Berlin / Herne. [stbs] „Wird ein Fachplaner nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung in Bezug auf die umgebende Bebauung verpflichtet.“, so urteilte das OLG Frankfurt, Az.: 29 U 234/19, Urteil vom 12.07.2021.
Das OLG Frankfurt, wie auch das LG Frankfurt, weisen die Klage ab. Die klagende Stadt habe dem Fachplaner in der als abschließend bezeichneten Ausschreibung die Tatsache des angrenzenden reinen Wohngebietes nicht mitgeteilt. Da ihm weiter die Leistungsphase 1 ausdrücklich nicht beauftragt worden war, hatte der Ingenieur keinen Anlass, weitere Erkundigungen oder Prüfungen im Hinblick auf die Schallemmissionen der Anlage – die immerhin für alle anderen Nutzungsgebiete nach Baunutzungsverordnung ausreichend gewesen wären – anzustellen.
Das Landgericht und Oberlandesgericht lassen keinen Zweifel daran, dass sie die Inanspruchnahme für Fehlplanungen des Ingenieurs vor dem Hintergrund der in der Leistungsphase 1 „nicht“ erhobenen Grundlagen als absolut unangemessen ansehen. Begründet wird das Urteil jedoch mit einem Mitverschulden des Auftraggebers i. S. d. § 254 BGB. Dieses Verschulden (Nichtbeauftragung der LP 1) wiegt so schwer, dass es jegliche Haftung des Ingenieurs selbst für den Fall ausschließe, dass dieser durch seine Planungsverantwortung einen Planungsfehler und somit einen Schaden verursacht hat.