[sbs] Maßgeschneiderte Brandschutzkonzepte, -nachweise, -gutachten und brandschutztechnische Stellungnahmen für maximale Sicherheit. Effektiver Brandschutz ist kein Zufall, sondern das Ergebnis fundierter Planung und Expertise. Unser Team aus erfahrenen Fachplanern für Brandschutz und Sachverständigen entwickelt für Sie innovative Brandschutzkonzepte, erstellt nachvollziehbare Nachweise und formuliert präzise brandschutztechnische Stellungnahmen – stets unter Berücksichtigung aktueller Rechtsvorschriften und Normen.

Symbolbild; Brandschutzkonzepte

Bildnachweis / Rechtekette: © 2025 stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe

UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM DETAIL

Brandschutzkonzepte nach VdS 3547 und Bauordnungen der Länder

Wir erstellen individuelle Brandschutzkonzepte, die den spezifischen Anforderungen Ihres Bauvorhabens gerecht werden. Gem. der Musterbauordnung (MBO) sowie den jeweiligen Landesbauordnungen (z. B. BauO NRW, BbgBO, …) setzen wir dabei auf eine ganzheitliche Betrachtung:

Identifikation von Brandrisiken

Planung von Flucht- und Rettungswegen

Berücksichtigung von Schutzzielen gem. § 3 MBO und der einschlägigen Sonderbauverordnungen

Unser Fokus liegt darauf, praxistaugliche und wirtschaftliche Lösungen zu finden. Die Kombination aus baulichem, anlagentechnischem und organisatorischem Brandschutz ermöglicht maximale Sicherheit ohne unnötige Einschränkungen oder Mehrkosten.

Betriebliche Brandschutzkonzepte (z. B. zur Vorlage beim Vermieter)

Neben klassischen baulichen Konzepten bieten wir auch betriebliche Brandschutzkonzepte an, die auf die individuellen Anforderungen und betrieblichen Abläufe Ihres Unternehmens abgestimmt sind. Ein betriebliches Brandschutzkonzept berücksichtigt:

Betriebsspezifische Risiken und Brandszenarien (z. B. Gefahrstoffe, Lagerbedingungen, Fertigungsprozesse, …)

Organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Notfallbewältigung

Erarbeitung und Schulung von Brandschutzordnungen

Alarm-, Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne

Betriebliche Konzepte gewährleisten, dass der Schutz nicht nur auf bauliche Maßnahmen beschränkt bleibt, sondern in den täglichen Betrieb integriert wird. Durch regelmäßige Übungen und Prüfungen bleiben Ihre Mitarbeiter geschult und einsatzbereit.

Brandschutznachweise für Genehmigungsverfahren

Unsere detaillierten Nachweise erfüllen alle rechtlichen Anforderungen und sind klar strukturiert, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Dabei beachten wir aktuelle Rechtsprechungen wie beispielsweise das Urteil des OVG NRW, Az.: 2 A 1795/18 , Urteil vom 05.07.2019, das verdeutlicht, dass Brandschutznachweise nicht nur formal, sondern auch inhaltlich schlüssig sein müssen.

Brandschutztechnische Stellungnahmen

Komplexe Bauvorhaben und Abweichungen erfordern fundierte Stellungnahmen. Unsere Gutachten und Stellungnahmen bieten belastbare Lösungsansätze für Abweichungen gem. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und stellen dar, wie die Schutzziele dennoch erreicht werden können. Hierbei stützen wir uns auf einschlägige Normen und Praxisempfehlungen (z. B. VDI 6010 Blatt 1).

WARUM SIE MIT UNS ARBEITEN SOLLTEN

Fachkompetenz und Erfahrung

Unsere Expertise basiert auf jahrelanger Praxis als Sachverständige für Gerichte und Auftraggeber aus dem öffentlichen und privaten Bereich. Wir sind mit den Anforderungen komplexer Bauvorhaben vertraut und verfügen über umfassendes Wissen zu DIN-Normen, Richtlinien und rechtlichen Vorgaben.

Individuelle Beratung und praxistaugliche Lösungen

Ein erfolgreiches Brandschutzkonzept muss auf die baulichen, betrieblichen und finanziellen Rahmenbedingungen abgestimmt sein. Unser Ansatz besteht darin, Ihre Interessen zu berücksichtigen und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Rechtssicherheit durch fundierte Gutachten

Unsere Brandschutzgutachten werden nach höchsten Standards erstellt und können als belastbare Grundlage in Streitfällen dienen. Dies ist vor allem relevant, wenn Unstimmigkeiten bei der Auslegung der Bauordnungen bestehen. Gem. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Az.: 4 C 10.19, Urteil vom 20.11.2020, sind die Anforderungen an brandschutztechnische Nachweise so zu gestalten, dass Abweichungen im Rahmen des Erlaubten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ganzheitlicher Service

Unser Angebot umfasst nicht nur die Erstellung von Konzepten und Nachweisen, sondern auch Schulungen für Ihre Mitarbeiter und fortlaufende Aktualisierungen. Bei Änderungen der Bauvorschriften oder technischen Regeln passen wir bestehende Konzepte an, um Ihre Objekte dauerhaft auf dem aktuellen Stand zu halten.

Erfahrung mit Sonderbauten und Bestandsgebäuden

Ob Schulen, Krankenhäuser, Industriebauten oder denkmalgeschützte Objekte – wir verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Sonderbauten und anspruchsvollen Modernisierungsprojekten. Unsere Konzepte und Stellungnahmen integrieren besondere Anforderungen an Barrierefreiheit und vorbeugenden Brandschutz.

WIRTSCHAFTLICHKEIT UND UMSETZUNG

Wir legen Wert auf eine flexible und kreative Auslegung der Vorschriften im Sinne der Wirtschaftlichkeit. Was nützt ein Konzept, das nur auf dem Papier besteht, jedoch baulich nicht umsetzbar ist? Unsere Lösungen basieren auf innovativen Ansätzen, mit denen wir kostspielige und komplizierte Bauänderungen vermeiden können. Dazu setzen wir auf modulare Brandschutzstrategien und fortlaufende Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Sichern Sie Ihre Bauvorhaben mit Brandschutzkonzepten, die auf praxiserprobten Methoden und modernster Technik basieren. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und unser umfassendes Know-how, um Sicherheit und Wirtschaftlichkeit optimal zu vereinen.

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Gemeinsam finden wir den besten Weg für Ihre Brandschutzlösung!

Hinweis: NRW dürfen wir Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen und fortschreiben, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird. Als Lehrbeauftragter ist unser Büroinhaber jedoch als Person, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet scheint anzusehen. Die Ausführungen zu § 58 Abs. 3 BauO NRW 2000 in den Niederschriften der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Februar / März 2000, im November / Dezember 2000 und im September / November 2005 welche gem. Stellungnahme des MHKBG vom 15.12.2019 für eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Person im Einzelfall i. S. d. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 vergleichbar geeignet ist, können sinngemäß herangezogen werden.

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