußgängerverkehr, Kurven, Rangierflächen und einschlägige bauordnungsrechtliche oder örtliche Erschließungsanforderungen zu prüfen.